250 III. Das heutige Recht des bäuerlichen Grundbesitzes
holz, es ist entweder gemessen, sodaß jeder Genosse eine bestimmte
Menge zu beziehen hat, oder ungemessen, wenn der jeweilige Bedarf
jeder Reihestelle die Lieferungsmenge bestimmt. Letzteren Falls ist
das Bauholz nicht nur zu den laufenden Besserungen, sondern auch
zu größeren Reparaturen und zum Neubau der vorhanden gewesenen
Wohn= und Wirtschaftsgebäude des Hofes, nicht aber zur Neuerrichtung ¬
bisher nicht vorhanden gewesener und nicht unbedingt notwendiger ¬
Gebäude, z. B. eines besonderen Leibzuchtshauses, zu liefern
(Zeitschr. f. R. 3, 163. 9, 212. Verordn. vom 20. Oktober 1699).
Eine zeitweilige Beschränkung der Lieferungspflicht kann der Pflichtige
nur bei wirklichem Holzmangel beanspruchen. Ist der Mangel durch
sein Verschulden eingetreten, so steht den Berechtigten Anspruch auf
Schadensersatz zu (Steinacker, § 199 Anm. 3), immer aber steht der
Bedarf des Pflichtigen dem der Berechtigten nach (Zeitschr. f. R.
9, 212)13)
Der Berechtigte darf das Bauholz nur zum eigenen Bedarfe
verwenden, nicht veräußern, widrigenfalls dem Pflichtigen der Wert
zu ersetzen ist. Das nicht verbrauchte Holz ist zurück zu liefern oder
auf Verlangen des Forsteigentümers der Wert nach der Forsttaxe
zu zahlen*4). Zu den Bauten muß zunächst das noch brauchbare
Holz der alten Gebäude verwendet werden (Forstordnung von 1686
Art. 9). Wenn das gelieferte Bauholz nicht binnen zwei Jahren
verwendet ist, muß es zurückgeliefert oder auf Verlangen des Forsteigentümers ¬
zum taxmäßigen Werte bezahlt werden (Forststrafges
vom 1. April 1879 §§ 36, 38).
Bei der Ausübung des Beholzungsrechtes haben die Berechtigten
die forstpolizeilichen Anordnungen zu befolgen (Forststrafgesetz vom
1. April 1879 § 33), zu eignem Hiebe sind sie nicht berechtigt, vielmehr ¬
läßt der Forsteigentümer auf ihre Kosten die erforderlichen
Hauungen vornehmen (Hampe § 78, 1 und Anm. 12—15).
13) Über das Bestehen und den Umfang der Holzberechtigungen für die
Amtsgerichtsbezirke Seesen, Lutter a. B. und Harzburg an den vormaligen Kommunionsharzforsten ¬
sind besondere Bestimmungen vorhanden, s. Hampe § 78
Anm. 10. Zeitschr. f. R. 10, 163.
1) Forstordnung v. 1686 Art. 9. Forststrafgesetz v. 1. April 1879 §§ 35—38.
Auf die gemessenen Holzlieferungen erstreckt sich das Verbot nicht, wohl aber bei
ungemessener Berechtigung auf Brennholz auch auf dieses, das. § 35.