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Erläuternder Theil.
(1256, § 44, m, 67, m), welche nur als Voraus der Kinder gilt
(§ 44, 1); Caution bei WEhe (§ 67, d); Inventar bei WEhe
§ 67, f), sogar beim Tod (§ 67, g). Allgemeine Gütergemeinschaft ¬
(1290, § 84, a, d). Testirfreiheit (§ 79, a) aber nicht zur
Schmälerung des Erbtheils (§ 79, e). Wo man die Wittwe, statt
auf Halbtheilung, auf Morgengabe und Witthum verweist, bleiben
beide frei von Schulden (§ 48, k, 49. k'. Ueber Essen und Werden ¬
vgl. d und § 113, b, III.
d) Geldern. Der schmale Landstrich zwischen der Maas und dem ehemaligen ¬
Jülich'schen von Achen bis Wesel, von dem ein Theil selbst
zu Jülich kam,1) machte mit Achen selbst, wahrscheinlich seit 1262
den Uebergang von der Alleinerbfolge (§ 22, o) 2) zur Stammerbfolge ¬
(§ 47, a) mit und gehört seitdem zu der rheinfränkischen
Gruppe. In Folge dessen scheinen auch Essen3) und Werden den
Anlehnungspunkt an Holland und Kleve (§ 44, a, o) in der Halbtheilung ¬
nach b. E. verloren zu haben und die Verfangenschaft bei
Hörigen in Anholt aufgekommen zu sein (§ 47, 0).
§ 113. Mitteldeutschland.
Das sehr kleine ripuarische Gebiet, welches ursprünglich nur Berg
und Jülich4) begriff, ist in seiner Ausdehnung auf hochdeutsches Gebiet
zuerst durch die politischen Siege der Ripuarier,5) später durch den Einfluß
des handelsmächtigen Kölns für die Rechtsbildung in Mitteldeutschland,
früher in der Verbreitung der Stammerbfolge und Verfangenschaft, dann
der fränkischen Drittheilung für ganz Mitteldeutschland von Bedeutung geworden; ¬
und zwar in den Gegenden, welche an der Südgränze von Ostfranken, ¬
von Straßburg bis Weißenburg im Nordgau,6) von dort nach
Eger, an der böhmischen Nordgränze nach Reichenberg und von da nach
Neiße zieht. Die Nordgränze des mitteldeutschen Rechtes, welches von
ripuarischem Einfluß beherrscht wurde, geht von Achen nach Bonn, Kassel
und Posen. Die Schweiz zeigt ähnliche Rechtsbildungen wie Mitteldeutschland. ¬
A. Köln. Wegen seiner salischen und flandrischen Kaufmannsbevölkerung
(§ 12, 13) schied es sich frühzeitig vom ripuarischen Rechte und
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1) Die Herrschaft Heinsberg seit 1463, Büsching III, 1, 713. 2) vgl. auch
Schröder II, 2, 32; § 113, b, III. 3) Früher Rechtszug nach Dortmund, § 23, o.
4) Nicht einmal dieses ganz, § 112, d. 5) § 1 n 4. 3) Sprunner Bl. 12.