Viertes Buch.
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selbe zu einer bestimmten Zeit gehabt habe oder haben werde, zahlen
soll (s. g. Börsenspiel), unter den Begriff des (unverbindlichen) Spieles
oder der (unverbindlichen) Wette *).
Zweites Capitel.
aus unerlaubten Handlungen.
Forderungen
§. 443.
I. Widerrechtliche Schadenzufügung.
Begriff der widerrechtlichen Schadenzufügung.
Unter der widerrechtlichen Schadenzufügung versteht man jede
Begehungshandlung (positive Handlung), durch welche einem Anderen
an dessen Körper oder dessen Sachen Schaden zugefügt wird (s. g.
culpa ex lege Aquilia) 2). Ob die Handlung auf Absicht (dolus
oder auf grober oder geringer Fahrlässigkeit (culpa lata et levis)
beruht, macht keinen Unterschied 3); es giebt keine Grade der Verschuldung ¬
bei der widerrechtlichen Schadenzufügung; Derjenige, welcher
den Schaden zugefügt hat, haftet für dessen Ersatz, wenn die Möglichkeit, ¬
daß der Schaden zugefügt werden würde, von einem ordent
lichen, aufmerksamen Familienvater (bonus ac diligens pateriamilias)
vorhergesehen werden konnte und dessenungeachtet die (positive Handlung ¬
vorgenommen worden ist ½. Nur wenn der Handelnde zur Zeit
der That nicht handlungsfähig gewesen ist, oder wenn in der Handlung
der Gebrauch eines Rechtes innerhalb der Grenzen desselben liegt, oder
der in seinen Rechten Verletzte seine Einwilligung zu der Handlung
—
1) Man vergl. §. 1182 Satz 1 des BGB.'s, Annalen N. F. Bd. 1 S. 191, Bd. 5
S. 475. — Von selbst versteht es sich, daß ernstlich gemeinte Börsengeschäfte nicht
unter diese Vorschrift fallen. Dies ergiebt sich namentlich aus dem im §. 1182 Satz 2
angegebenen Beispiele, wenn ein Lieferungskauf nur zum Scheine auf die Lieferung
zu einer bestimmten Zeit gerichtet ist, und der Wille (animus) der Vertragschließenden
gleich Anfangs dahin geht, daß der Unterschied zwischen dem vereinbarten Kaufpreise und
dem Marktpreise oder Course zur scheinbaren Lieferungszeit von dem Einen dem
Anderen vergütet werden soll. — Die Vorschrift, welche in ihrer Anwendung auf den
einzelnen Fall allerdings Schwierigkeiten hat, liegt im Interesse des Handels und
Verkehres, dessen Blüthe gewiß nicht in Schwindelgeschäften bestehen kann.
2) Man vergl. §§. 1483, 1484 Satz 1 des BGB.'s.
3) Man vergl. §. 1483 des BGB.'s.
4) Man vergl. oben §§. 73, 74.