Metadaten : Kleinschrod, Emil: Über die prozessualische Consumtion und die Rechtskraft des Civilurtheils

-  161  aber -
  gegen  deren  Obersatz,  mit  welchem  sie  steht  und  fällt.  Derselbe ¬
  formulirt  sich  dahin:
Die  spätere  Klage  wird  nur  desswegen  zugelassen,
weil  die  Subjekte  verschieden  sind.
Hiegegen  ist  nun  Verf.  der  Ansicht,  dass  in  obigen  Stellen
die  spätere  Klage  nicht  bloss  desshalb  zugelassen  wird,  weil  die
Subjekte  verschieden  sind,  sondern  wegen  der  gleichzeitigen  Verschiedenheit -
  der  res  für  jedes  der  klagberechtigten  Subjekte.  Das
gegen  einen  derselben  ergangene  Urtheil  erscheint  daher  für
jeden  andern  Klagberechtigten  als  eine  res  inter  alios  judicata,
aus  welcher  selbstverständlich  eine  exc.  rei  jud.  gegen  ihn  nicht
erwachsen  kann.
Windscheid  selbst  sagt  (S.  103):  „es  ist  keine  Wendung
möglich,  wodurch  man  sie  (d.  h.  die  in  1.  1  cit.  erwähnten  Ansprüche) ¬
  als  Ansprüche  erscheinen  lassen  könnte,  mit  denen  idem
petitur.“
Verwendet  nun  freilich  Windscheid  diese  ganz  unanstreitbare -
  Auffassung  in  der  seiner  Ansicht  günstigen  Weise,  so
acceptirt  sie  doch  Verf.  utiliter  für  sein  Raisonnement:  eben
weil  hier  nicht  idem  petitur,  ja  dazu  noch  Verschiedenheit  der
Klagberechtigten  kommt,  kann  aus  dem  Urtheile  gegen  A  die
exceptio  rei  judicatae  dem  B  nicht  entgegengehalten  werden.
Heben  wir  einen  der  in  1.  1  cit.  berührten  Fälle  aus:  der
Legatar  A.  klagt  auf  sein  Legat;  er  wird  abgewiesen  wegen  Ungültigkeit -
  des  Testaments  (Formfehler);  nun  macht  der  Sklave
Stichus  die  ihm  in  demselben  Testamente  legirte  Freiheit  geltend;
Ulpian  erachtet  diess  für  zulässig  unter  ausdrücklicher  Hervorhebung -
  des  Umstandes,  weil  „res  inter  alios  judicatae  nullum -
  aliis  praejudicium  faciant".  Anstatt  dieses  vom  Juristen
selber  angegebenen  Grundes  zu  substituiren:  „nur  weil  Stichus
ein  Änderer  als  Aulus  ist“  erscheint  in  der  That  unzulässig.
Windscheid  findet  es  auffallend,  warum,  da  doch  hier
Identität  der  quaestio  angenommen  werden  müsse,  was  nur  „rein
zufällig“  nicht  hervorgehoben  sei,  —  „überhaupt  die  Frage  aufgeworfen ¬
  wird,  ob  das  Urtheil  über  den  einen  Anspruch  dem  anderen ¬
  praejudicium  mache“.  Hierauf  wäre  zu  erwidern,  dass  sich
Kleinschrod,  prozess.  Consumtion.
            
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