Inhaltsverzeichnis : Stubenrauch, Moriz von: Lehrbuch des österreichischen Privat-Handelsrechtes, mit besonderer Rücksicht auf das Bedürfniss der Handels-Lehranstalten

§.  5  Haftung  eines  ausgetretenen  Gesellschafters.
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Auf  die  Rechte  dritter  Personen  (der  Gläubiger)  kann  es  ohne  ihre
Zustimmung  keinen  Einfluß  üben  5
Diese  Zustimmung  kann  ausdrücklich  ertheilt  werden,  und  dann
sind  die  Gläubiger  nicht  mehr  berechtigt,  sich  an  den  austretenden  Gesellschafter ¬
  zu  halten,  da  eine  vollständige  Anweisung  (Assignation,
Ueberweisung  auf  den  die  Handlung  fortsetzenden  Gesellschafter)  zu
Stande  gekommen  ist  5)
Die  Einwilligung  kann  aber  auch  stillschweigend  erfolgen  durch
solche  Handlungen,  welche  an  dem  Willen  des  Handelnden  keinen  Zweifel ¬
  übrig  lassen?).  Welche  Handlungen  als  solche  zu  betrachten  seien,  müßte
in  jedem  einzelnen  Falle  aus  den  obwaltenden  Umständen  entnommen  werden. ¬
  Das  bloße  Stillschweigen  würde  in  der  Regel  hierzu  nicht  als
hinreichend  angesehen  werden  können,  selbst  wenn  der  Gläubiger  durch
Oblatorien  von  der  Uebertragung  auf  den  verbliebenen  Gesellschafter  verständiget ¬
  worden  wäre  —  noch  viel  weniger,  wenn  dieses  nicht  geschah.
Der  austretende  Gesellschafter  kommt  also  nur  dann  außer  Haftung,
wenn  die  Gläubiger  ausdrücklich  ihn  derselben  entlassen,  oder  wenn  sie
zwar  stillschweigend,  aber  auf  eine  unverkennbare,  unzweideutige
Weise  den  zurückbleibenden  Gesellschafter  als  Alleinschuldner  angenommen ¬
  haben.  Ist  weder  das  eine  noch  das  andere  geschehen,  so  können ¬
  sie  während  der  ganzen  Verjährungszeit  (also  in  der  Regel  durch
30  Jahre)  3)  ihre  Forderungen  auch  gegen  den  ausgetretenen  Gesellschafter, ¬
  und  zwar  nach  wie  vor  zur  ungetheilten  Hand  geltend  machen.
Anders  gestaltet  sich  die  Sache  nach  dem  Cod.  di  comm.  Nach
demselben  2)  verjähren  alle  Klagen  gegen  die  Gesellschafter,  die  nicht  den
3)  §§.  847  und  1402  des  a.  b.  G.  B.  —  So  heißt  es  auch  im  §.  25  der  Ges.
ü.  d.  Führg.  d.  Handl.  Prot.  (§.  26  des  Ges.  f.  d.  Milit.  Grenze):  Wer  sich  erklärt,
eine  schon  bestehende  Handlung  mit  Last  und  Vortheil  (per  stralzio)  zu  übernehmen,
wird  durch  die  Eintragung  dieser  Erklärung  in  das  Handlungs-Protokoll  den  Gläubigern ¬
  des  früheren  Inhabers  zur  Erfüllung  aller  Handlungs-Verbindlichkeiten  desselben
verpflichtet.  Mehrere  gemeinschaftliche  Uebernehmer  werden  als  Gesellschafter  angesehen, ¬
  und  in  soferne  sie  sich  über  das  Verhältniß  ihrer  Haftung  nicht  erklärt  haben,
zur  ungetheilten  Hand  verantwortlich.  Die  Rechte  der  Gläubiger  bleiben
durch  die  Uebertragung  an  sich  unverändert;  sie  können  sich  sowohl  an  den
Uebernehmer,  als  an  den  früheren  Inhaber  der  Unternehmung  oder  dessen  Erben  wenden. ¬
  —  Vgl.  hierüber  den  Aufsatz  Edl.  v.  Wayna's  in  der  Zeitschr.  f.  österr.  Rechtsgelehrsamkeit ¬
  I.  1835,  Bd.  1.  S.  55.
8)  §.  1401  des  a.  b.  G.  B.
*)  §.  863  ebd.
§.  1479  ebd,
3)  Art.  64.  des  Cod.  di  comm.
            
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