Objekt : Gemeines eheliches Güter- und Erbrecht in Deutschland (2)

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Erläuternder  Theil.
(1256,  §  44,  m,  67,  m),  welche  nur  als  Voraus  der  Kinder  gilt
(§  44,  1);  Caution  bei  WEhe  (§  67,  d);  Inventar  bei  WEhe
§  67,  f),  sogar  beim  Tod  (§  67,  g).  Allgemeine  Gütergemeinschaft ¬
  (1290,  §  84,  a,  d).  Testirfreiheit  (§  79,  a)  aber  nicht  zur
Schmälerung  des  Erbtheils  (§  79,  e).  Wo  man  die  Wittwe,  statt
auf  Halbtheilung,  auf  Morgengabe  und  Witthum  verweist,  bleiben
beide  frei  von  Schulden  (§  48,  k,  49.  k'.  Ueber  Essen  und  Werden ¬
  vgl.  d  und  §  113,  b,  III.
d)  Geldern.  Der  schmale  Landstrich  zwischen  der  Maas  und  dem  ehemaligen ¬
  Jülich'schen  von  Achen  bis  Wesel,  von  dem  ein  Theil  selbst
zu  Jülich  kam,1)  machte  mit  Achen  selbst,  wahrscheinlich  seit  1262
den  Uebergang  von  der  Alleinerbfolge  (§  22,  o)  2)  zur  Stammerbfolge ¬
  (§  47,  a)  mit  und  gehört  seitdem  zu  der  rheinfränkischen
Gruppe.  In  Folge  dessen  scheinen  auch  Essen3)  und  Werden  den
Anlehnungspunkt  an  Holland  und  Kleve  (§  44,  a,  o)  in  der  Halbtheilung ¬
  nach  b.  E.  verloren  zu  haben  und  die  Verfangenschaft  bei
Hörigen  in  Anholt  aufgekommen  zu  sein  (§  47,  0).
§  113.  Mitteldeutschland.
Das  sehr  kleine  ripuarische  Gebiet,  welches  ursprünglich  nur  Berg
und  Jülich4)  begriff,  ist  in  seiner  Ausdehnung  auf  hochdeutsches  Gebiet
zuerst  durch  die  politischen  Siege  der  Ripuarier,5)  später  durch  den  Einfluß
des  handelsmächtigen  Kölns  für  die  Rechtsbildung  in  Mitteldeutschland,
früher  in  der  Verbreitung  der  Stammerbfolge  und  Verfangenschaft,  dann
der  fränkischen  Drittheilung  für  ganz  Mitteldeutschland  von  Bedeutung  geworden; ¬
  und  zwar  in  den  Gegenden,  welche  an  der  Südgränze  von  Ostfranken, ¬
  von  Straßburg  bis  Weißenburg  im  Nordgau,6)  von  dort  nach
Eger,  an  der  böhmischen  Nordgränze  nach  Reichenberg  und  von  da  nach
Neiße  zieht.  Die  Nordgränze  des  mitteldeutschen  Rechtes,  welches  von
ripuarischem  Einfluß  beherrscht  wurde,  geht  von  Achen  nach  Bonn,  Kassel
und  Posen.  Die  Schweiz  zeigt  ähnliche  Rechtsbildungen  wie  Mitteldeutschland. ¬

A.  Köln.  Wegen  seiner  salischen  und  flandrischen  Kaufmannsbevölkerung
(§  12,  13)  schied  es  sich  frühzeitig  vom  ripuarischen  Rechte  und
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1)  Die  Herrschaft  Heinsberg  seit  1463,  Büsching  III,  1,  713.  2)  vgl.  auch
Schröder  II,  2,  32;  §  113,  b,  III.  3)  Früher  Rechtszug  nach  Dortmund,  §  23,  o.
4)  Nicht  einmal  dieses  ganz,  §  112,  d.  5)  §  1  n  4.  3)  Sprunner  Bl.  12.
            
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