14.
Das Institut der Anklage der Verbrechen durch besondere Beamte
:
nach den Ergebnissen der von der englischen Parlamentscommission 1855 gesammelten Erfahrungen und Vorschlägen
dargestellt von Mittermaier
Mittermaier: Das Institut der Anklage etc.
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XII.
Das Institut der Anklage der Verbrechen durch
besondere Beamte, nach den Ergebnissen der von
der englischen Parlamentscommission 1855 gesam-
melten Erfahrungen und Vorschlägen
dargestellt
von
mittermaier«
Die Einrichtung, nach welcher die bürgerliche Gesellschaft
ihr Interesse, dass Verbrechen gerichtlich verfolgt und die
Schuldigen bestraft werden, durch gewisse, zur Erhebung und
Fortführung der Anklage bestellte Beamte geltend macht, die
nicht Untersuchungsrichter sind, wird in jedem Staate auf einer
höheren Stufe der Bildung und bei fortschreitender Erkenntniss
der Nothwendigkeit der amtlich thätigen Energie der Staats-
gewalt unerlässlich. Die Idee aber, welche ihr zum Grunde
liegt, entwickelt sich nach zwei verschiedenen Grundrichtungen,
1) indem die bestellten Beamten nur als die zur Erhebung und
Durchführung der Anklage nothwendigen Personen erschei-
nen, oder 2) eine ausgedehnte Stellung erhalten, indem sie
neben dem Amte des Anklägers überall thätig sein sollen,
wo der Staatsregierung über die Beobachtung und Handhabung
eine oberaufsehende, daher auch die Gerichte controlirende,
gewisse Klassen der Beamten überwachende Beamte nöthig zu
haben glaubt. Die erste dieser Richtung äussert sich in den
Einrichtungen, welche in Spanien, Portugal!, in den Niederlan-
den, in einigen Staaten Italiens schon im Mittelalter vorkamen
und noch später auch in einigen deutschen Staaten sich erhielten.
Die zweite Richtung liegt der Organisation der französischen
Staatsbehörde zum Grunde, und erklärt sich in Frankreich aus
dem Ursprünge der Anstalt, in welcher die Könige schon früh
gewisser von ihnen abhängiger Leute (gern du roi) zur Geltend-