Volltext : Commentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich ([2])

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§§  566—567.  —  Nr.  804—805.
die  auf  Ein  Mal  auf  die  Gant  gebracht  und,  um  die  Liquidation  zum  Ziele  zu
führen,  auch  bei  geringerm  Angebot  losgeschlagen  werden  müßten,  so  leuchtet  ein,
daß  ein  nachtheiliges  Resultat  für  die  Erbmasse  sich  leicht  ergeben  könnte,  ohne
daß  die  Verweisung  auf  die  Befugniß  jedes  Miterben,  selbst  mitzubieten  (da  die
Ausübung  dieser  Befugniß  durch  die  ökonomische  Lage  und  den  anderweitigen
Beruf  der  Erben  sehr  bedingt  ist)  das  Bedenken  gegen  Anordnung  einer  Gant
genügend  zu  heben  vermag;  und  es  ist  daher  sehr  zweifelhaft,  ob  diese  Art  der
Theilung  den  Juteressen  der  Gerechtigkeit  und  Zweckmäßigkeit  vorzugsweise  entsprechen ¬
  würde.  Außerdem  ist  aber  sowol  der  Natur  der  Sache  nach  als  gemäß
der  Art  und  Weise,  wie  das  Gesetz  die  verschiedenen  Theilungsarten  in  ihrer  Aufzählung ¬
  auf  einander  folgen  läßt,  anzunehmen,  daß  bei  vorhandenem  Widerspruch
von  Seite  einzelner  Erben  eine  öffentliche  Versteigerung  des  Theilungsobjectes,  wodurch ¬
  dasselbe  den  Erben  ganz  entzogen  wird,  erst  dann  anzuordnen  ist,  wenn  sich
ergibt,  daß  die  Realtheilung  unter  sämmtliche  Erben  unmöglich  oder  doch  entschieden
Z.  IV.  188.  Nr.  42.
nachtheilig  und  unzweckmäßig  wäre.
C.  Gesammteigenthum.
§  566.  Ist  eine  Korporation  oder  eine  Stiftung  Eigenthümer
eines  Grundstückes,  ohne  daß  Theilrechte  daran  bestehen,  so  ist  einfaches
Eigenthum  vorhanden,  welches  von  der  juristischen  Person  nach  Maßgabe ¬
  der  Korporationsverfassung  oder  Stiftungsordnung  geübt  wird.
§  567.  Gehört  das  Grundeigenthum  aber  einer  Genossenschaft
mit  Theilrechten,  z.  B.  einer  Korporation  von  Gerechtigkeitsbesitzern
oder  einer  Aktiengesellschaft  zu,  oder  sonst  einer  dauernd  organisirten ¬
  Verbindung  zweier  oder  mehrerer  Personen,  welche  nicht  eine
juristische  Person  im  engern  Sinne  bilden,  so  ist  dasselbe  als  Gesammteigenthum ¬
  zu  behandeln.
804.  1.  Das  mehrern  Personen  an  einem  Landungs-  und  Ablageplatz  zustehende
Recht  ist  als  Gesammteigenthum  anzusehen,  wenn  das  diesfalls  unter  den  Berechtigten ¬
  bisher  bestandene  Rechtsverhältniß  als  eine  dauernd  organisirte  Verbindung
mehrerer  Genossen  mit  Theilrechten  sich  darstellt  (§  567).
2.  Wenn  auch  dieses  Verhältniß  allerdings  zwischen  Berechtigten  an  Haaben,
Laudungsplätzen,  sowie  an  gemeinsamen  Brumnen  n.  s.  w.  ganz  zulässig  ist  und
auch  nicht  selten  wirklich  besteht,  so  können  doch  solche  Verbindungen  mehrerer  zu
bestimmten  Theilen  Berechtigter  ebensowol  auf  Miteigenthum  beruhen,  da  auch
unter  solchen  ebenfalls  ein  dauerndes  Verhältniß  gedenkbar  und  eine  Realtheilung
nach  §  563  dann  unzulässig  ist,  wenn  die  nothwendige  Bestimmung  der  gemeinsamen ¬
  Sache  hindernd  entgegen  steht.  Unter  solchen  Umständen  ist  beim  Entscheid
der  Frage,  ob  eine  wirkliche  Genossenschaft  mit  Gesammteigenthum  vorhanden  sei,
wesentlich  darauf  zu  sehen,  ob  ein  dieses  Rechtsverhältniß  begründender  constituirender ¬
  Willensact  der  Betheiligten  vorliege,  ob  namentlich  eine  Vorsteherschaft
Statuten  oder  ein  Protocoll  bestanden  habe.  Ein  einzelner  Miteigenthümer  ist  aber
nicht  verpflichtet,  gegen  seinen  Willen  sich  die  Constituirung  einer  Genossenschaft
gefallen  zu  lassen.
Z.  VIII.  371.  Erw.  1  u.  2.  Jcf.  Nr.  780.
805.  1.  Bei  Liegenschaften,  die  einer  Genossenschaft  mit  Theilrechten,  einer
Corporation  von  sog.  Gerechtigkeitsbesitzern,  zustehen,  erscheint  gemäß  §  567  als
Eigenthümer  derselben  nur  die  Genossenschaft  selbst  in  ihrer  Eigenschaft  als  moralische ¬
  Person.  Den  einzelnen  Theilhabern,  durch  deren  Vereinigung  die  Genossenschaft ¬
  gebildet  wird,  kommen  weder  reelle  noch  ideelle  Antheile  an  dem  Genossenschaftsgute ¬
  zu,  vielmehr  beschränkt  sich  das  Recht  jedes  Einzelnen  nur  auf  die
            
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