296 Dr. Danz: Zur Forderungs- und Schuldüberweisung
punkt, wann das Recht des Dritten entsteht, nach den für
die Delegation §§ 32—34, 47-50 aufgestellten Regeln. Gebe
ich also z. B. Jemandem 20 M. Darlehen und mache zugleich
mit ihm aus, daß nicht ich, sondern der A rückforderungsberechtigt, ¬
sein Gläubiger sein solle, so entsteht mit Hingabe des
Darlehens das Forderungsrecht des A. Lasse ich die Lebensversicherungspolice ¬
auf den Namen meiner Frau stellen, so ist
hiernach das Rechtsverhältniß so zu beurtheilen, als hätte die
Versicherungsgesellschaft meiner Frau versprochen, „das, was sie
nach dem Versicherungsvertrag zu leisten mir versprochen hat,
Nun ist aber eine bedingte
ihr, meiner Frau, zu leisten.
Obligation durch den Versicherungsvertrag zur Entstehung gekommen ¬
und nach der Regel des § 33 wird bei Uebertragung
einer bedingten Forderung der Dritte erst mit Eintritt der
Bedingung Gläubiger; meine Frau wird also erst mit meinem
Tode Gläubigerin der Gesellschaft, weil erst dann die Bedingung
(condicio iuris) —
Zahlung der Prämie bis zu meinem Tode
eingetreten ist. Daß dann, wenn das Forderungsrecht des
Dritten einmal entstanden ist, dem Promissar keine Verfügung ¬
dem säumigen Schuldner gegenüber über dasselbe zusteht, ¬
halte ich nur für gerecht (A. M. Regelsberger S. 399):
denn der Schuldner will sich nicht dem Promissar und dem
Dritten verpflichten, sonst hätte er im Vertrag dies zum Ausdruck
bringen müssen, daß er Beiden in solidum haften wolle*3). Ist
aber der Schuldner nur dem Dritten verpflichtet, so hat lediglich
dieser das Recht den Schuldner zu mahnen, Zahlung zu fordern
oder die Schuld zu erlassen.
Während endlich Regelsberger mir darin beistimmt, daß
das Forderungsrecht des Dritten bald entziehbar, bald unentziehbar ¬
sei, je nach Beschaffenheit des Grundes, welcher den
Versprechungsempfänger zur Vermögenszuwendung an den Dritten
bestimmt (a. a. O. S. 400), will er die privative Schuldüber43) -
Vgl. auch Wach, Handbuch des deutschen Civilprozeßrechts
Bd. I S. 518 Note 3.