Erskes Capitel.
§. 1.
139
noch dem andern Theil ein Praejuditz erwachsen -
kan/ vielmehr die Rechte dergleichen Actus,
als Kraͤnckungen der Justitz, und Eingriffe/
an sich gantz kraͤfftig und unguͤltig declarirenund -
dannenhero dieselbe auch uns in Ansehung
dessen zu statten kommen / als ersuchen Ew.
Königl. Majestät in submissester Veneration, -
nicht nur denen Rechten hierin freyen
ungehinderten Lauff gnädigst zu lassen / und
Uns und dieser Stadt/ oder deren Commercio, -
bey ihrem rechtlichen Verfahren desfalls
keine Ungnade zuzuwerffen/ sondern auch dem
Herrn Graffen von Callenberg anzubefehlen/
bis zu völligen Austrag / oder gütlicher Hinlegung -
der Sache / mit dergleichen und andern
Zzudringlichkeiten an sich zu halten / anbey nunmehro -
durch Restituirung des / im vorigen
Jahr / innerhalb dieser Stadt=Gräntz=Marckung -
/ bey Eimsbüttel ausgewiesenen Stück
Landes / auch die deswegen vorhin schon geführte -
Klage abzustellen. Die Wir in allen Fällen
mit unveranderter Zele, Submission und tuffester -
Verehrung verharren
Ew. Königl. Majestät.
Extractus Protocolli Judicii Caesareo- -
Aulici.
Mercurii 27. Maj. 1722.
Zu Hamburg Bürgermeister und Rath
contra den König in Dännemarck als Hertzogen -
Max-Planck-Institut für