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§ 59.
Wird nach Zustellung des Enteignungsbeschlusses das Unternehmen ¬
aufgegeben oder in der Weise geändert, daß enteignete
Grundstücke oder Teile solcher für das Unternehmen nicht mehr notwendig ¬
sind, so können die früheren Eigentümer ihre Grundstücke
oder die Teile solcher, sofern an denselben inzwischen keine den
Wert erhöhenden wesentlichen Veränderungen vorgenommen worden
sind, gegen Rückerstattung der Entschädigungssummen zurückverlangen.
Die Klage muß innerhalb dreier Jahre von der Zustellung
des Enteignungsbeschlusses an beim ordentlichen Gerichte erhoben
werden.
§ 60.
Durch das gegenwärtige Gesetz werden nicht berührt die Bestimmungen: ¬
1. des Feldbereinigungsgesetzes vom 5. Mai 1856, bezw.
21. Mai 1886;
2. des Wassergesetzes vom 26. Juni 1899;
3. des Straßengesetzes vom 14. Juni 1884;
4. des Berggesetzes vom 22. Juni 1890;
5. des Ortsstraßengesetzes in der Fassung vom 6. Juli
1896 vorbehaltlich der Bestimmung in dem folgenden
Paragraphen.
§ 61.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch
in Kraft.
den gleichen Zeitpunkt werden die Gesetze
Au
vom 28. August 1835 über die Zwangsabtretung,
vom 29. März 1838 (Regierungsblatt S. 123)
und vom 7. Mai 1858 (Regierungsblatt S. 188)
Zwangsabtretungen für die auf Staatskosten zur Ausüber ¬
die
6r
uhrung kommenden Eisenbahnanlagen aufgehoben.
Soweit in den bestehenden Gesetzen auf Vorschriften des Gesetzes ¬
vom 28. August 1835 Bezug genommen ist, treten an die
Stelle der letzteren die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes mit
der Maßgabe, daß im Falle des Artikel 6 des Ortsstraßengesetzes
(Fassung vom 6. Juli 1896) die Entscheidung über die Verbindlichkeit ¬
der Gemeinde zur Übernahme des Eigentums an die Stelle der
Entscheidung des Staatsministeriums tritt und die Eröffnung des