Druckfehler und Verbesserungen.
S. 3. L. 14. Das allgemeine Landrecht für die Preuss. Staaten erhielte ¬
im Jahre 1794. Gesetzeskraft, und wurde 1806. unter ¬
Beyfügung des Anhangs, worin die seit dieser Zeit
ergangenen Veränderungen und Ergänzungen gesammelt
sind, neu aufgelegt.
7. — 9. von unt. statt „örtlicher" l. väterlicher.
9. — 7. v. u. st. „an" l. in.
— 11. — 15. st. „diese Gesetze" l. diese Gesetze in Würtemb.
21. — 17. st. „bestehenden" l. stehenden.
—
29. — 22. st. „Tom.“ l. Tit.
— 33. — 18. st. „§. 15." l. §. 16.
— 36.
— 8. st. „Curatellen" l. Curatelen.
- 12. st. „Blindheit" l. Vormundschaft.
40.
2. v. u. st. „ecc.“ l. exc.
41.
11. -
u. 19. gehören die Zeichen „ weg.
45.
—
5. v. u. vor dem Worte „Jeder" gehört b) hinein.
49.
— 11. st. Note „c. l. Not. 3.
60.
—
14. st. „vortragsmäßigen" l. vertragsmäßigen.
75.
—
77.
8. st. „II.“ l. I.
14. v. u. zu §. 35. nach lit. g. zu den Fällen, in
80.
welchen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
statt findet, gehört: „wenn vier Jahre, nach erreichter
Volljährigkeit des Pflegebefohlenen, verflossen sind, ohne
daß in dieser Zeit um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gebetten wurde." Vgl. L. 7. C. de temp. in integr. ¬
rest. (2, 53.), und zwar ohne Unterschied, ob man
die Volljährigkeit nach den Gesetzen wirklich erreicht oder
als volljährig erklärt wird, jedoch in dem letzteren
Falle mit der Einschränkung, daß die vierjährige Frist
zwar vom Tage der Volljährigkeits-Erklärung anfängt,
aber erst nach wirklich erreichter Volljährigkeit aufhört. S.
Lauterbach, Coll. Pand. T. IV. Tit. XXXVII. Hoffacker, ¬
princ. jur. civ. Tom. II. §. 830. Thibaut, System
des Pandekten=Rechts, §. 1036.
— 3. st. „vermuthlichen" l. vermeintlichen.
94.
2. das Wort „welche" bleibt weg.
97.
— 101.
14. st. „466." l. 406.
— 20. Jn die Note 5. gehört: Vgl. Werndle, in seinem
— 137.
Pupillen=Schild, Sulzbach, 1691. S. 710. und die daselbst
angeführten Schriftsteller.
—
2. zu dem Wort „beschwerlichen" gehört: Verwaltung.
139.
— 14. Hier ist beyzusetzen: Hatte der Vater zur Zeit seines
151.
Absterbens seinen Aufentbalt an mehreren Orten, so begründet ¬
das Zuvorkommen (praeventio) den Gerichtsstand;
und diejenige vormundschaftliche Behörde, bey welcher die
Vormundschaft angezeigt und angenommen wird, hat den
Vorzug. S. Kreitmayr a. a. O. 1r. Thl. S. 420. Hatte
der Vater einen befreyten Gerichtsstand, so ist nicht
die Obrigkeit des Wohnorts, sondern diejenige seines Gerichtsstandes ¬
competent. Kreitmayr a. a. O.
.