Metadata : Thumb, Carl Hugo von: Geschichtlich staats- und privatrechtliches Handbuch über Pacht und Verpachtungs-Verträge

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Gläubiger  von  dem  Compensationsrecht  Gebrauch  machen ¬
  will.  Um  daher  die  Compensation  rechtlich  und  gesetzlich ¬
  in  Vollziehung  zu  setzen,  muß  solche  aus  dem  Contrakte ¬
  schon  hervorgehen,  und  die  Caution  mit  dem  ihr
beigelegten  Compensationsrecht  früher  im  Güter-Hypothekenbuche ¬
  gesichert  seyn.
Wir  stoßen  überall  auf  Gegenstände,  wo  wir  zur
Sicherheit  des  Pächters  nicht  genug  den  Gebrauch  der
Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  empfehlen  können,
und  wir  sind  doch  hievon  überzeugt,  daß  diese  Sicherheits=Maaßregel ¬
  so  selten  erfüllt  und  beobachtet  wird.
Zweiter  Titel.
Von  den  Pflichten  des  Pächters,
Wegen  außerordentlicher  Nutzung  und
Beschädigung  des  Gutes.
§.  162.
»Der  Pachter  muß  sich  außerordentlicher,
oder  solcher  Nutzungen,  welche  die  Verminderung ¬
  der  Substanz  des  Gutes  herbeiführen,
enthalten,  wenn  sie  ihm  nicht  ausdrücklich
mit  verpachtet  worden.  1)«
*)  §.  270  u.  271.  Th.  I.
            
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