Objekt : Darstellung des gesammten, dermalen im Königreiche Sachsen geltenden Civilrechts (1)

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1)  daß  diese,  nicht  blos  des  Beweises,  sondern  auch  der  Feierlichkeit  wegen
nothwendig  sind,  2)  daß  ihre  Gegenwart  nur  dann  erfordert  wird,  wenn  auf
beiden  Seiten  keine  Eltern  oder  Großeltern  mehr  leben,  dagegen  überflüssig  ist,
sobald  nur  die  Eltern  einer  sich  verlobenden  Person  noch  am  Leben  sind,  3)
endlich,  daß  wenn  Abwesende,  die  keine  Eltern  mehr  haben,  sich  durch  Briefwechsel ¬
  verloben,  es  hinreichend  ist,  wenn  die  die  Zusage  enthaltenden  Briefe
von  zwei  Zeugen  mit  unterschrieben  worden.  Noch  sicherer  ist  es,  wenn  man
die  in  Gegenwart  zweier  Zeugen  abgegebene  Erklärung  durch  einen  Notarius
beurkunden  läßt.
§.  46.
Militairpersonen  bedürfen  nach  Maßgabe  sowohl  älterer  als  neuerer  Gesetze, ¬
  und  namentlich  des  Mandats  vom  4ten  Februar  1829  zu  Eingehung  von
Ebegelöbnissen  auch  noch  der  Einwilligung  ihrer  Vorgesetzten,  und  müssen  daber ¬
  Gemeine  bis  zum  Wachtmeister  und  Sergeanten  bei  dem  Obersten  oder
Regimentscommandanten,  und  Stabs=  und  Oberofficiere  bis  zu  den  Generalen, =
  beim  Generalfeldmarschall  oder  dem  König  unmittelbar  erst  um  Erlaubniß
ausuchen.  Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  auch  auf  die  bei  dem  Militäir  angestellten ¬
  Aerzte  und  Chirurgen.
§.  47.
Die  auf  vorbeschriebene  Art  unter  Einwilligung  der  Eltern  oder  Großeltern, ¬
  oder  unter  Zuziehung  von  zwei  Zeugen  abgeschlossenen  Ehegelöbnisse  werden ¬
  öffentliche  genannt,  wogegen  solche,  worin  die  Eltern  oder  Großeltern
nicht  eingewilligt  haben,  und  wobei  auch  keine  Zeugen  angewendet  worden  sind,
heimliche  heißen.  Blos  die  öffentlichen  Ehegelöbnisse  haben  verbindende  Kraft,
dagegen  heimliche  in  der  Regel  ohne  alle  Wirkung  sind.  Selbst  das  sogenannte
Jawort  verbindet  an  sich  zu  nichts,  wenn  es  nicht  unter  den  bei  Eheverlöbnissen ¬
  verordneten  Feierlichkeiten  abgegeben  worden  ist.  Die  verbindende  Kraft
tritt  übrigens  fofort  nach  Abschluß  des  Eheverlöbnisses  ein,  und  braucht  tein
Theil  auf  den  andern  zu  warten,  wenn  er  sonst  nicht  will,  es  sei  denn,  daß
ein  bestimmter  Zeitraum  festgesetzt  worden  ist,  nach  welchem  erst  die  Ehe  vollzogen ¬
  werden  soll.  Was  nun  aber  die  verbindende  Kraft  der  öffentlichen  Eheperlöbnisse ¬
  selbst  anlangt,  so  ist  zwischen  dem  ältern  und  neuern  Rechte  zu  unterscheiden. ¬
  Ehedem  konnte  nämlich,  wenn  eine  der  verlobten  Personen  sich
weigerte,  ihrer  Verbindlichkeit  nachzukommen,  oder  wenigstens  über  die  Gebuhr
zögerte,  wider  solche  auf  wirkliche  Vollziehung  der  Ehe  geklagt  werden,  und
            
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