Object : Allgemeine juristische Monatsschrift für die preußischen Staaten (Bd. 1. 1805 (1805))

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4)  Den  zur  Prüfung  der  Rechts-Kandidtaten  bestellten
Examinatoren  wird  die  Vorschrift  der  Allgemeinen
Gerichtsordnung  1.  c.  §.  4.  vorzüglich  eingeschärft;
sie  müssen  bei  Abgebung  ihres  Gutachtens  jederzeit
erwägen,  daß  es  besser  ist,  ein  untüchtiges  Subjekt
zurückzuweisen,  als  demselben  vergebliche  Hoffnungen
zu  Beförderungen  zu  machen.
5)  Die  Präsidenten  müssen  den  Referendarien  und  Auscultatoren -
  ununterbrochen  Gelegenheit  verschaffen,  sich
im  praktischen  Dienst  zu  üben,  sie  müssen  mit
Nachdruck  darauf  halten,  daß  dieselben  den  Sessionen -
  des  Collegii  pünktlich  beiwohnen,  ihre  Geschäfte
prompt  und  gründlich  verrichten,  sich  einer  deutlichen
Handschrift  befleißigen,  das  Subordinations=Verhältniß -
  strenge  beobachten,  und  eine  sittlich  gute  Aufführung -
  an  den  Tag  legen  (26).
didaten  geprüft  werden:  ob  sie  das  Lateinische  auch  in  mündlichen
Unterredungen  zu  verstehen  und  sich  darin  mit  einiger  Fertigkeit
und  Leichtigkeit  auszudrücken  fähig  sind;  ferner  ob  sie  von  dem
Völkerrechte  und  dem  Staatsrechte  wenigstens  so  viel  Kenntnisse
erlangt  haben,  daß  sie  sich  in  vorkommenden  Fällen  durch  fortgesetztes -
  eigenes  Studium  und  fleißiges  Nachlesen  bewährter
Schriftsteller,  so  weit,  als  es  ihre  jedesmalige  Amtslage  und
Verhältnisse  erfordern,  forthelfen  können.
d.  H.
(26)  Im  Circularrescript  an  alle  Landes-Justiz=Collegia  vom
14sten  Mai  1799.  (Stengel  Band  8.  S.  407.)  wird  verordnet,
daß  in  jedem  Falle,  wo  merkwürdige  seltene  Gegenstände  im  Civil= -
  und  Kriminalfache  zur  Entscheidung  kommen,  welche  besonders -
  auf  die  künftige  Legislatur  Bezug  haben  könnten,  oder  sonst
sich  durch  Jnteresse  auszeichnen,  einem  der  geschicktesten  Referendarien -
  aufgetragen  werde,  davon  nach  vorgängiger  Revision  des
Präsidii,  einen  eigenhändigen  Bericht  in  gedrängter  Kürze,  unter -
  seines  Namens  Unterschrift  an  den  Groß-Kanzler  einzusenden. -

d.  H.
Max-Planck-Institut  für
            
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