Metadata : Lobethan, Friedrich Georg August: ¬Das Recht des landsäßigen Adels in Teutschland

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Zweyter  Abschnitt.
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Kirchenrechte  *)  und  den  Absichten  des  paͤpstlichen
Hofes  entgegen;  es  wird  aber  durch  die  Reichsgesetze =
  *),  und  selbst  durch  einzelne  päpstliche  Privilegien, =
  begründet.
*)  c.  37.  X.  de  praebend.
**)  Westphäl.  Friede,  Art.  V.  §.  17.  ibi:  operaque
detur,  ne  Nobiles,  Patricii,  gradibus  academicis ¬
  insigniti  (die  letzteren  werden  jedoch,  nach
dem  merkwüͤrdigen  Schreiben  des  Churfuͤrsten
von  Mainz  an  den  Papst  von  1699,  hierbey
nicht  als  Adeliche  betrachtet),  aliaeque  personae.
vbi  id  fundationibus  non  adversatur,  excludantur, ¬
  sed  ut  potius  in  iis  conserventur.
Wahlcapitul.  Art.  14.  §.  1.  Fischer,  S.  544.
Runde,  S.  299.
§.  69.
E)  Das  ausschließliche  Recht  zum  Erwerb  der
Ritterlehen.  Ehedem  war  nämlich  der  Unterschied,
der  zwischen  bloßen  Freygeborenen  und  denen  von
Ritterart  obwaltete,  der  Grund,  daß  zu  den  Lehen
wovon  Kriegs=  oder  Ritterdienste  zu  leisten  waren,
nur  Ritterbürtige  gelangen  konnten.  Heut  zu  Tage =
  aber,  und  nachdem  die  Kaiser  auch  die  Bürger
vieler  Städte  durch  Privilegien  für  lehnsfähig  erklärt =
  haben,  werden  selbst  Bürger,  so  wie  zum
Besitz  der  adelichen  Güter,  so  auch  zum  Erwerb
der  adelichen  Lehen,  in  der  Regel,  zugelassen.
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