Inhaltsverzeichnis : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ([2])

296  Dr.  Danz:  Zur  Forderungs-  und  Schuldüberweisung
punkt,  wann  das  Recht  des  Dritten  entsteht,  nach  den  für
die  Delegation  §§  32—34,  47-50  aufgestellten  Regeln.  Gebe
ich  also  z.  B.  Jemandem  20  M.  Darlehen  und  mache  zugleich
mit  ihm  aus,  daß  nicht  ich,  sondern  der  A  rückforderungsberechtigt, ¬
  sein  Gläubiger  sein  solle,  so  entsteht  mit  Hingabe  des
Darlehens  das  Forderungsrecht  des  A.  Lasse  ich  die  Lebensversicherungspolice ¬
  auf  den  Namen  meiner  Frau  stellen,  so  ist
hiernach  das  Rechtsverhältniß  so  zu  beurtheilen,  als  hätte  die
Versicherungsgesellschaft  meiner  Frau  versprochen,  „das,  was  sie
nach  dem  Versicherungsvertrag  zu  leisten  mir  versprochen  hat,
Nun  ist  aber  eine  bedingte
ihr,  meiner  Frau,  zu  leisten.
Obligation  durch  den  Versicherungsvertrag  zur  Entstehung  gekommen ¬
  und  nach  der  Regel  des  §  33  wird  bei  Uebertragung
einer  bedingten  Forderung  der  Dritte  erst  mit  Eintritt  der
Bedingung  Gläubiger;  meine  Frau  wird  also  erst  mit  meinem
Tode  Gläubigerin  der  Gesellschaft,  weil  erst  dann  die  Bedingung
(condicio  iuris)  —
Zahlung  der  Prämie  bis  zu  meinem  Tode
eingetreten  ist.  Daß  dann,  wenn  das  Forderungsrecht  des
Dritten  einmal  entstanden  ist,  dem  Promissar  keine  Verfügung ¬
  dem  säumigen  Schuldner  gegenüber  über  dasselbe  zusteht, ¬
  halte  ich  nur  für  gerecht  (A.  M.  Regelsberger  S.  399):
denn  der  Schuldner  will  sich  nicht  dem  Promissar  und  dem
Dritten  verpflichten,  sonst  hätte  er  im  Vertrag  dies  zum  Ausdruck
bringen  müssen,  daß  er  Beiden  in  solidum  haften  wolle*3).  Ist
aber  der  Schuldner  nur  dem  Dritten  verpflichtet,  so  hat  lediglich
dieser  das  Recht  den  Schuldner  zu  mahnen,  Zahlung  zu  fordern
oder  die  Schuld  zu  erlassen.
Während  endlich  Regelsberger  mir  darin  beistimmt,  daß
das  Forderungsrecht  des  Dritten  bald  entziehbar,  bald  unentziehbar ¬
  sei,  je  nach  Beschaffenheit  des  Grundes,  welcher  den
Versprechungsempfänger  zur  Vermögenszuwendung  an  den  Dritten
bestimmt  (a.  a.  O.  S.  400),  will  er  die  privative  Schuldüber43) -
  Vgl.  auch  Wach,  Handbuch  des  deutschen  Civilprozeßrechts
Bd.  I  S.  518  Note  3.
            
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