Full text : Reinbeck, Carl: ¬Das Recht des bäuerlichen Grundbesitzes im Herzogtume Braunschweig

250  III.  Das  heutige  Recht  des  bäuerlichen  Grundbesitzes
holz,  es  ist  entweder  gemessen,  sodaß  jeder  Genosse  eine  bestimmte
Menge  zu  beziehen  hat,  oder  ungemessen,  wenn  der  jeweilige  Bedarf
jeder  Reihestelle  die  Lieferungsmenge  bestimmt.  Letzteren  Falls  ist
das  Bauholz  nicht  nur  zu  den  laufenden  Besserungen,  sondern  auch
zu  größeren  Reparaturen  und  zum  Neubau  der  vorhanden  gewesenen
Wohn=  und  Wirtschaftsgebäude  des  Hofes,  nicht  aber  zur  Neuerrichtung ¬
  bisher  nicht  vorhanden  gewesener  und  nicht  unbedingt  notwendiger ¬
  Gebäude,  z.  B.  eines  besonderen  Leibzuchtshauses,  zu  liefern
(Zeitschr.  f.  R.  3,  163.  9,  212.  Verordn.  vom  20.  Oktober  1699).
Eine  zeitweilige  Beschränkung  der  Lieferungspflicht  kann  der  Pflichtige
nur  bei  wirklichem  Holzmangel  beanspruchen.  Ist  der  Mangel  durch
sein  Verschulden  eingetreten,  so  steht  den  Berechtigten  Anspruch  auf
Schadensersatz  zu  (Steinacker,  §  199  Anm.  3),  immer  aber  steht  der
Bedarf  des  Pflichtigen  dem  der  Berechtigten  nach  (Zeitschr.  f.  R.
9,  212)13)
Der  Berechtigte  darf  das  Bauholz  nur  zum  eigenen  Bedarfe
verwenden,  nicht  veräußern,  widrigenfalls  dem  Pflichtigen  der  Wert
zu  ersetzen  ist.  Das  nicht  verbrauchte  Holz  ist  zurück  zu  liefern  oder
auf  Verlangen  des  Forsteigentümers  der  Wert  nach  der  Forsttaxe
zu  zahlen*4).  Zu  den  Bauten  muß  zunächst  das  noch  brauchbare
Holz  der  alten  Gebäude  verwendet  werden  (Forstordnung  von  1686
Art.  9).  Wenn  das  gelieferte  Bauholz  nicht  binnen  zwei  Jahren
verwendet  ist,  muß  es  zurückgeliefert  oder  auf  Verlangen  des  Forsteigentümers ¬
  zum  taxmäßigen  Werte  bezahlt  werden  (Forststrafges
vom  1.  April  1879  §§  36,  38).
Bei  der  Ausübung  des  Beholzungsrechtes  haben  die  Berechtigten
die  forstpolizeilichen  Anordnungen  zu  befolgen  (Forststrafgesetz  vom
1.  April  1879  §  33),  zu  eignem  Hiebe  sind  sie  nicht  berechtigt,  vielmehr ¬
  läßt  der  Forsteigentümer  auf  ihre  Kosten  die  erforderlichen
Hauungen  vornehmen  (Hampe  §  78,  1  und  Anm.  12—15).
13)  Über  das  Bestehen  und  den  Umfang  der  Holzberechtigungen  für  die
Amtsgerichtsbezirke  Seesen,  Lutter  a.  B.  und  Harzburg  an  den  vormaligen  Kommunionsharzforsten ¬
  sind  besondere  Bestimmungen  vorhanden,  s.  Hampe  §  78
Anm.  10.  Zeitschr.  f.  R.  10,  163.
1)  Forstordnung  v.  1686  Art.  9.  Forststrafgesetz  v.  1.  April  1879  §§  35—38.
Auf  die  gemessenen  Holzlieferungen  erstreckt  sich  das  Verbot  nicht,  wohl  aber  bei
ungemessener  Berechtigung  auf  Brennholz  auch  auf  dieses,  das.  §  35.
            
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