Objekt : Stein, Albert Heinrich: Ueber Vormundschaften und Curatelen nach gemeinem teutschen Rechte, und nach den besondern Rechten einiger teutschen Staaten

Druckfehler  und  Verbesserungen.
S.  3.  L.  14.  Das  allgemeine  Landrecht  für  die  Preuss.  Staaten  erhielte ¬
  im  Jahre  1794.  Gesetzeskraft,  und  wurde  1806.  unter ¬
  Beyfügung  des  Anhangs,  worin  die  seit  dieser  Zeit
ergangenen  Veränderungen  und  Ergänzungen  gesammelt
sind,  neu  aufgelegt.
7.  —  9.  von  unt.  statt  „örtlicher"  l.  väterlicher.
9.  —  7.  v.  u.  st.  „an"  l.  in.
—  11.  —  15.  st.  „diese  Gesetze"  l.  diese  Gesetze  in  Würtemb.
21.  —  17.  st.  „bestehenden"  l.  stehenden.
—
29.  —  22.  st.  „Tom.“  l.  Tit.
—  33.  —  18.  st.  „§.  15."  l.  §.  16.
—  36.
—  8.  st.  „Curatellen"  l.  Curatelen.
-  12.  st.  „Blindheit"  l.  Vormundschaft.
40.
2.  v.  u.  st.  „ecc.“  l.  exc.
41.
11. -
  u.  19.  gehören  die  Zeichen  „  weg.
45.
—
5.  v.  u.  vor  dem  Worte  „Jeder"  gehört  b)  hinein.
49.
—  11.  st.  Note  „c.  l.  Not.  3.
60.
—
14.  st.  „vortragsmäßigen"  l.  vertragsmäßigen.
75.
—
77.
8.  st.  „II.“  l.  I.
14.  v.  u.  zu  §.  35.  nach  lit.  g.  zu  den  Fällen,  in
80.
welchen  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nicht
statt  findet,  gehört:  „wenn  vier  Jahre,  nach  erreichter
Volljährigkeit  des  Pflegebefohlenen,  verflossen  sind,  ohne
daß  in  dieser  Zeit  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  gebetten  wurde."  Vgl.  L.  7.  C.  de  temp.  in  integr. ¬
  rest.  (2,  53.),  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  man
die  Volljährigkeit  nach  den  Gesetzen  wirklich  erreicht  oder
als  volljährig  erklärt  wird,  jedoch  in  dem  letzteren
Falle  mit  der  Einschränkung,  daß  die  vierjährige  Frist
zwar  vom  Tage  der  Volljährigkeits-Erklärung  anfängt,
aber  erst  nach  wirklich  erreichter  Volljährigkeit  aufhört.  S.
Lauterbach,  Coll.  Pand.  T.  IV.  Tit.  XXXVII.  Hoffacker, ¬
  princ.  jur.  civ.  Tom.  II.  §.  830.  Thibaut,  System
des  Pandekten=Rechts,  §.  1036.
—  3.  st.  „vermuthlichen"  l.  vermeintlichen.
94.
2.  das  Wort  „welche"  bleibt  weg.
97.
—  101.
14.  st.  „466."  l.  406.
—  20.  Jn  die  Note  5.  gehört:  Vgl.  Werndle,  in  seinem
—  137.
Pupillen=Schild,  Sulzbach,  1691.  S.  710.  und  die  daselbst
angeführten  Schriftsteller.
—
2.  zu  dem  Wort  „beschwerlichen"  gehört:  Verwaltung.
139.
—  14.  Hier  ist  beyzusetzen:  Hatte  der  Vater  zur  Zeit  seines
151.
Absterbens  seinen  Aufentbalt  an  mehreren  Orten,  so  begründet ¬
  das  Zuvorkommen  (praeventio)  den  Gerichtsstand;
und  diejenige  vormundschaftliche  Behörde,  bey  welcher  die
Vormundschaft  angezeigt  und  angenommen  wird,  hat  den
Vorzug.  S.  Kreitmayr  a.  a.  O.  1r.  Thl.  S.  420.  Hatte
der  Vater  einen  befreyten  Gerichtsstand,  so  ist  nicht
die  Obrigkeit  des  Wohnorts,  sondern  diejenige  seines  Gerichtsstandes ¬
  competent.  Kreitmayr  a.  a.  O.
.
            
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