Full text : Reichs-Fama (Th. 20 (1736))

Erskes  Capitel.
§.  1.
139
noch  dem  andern  Theil  ein  Praejuditz  erwachsen -
  kan/  vielmehr  die  Rechte  dergleichen  Actus,
als  Kraͤnckungen  der  Justitz,  und  Eingriffe/
an  sich  gantz  kraͤfftig  und  unguͤltig  declarirenund -
  dannenhero  dieselbe  auch  uns  in  Ansehung
dessen  zu  statten  kommen  /  als  ersuchen  Ew.
Königl.  Majestät  in  submissester  Veneration, -
  nicht  nur  denen  Rechten  hierin  freyen
ungehinderten  Lauff  gnädigst  zu  lassen  /  und
Uns  und  dieser  Stadt/  oder  deren  Commercio, -
  bey  ihrem  rechtlichen  Verfahren  desfalls
keine  Ungnade  zuzuwerffen/  sondern  auch  dem
Herrn  Graffen  von  Callenberg  anzubefehlen/
bis  zu  völligen  Austrag  /  oder  gütlicher  Hinlegung -
  der  Sache  /  mit  dergleichen  und  andern
Zzudringlichkeiten  an  sich  zu  halten  /  anbey  nunmehro -
  durch  Restituirung  des  /  im  vorigen
Jahr  /  innerhalb  dieser  Stadt=Gräntz=Marckung -
  /  bey  Eimsbüttel  ausgewiesenen  Stück
Landes  /  auch  die  deswegen  vorhin  schon  geführte -
  Klage  abzustellen.  Die  Wir  in  allen  Fällen
mit  unveranderter  Zele,  Submission  und  tuffester -
  Verehrung  verharren
Ew.  Königl.  Majestät.
Extractus  Protocolli  Judicii  Caesareo- -
  Aulici.
Mercurii  27.  Maj.  1722.
Zu  Hamburg  Bürgermeister  und  Rath
contra  den  König  in  Dännemarck  als  Hertzogen -

Max-Planck-Institut  für
            
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