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§§ 566—567. — Nr. 804—805.
die auf Ein Mal auf die Gant gebracht und, um die Liquidation zum Ziele zu
führen, auch bei geringerm Angebot losgeschlagen werden müßten, so leuchtet ein,
daß ein nachtheiliges Resultat für die Erbmasse sich leicht ergeben könnte, ohne
daß die Verweisung auf die Befugniß jedes Miterben, selbst mitzubieten (da die
Ausübung dieser Befugniß durch die ökonomische Lage und den anderweitigen
Beruf der Erben sehr bedingt ist) das Bedenken gegen Anordnung einer Gant
genügend zu heben vermag; und es ist daher sehr zweifelhaft, ob diese Art der
Theilung den Juteressen der Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit vorzugsweise entsprechen ¬
würde. Außerdem ist aber sowol der Natur der Sache nach als gemäß
der Art und Weise, wie das Gesetz die verschiedenen Theilungsarten in ihrer Aufzählung ¬
auf einander folgen läßt, anzunehmen, daß bei vorhandenem Widerspruch
von Seite einzelner Erben eine öffentliche Versteigerung des Theilungsobjectes, wodurch ¬
dasselbe den Erben ganz entzogen wird, erst dann anzuordnen ist, wenn sich
ergibt, daß die Realtheilung unter sämmtliche Erben unmöglich oder doch entschieden
Z. IV. 188. Nr. 42.
nachtheilig und unzweckmäßig wäre.
C. Gesammteigenthum.
§ 566. Ist eine Korporation oder eine Stiftung Eigenthümer
eines Grundstückes, ohne daß Theilrechte daran bestehen, so ist einfaches
Eigenthum vorhanden, welches von der juristischen Person nach Maßgabe ¬
der Korporationsverfassung oder Stiftungsordnung geübt wird.
§ 567. Gehört das Grundeigenthum aber einer Genossenschaft
mit Theilrechten, z. B. einer Korporation von Gerechtigkeitsbesitzern
oder einer Aktiengesellschaft zu, oder sonst einer dauernd organisirten ¬
Verbindung zweier oder mehrerer Personen, welche nicht eine
juristische Person im engern Sinne bilden, so ist dasselbe als Gesammteigenthum ¬
zu behandeln.
804. 1. Das mehrern Personen an einem Landungs- und Ablageplatz zustehende
Recht ist als Gesammteigenthum anzusehen, wenn das diesfalls unter den Berechtigten ¬
bisher bestandene Rechtsverhältniß als eine dauernd organisirte Verbindung
mehrerer Genossen mit Theilrechten sich darstellt (§ 567).
2. Wenn auch dieses Verhältniß allerdings zwischen Berechtigten an Haaben,
Laudungsplätzen, sowie an gemeinsamen Brumnen n. s. w. ganz zulässig ist und
auch nicht selten wirklich besteht, so können doch solche Verbindungen mehrerer zu
bestimmten Theilen Berechtigter ebensowol auf Miteigenthum beruhen, da auch
unter solchen ebenfalls ein dauerndes Verhältniß gedenkbar und eine Realtheilung
nach § 563 dann unzulässig ist, wenn die nothwendige Bestimmung der gemeinsamen ¬
Sache hindernd entgegen steht. Unter solchen Umständen ist beim Entscheid
der Frage, ob eine wirkliche Genossenschaft mit Gesammteigenthum vorhanden sei,
wesentlich darauf zu sehen, ob ein dieses Rechtsverhältniß begründender constituirender ¬
Willensact der Betheiligten vorliege, ob namentlich eine Vorsteherschaft
Statuten oder ein Protocoll bestanden habe. Ein einzelner Miteigenthümer ist aber
nicht verpflichtet, gegen seinen Willen sich die Constituirung einer Genossenschaft
gefallen zu lassen.
Z. VIII. 371. Erw. 1 u. 2. Jcf. Nr. 780.
805. 1. Bei Liegenschaften, die einer Genossenschaft mit Theilrechten, einer
Corporation von sog. Gerechtigkeitsbesitzern, zustehen, erscheint gemäß § 567 als
Eigenthümer derselben nur die Genossenschaft selbst in ihrer Eigenschaft als moralische ¬
Person. Den einzelnen Theilhabern, durch deren Vereinigung die Genossenschaft ¬
gebildet wird, kommen weder reelle noch ideelle Antheile an dem Genossenschaftsgute ¬
zu, vielmehr beschränkt sich das Recht jedes Einzelnen nur auf die