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1) daß diese, nicht blos des Beweises, sondern auch der Feierlichkeit wegen
nothwendig sind, 2) daß ihre Gegenwart nur dann erfordert wird, wenn auf
beiden Seiten keine Eltern oder Großeltern mehr leben, dagegen überflüssig ist,
sobald nur die Eltern einer sich verlobenden Person noch am Leben sind, 3)
endlich, daß wenn Abwesende, die keine Eltern mehr haben, sich durch Briefwechsel ¬
verloben, es hinreichend ist, wenn die die Zusage enthaltenden Briefe
von zwei Zeugen mit unterschrieben worden. Noch sicherer ist es, wenn man
die in Gegenwart zweier Zeugen abgegebene Erklärung durch einen Notarius
beurkunden läßt.
§. 46.
Militairpersonen bedürfen nach Maßgabe sowohl älterer als neuerer Gesetze, ¬
und namentlich des Mandats vom 4ten Februar 1829 zu Eingehung von
Ebegelöbnissen auch noch der Einwilligung ihrer Vorgesetzten, und müssen daber ¬
Gemeine bis zum Wachtmeister und Sergeanten bei dem Obersten oder
Regimentscommandanten, und Stabs= und Oberofficiere bis zu den Generalen, =
beim Generalfeldmarschall oder dem König unmittelbar erst um Erlaubniß
ausuchen. Diese Vorschrift erstreckt sich auch auf die bei dem Militäir angestellten ¬
Aerzte und Chirurgen.
§. 47.
Die auf vorbeschriebene Art unter Einwilligung der Eltern oder Großeltern, ¬
oder unter Zuziehung von zwei Zeugen abgeschlossenen Ehegelöbnisse werden ¬
öffentliche genannt, wogegen solche, worin die Eltern oder Großeltern
nicht eingewilligt haben, und wobei auch keine Zeugen angewendet worden sind,
heimliche heißen. Blos die öffentlichen Ehegelöbnisse haben verbindende Kraft,
dagegen heimliche in der Regel ohne alle Wirkung sind. Selbst das sogenannte
Jawort verbindet an sich zu nichts, wenn es nicht unter den bei Eheverlöbnissen ¬
verordneten Feierlichkeiten abgegeben worden ist. Die verbindende Kraft
tritt übrigens fofort nach Abschluß des Eheverlöbnisses ein, und braucht tein
Theil auf den andern zu warten, wenn er sonst nicht will, es sei denn, daß
ein bestimmter Zeitraum festgesetzt worden ist, nach welchem erst die Ehe vollzogen ¬
werden soll. Was nun aber die verbindende Kraft der öffentlichen Eheperlöbnisse ¬
selbst anlangt, so ist zwischen dem ältern und neuern Rechte zu unterscheiden. ¬
Ehedem konnte nämlich, wenn eine der verlobten Personen sich
weigerte, ihrer Verbindlichkeit nachzukommen, oder wenigstens über die Gebuhr
zögerte, wider solche auf wirkliche Vollziehung der Ehe geklagt werden, und