Object : Beiträge zum teutschen Privat-Rechte (1)

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Hohenlohisches  Recht.
oder  andern  Geding,  Testament,  letztern  Willen  u.  s.  f.  ein
anderes  Recht,  als  in  diesem  Land-Recht  versehen  und  geordnet, ¬
  erlanget  haben  mögten,  darbey  gleichwol,  gestalten  Sachen
nach,  gelassen=  und  gehandhabet  werden-  nicht  weniger  denenin ¬
  ein=  und  andern  Städten,  auch  andern  Orten,  von  Unsernin ¬
  GOtt  ruhenden  Vorfahren,  besonders  ertheilt-  und  confirmirten ¬
  Statutis  hierunter  keines-eges  derogiret  -  oder  sölche
entkräfftet=  und  aufgehoben  seyn  sollen,  also  diejenige,  welche
künfftighin  erst  eine  Einkindschafft,  He  raths-Abrede,  letzte  Willens=Verordnung, ¬
  oder  eines  von  denen  übrigen-  in  diesem  LandRecht ¬
  enthaltenen  Gedingen,  Verabredung,  Handlungen  und
Vergleichen  treffen  wollen  oder  werden,  an  dieses  Unser  Land,
Recht  von  der  obbestimmten  Zeit  an,  hiermit  lediglich  und  aus
drücklich  gewiesen  und  gebunden=Uns  aber,  als  Landes=Herren,
wie  sichs  von  selbst  verstehet,  also  hiermit  ausdrücklich,  und
zwar  einem  Jeden  insbesondere,  vorbehalten  seyn  solle,  für
Sich,  mit-  oder  allenfalls  auch  ohne  Einwilligung  derer  übrigen ¬
  Herren  Agnaten  dieses  Unser  Land=Recht,  in  zweifelhafften ¬
  Fällen  zu  interpretiren,  oder  nach  seinem  Befinden  in
ein  oder  mehrern  Stücken,  zu  ändern,  zu  minderen,  oder  zu
mehren,  doch,  daß  dieses  Letztere,  zu  Vermeidung  aller  Irrung
durch  ein  ausdrückliches  Statutum  und  Verordnung  gescheht,
Disposi.
und  offentlich  publiciret  werde.  Wie  denn  auch  die
tiones  circa  matrimonialia,  nur  auf  die  Evangelische  Unterthanen ¬
  gemeynet  seynd.
Übrigens  aber  diejenigen  Fälle,  so  nach  diesem  Unserm
Land=Recht  nicht  enschieden  werden  können,  aus  denen  Kayserlichen =
  und  gemeinen  Rechten  entschieden-  und  abgethan  werden
sollen.
Der  Schluß  dieses  Publications-Decreti  folgt  zu  Ende  des
Land=Rechts.
Erster  Theil.
Von  Ehe  =  Sachen.
Ti.  1.  Von  Ehe=Verlöbnissen.
§.  1.  Die  Ehe,  als  eine  heilige  Ordnung  GOttes,  son
            
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