Volltext : Walz, Ernst: ¬Das badische Ortsstrassenrecht

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§  59.
Wird  nach  Zustellung  des  Enteignungsbeschlusses  das  Unternehmen ¬
  aufgegeben  oder  in  der  Weise  geändert,  daß  enteignete
Grundstücke  oder  Teile  solcher  für  das  Unternehmen  nicht  mehr  notwendig ¬
  sind,  so  können  die  früheren  Eigentümer  ihre  Grundstücke
oder  die  Teile  solcher,  sofern  an  denselben  inzwischen  keine  den
Wert  erhöhenden  wesentlichen  Veränderungen  vorgenommen  worden
sind,  gegen  Rückerstattung  der  Entschädigungssummen  zurückverlangen.
Die  Klage  muß  innerhalb  dreier  Jahre  von  der  Zustellung
des  Enteignungsbeschlusses  an  beim  ordentlichen  Gerichte  erhoben
werden.
§  60.
Durch  das  gegenwärtige  Gesetz  werden  nicht  berührt  die  Bestimmungen: ¬

1.  des  Feldbereinigungsgesetzes  vom  5.  Mai  1856,  bezw.
21.  Mai  1886;
2.  des  Wassergesetzes  vom  26.  Juni  1899;
3.  des  Straßengesetzes  vom  14.  Juni  1884;
4.  des  Berggesetzes  vom  22.  Juni  1890;
5.  des  Ortsstraßengesetzes  in  der  Fassung  vom  6.  Juli
1896  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  dem  folgenden
Paragraphen.
§  61.
Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
in  Kraft.
den  gleichen  Zeitpunkt  werden  die  Gesetze
Au
vom  28.  August  1835  über  die  Zwangsabtretung,
vom  29.  März  1838  (Regierungsblatt  S.  123)
und  vom  7.  Mai  1858  (Regierungsblatt  S.  188)
Zwangsabtretungen  für  die  auf  Staatskosten  zur  Ausüber ¬
  die
6r
uhrung  kommenden  Eisenbahnanlagen  aufgehoben.
Soweit  in  den  bestehenden  Gesetzen  auf  Vorschriften  des  Gesetzes ¬
  vom  28.  August  1835  Bezug  genommen  ist,  treten  an  die
Stelle  der  letzteren  die  entsprechenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes  mit
der  Maßgabe,  daß  im  Falle  des  Artikel  6  des  Ortsstraßengesetzes
(Fassung  vom  6.  Juli  1896)  die  Entscheidung  über  die  Verbindlichkeit ¬
  der  Gemeinde  zur  Übernahme  des  Eigentums  an  die  Stelle  der
Entscheidung  des  Staatsministeriums  tritt  und  die  Eröffnung  des
            
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