§. 5 Haftung eines ausgetretenen Gesellschafters.
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Auf die Rechte dritter Personen (der Gläubiger) kann es ohne ihre
Zustimmung keinen Einfluß üben 5
Diese Zustimmung kann ausdrücklich ertheilt werden, und dann
sind die Gläubiger nicht mehr berechtigt, sich an den austretenden Gesellschafter ¬
zu halten, da eine vollständige Anweisung (Assignation,
Ueberweisung auf den die Handlung fortsetzenden Gesellschafter) zu
Stande gekommen ist 5)
Die Einwilligung kann aber auch stillschweigend erfolgen durch
solche Handlungen, welche an dem Willen des Handelnden keinen Zweifel ¬
übrig lassen?). Welche Handlungen als solche zu betrachten seien, müßte
in jedem einzelnen Falle aus den obwaltenden Umständen entnommen werden. ¬
Das bloße Stillschweigen würde in der Regel hierzu nicht als
hinreichend angesehen werden können, selbst wenn der Gläubiger durch
Oblatorien von der Uebertragung auf den verbliebenen Gesellschafter verständiget ¬
worden wäre — noch viel weniger, wenn dieses nicht geschah.
Der austretende Gesellschafter kommt also nur dann außer Haftung,
wenn die Gläubiger ausdrücklich ihn derselben entlassen, oder wenn sie
zwar stillschweigend, aber auf eine unverkennbare, unzweideutige
Weise den zurückbleibenden Gesellschafter als Alleinschuldner angenommen ¬
haben. Ist weder das eine noch das andere geschehen, so können ¬
sie während der ganzen Verjährungszeit (also in der Regel durch
30 Jahre) 3) ihre Forderungen auch gegen den ausgetretenen Gesellschafter, ¬
und zwar nach wie vor zur ungetheilten Hand geltend machen.
Anders gestaltet sich die Sache nach dem Cod. di comm. Nach
demselben 2) verjähren alle Klagen gegen die Gesellschafter, die nicht den
3) §§. 847 und 1402 des a. b. G. B. — So heißt es auch im §. 25 der Ges.
ü. d. Führg. d. Handl. Prot. (§. 26 des Ges. f. d. Milit. Grenze): Wer sich erklärt,
eine schon bestehende Handlung mit Last und Vortheil (per stralzio) zu übernehmen,
wird durch die Eintragung dieser Erklärung in das Handlungs-Protokoll den Gläubigern ¬
des früheren Inhabers zur Erfüllung aller Handlungs-Verbindlichkeiten desselben
verpflichtet. Mehrere gemeinschaftliche Uebernehmer werden als Gesellschafter angesehen, ¬
und in soferne sie sich über das Verhältniß ihrer Haftung nicht erklärt haben,
zur ungetheilten Hand verantwortlich. Die Rechte der Gläubiger bleiben
durch die Uebertragung an sich unverändert; sie können sich sowohl an den
Uebernehmer, als an den früheren Inhaber der Unternehmung oder dessen Erben wenden. ¬
— Vgl. hierüber den Aufsatz Edl. v. Wayna's in der Zeitschr. f. österr. Rechtsgelehrsamkeit ¬
I. 1835, Bd. 1. S. 55.
8) §. 1401 des a. b. G. B.
*) §. 863 ebd.
§. 1479 ebd,
3) Art. 64. des Cod. di comm.