Volltext : Buddeus, Johann Carl Immanuel: Deutsches Anwaltbuch

Viertes  Buch.
712
selbe  zu  einer  bestimmten  Zeit  gehabt  habe  oder  haben  werde,  zahlen
soll  (s.  g.  Börsenspiel),  unter  den  Begriff  des  (unverbindlichen)  Spieles
oder  der  (unverbindlichen)  Wette  *).
Zweites  Capitel.
aus  unerlaubten  Handlungen.
Forderungen
§.  443.
I.  Widerrechtliche  Schadenzufügung.
Begriff  der  widerrechtlichen  Schadenzufügung.
Unter  der  widerrechtlichen  Schadenzufügung  versteht  man  jede
Begehungshandlung  (positive  Handlung),  durch  welche  einem  Anderen
an  dessen  Körper  oder  dessen  Sachen  Schaden  zugefügt  wird  (s.  g.
culpa  ex  lege  Aquilia)  2).  Ob  die  Handlung  auf  Absicht  (dolus
oder  auf  grober  oder  geringer  Fahrlässigkeit  (culpa  lata  et  levis)
beruht,  macht  keinen  Unterschied  3);  es  giebt  keine  Grade  der  Verschuldung ¬
  bei  der  widerrechtlichen  Schadenzufügung;  Derjenige,  welcher
den  Schaden  zugefügt  hat,  haftet  für  dessen  Ersatz,  wenn  die  Möglichkeit, ¬
  daß  der  Schaden  zugefügt  werden  würde,  von  einem  ordent
lichen,  aufmerksamen  Familienvater  (bonus  ac  diligens  pateriamilias)
vorhergesehen  werden  konnte  und  dessenungeachtet  die  (positive  Handlung ¬
  vorgenommen  worden  ist  ½.  Nur  wenn  der  Handelnde  zur  Zeit
der  That  nicht  handlungsfähig  gewesen  ist,  oder  wenn  in  der  Handlung
der  Gebrauch  eines  Rechtes  innerhalb  der  Grenzen  desselben  liegt,  oder
der  in  seinen  Rechten  Verletzte  seine  Einwilligung  zu  der  Handlung
—
1)  Man  vergl.  §.  1182  Satz  1  des  BGB.'s,  Annalen  N.  F.  Bd.  1  S.  191,  Bd.  5
S.  475.  —  Von  selbst  versteht  es  sich,  daß  ernstlich  gemeinte  Börsengeschäfte  nicht
unter  diese  Vorschrift  fallen.  Dies  ergiebt  sich  namentlich  aus  dem  im  §.  1182  Satz  2
angegebenen  Beispiele,  wenn  ein  Lieferungskauf  nur  zum  Scheine  auf  die  Lieferung
zu  einer  bestimmten  Zeit  gerichtet  ist,  und  der  Wille  (animus)  der  Vertragschließenden
gleich  Anfangs  dahin  geht,  daß  der  Unterschied  zwischen  dem  vereinbarten  Kaufpreise  und
dem  Marktpreise  oder  Course  zur  scheinbaren  Lieferungszeit  von  dem  Einen  dem
Anderen  vergütet  werden  soll.  —  Die  Vorschrift,  welche  in  ihrer  Anwendung  auf  den
einzelnen  Fall  allerdings  Schwierigkeiten  hat,  liegt  im  Interesse  des  Handels  und
Verkehres,  dessen  Blüthe  gewiß  nicht  in  Schwindelgeschäften  bestehen  kann.
2)  Man  vergl.  §§.  1483,  1484  Satz  1  des  BGB.'s.
3)  Man  vergl.  §.  1483  des  BGB.'s.
4)  Man  vergl.  oben  §§.  73,  74.
            
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