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Zweyter Abschnitt.
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Kirchenrechte *) und den Absichten des paͤpstlichen
Hofes entgegen; es wird aber durch die Reichsgesetze =
*), und selbst durch einzelne päpstliche Privilegien, =
begründet.
*) c. 37. X. de praebend.
**) Westphäl. Friede, Art. V. §. 17. ibi: operaque
detur, ne Nobiles, Patricii, gradibus academicis ¬
insigniti (die letzteren werden jedoch, nach
dem merkwüͤrdigen Schreiben des Churfuͤrsten
von Mainz an den Papst von 1699, hierbey
nicht als Adeliche betrachtet), aliaeque personae.
vbi id fundationibus non adversatur, excludantur, ¬
sed ut potius in iis conserventur.
Wahlcapitul. Art. 14. §. 1. Fischer, S. 544.
Runde, S. 299.
§. 69.
E) Das ausschließliche Recht zum Erwerb der
Ritterlehen. Ehedem war nämlich der Unterschied,
der zwischen bloßen Freygeborenen und denen von
Ritterart obwaltete, der Grund, daß zu den Lehen
wovon Kriegs= oder Ritterdienste zu leisten waren,
nur Ritterbürtige gelangen konnten. Heut zu Tage =
aber, und nachdem die Kaiser auch die Bürger
vieler Städte durch Privilegien für lehnsfähig erklärt =
haben, werden selbst Bürger, so wie zum
Besitz der adelichen Güter, so auch zum Erwerb
der adelichen Lehen, in der Regel, zugelassen.
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