Dritter Abschnitt.
Berichtigung der Urtheile der Rechtsgelehrten üͤber
den Werth der, in gegenwärtiger Abhandlung
benutzten, Quellen.
§. 37.
Wir sind nun im Stande, auf die vorhergehenden beyden =
Abschnitte, das oben §. 6. suspendirte Urtheil über
die Meinungen der Rechtsgelehrten vom Werth der positiven ¬
Gesetzgebung, in Betreff unsers Gegenstandes,
abzugeben.
I. Titius sagt: quae ex jure romano vel canonico ¬
allegantur, non praecise ad decisionem, sed confirmationem ¬
et illustrationem pertinent. Wenn wir
uns nicht irren; so will doch Titius damit so viel sagen: ¬
der Jnhalt des römischen und canonischen Rechts bestimmt =
keine in der Theorie vom Gewohnheitsrecht geltenden ¬
Grundsätze, sondern er illustrirt dieselben, er bestätiget =
sie bloß. Offenbar erklärt Titius hierdurch
beyde Rechtsquellen für unergiebig und leer - nec hoc
nomine una respublica alteri aliquid debet. Alles haut,
dieser Ueberzeugung gemäß, Titius auf allgemeine, ex
Imperio et Subjectione abgeleitete Grundsätze. — Es
ist nun