Volltext : Gesetzbuch über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen für den Kanton Bern (1/2)

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Erster  Anhang.
IV  Revision  der  Gebühren=Carife.
§  14.  Sämmtliche  gesetzliche  Vorschriften,  beziehungsweise ¬
  Tarife  über  die  zu  Handen  des  Staates  zu  beziehenden ¬
  und  mit  den  Verrichtungen  der  Amts-  und  Gerichtsschreiber ¬
  zusammenhängenden  Gebühren  sind  vor  Inkrafttreten ¬
  dieses  Gesetzes  durch  Dekrete  des  Großen  Rathes
einer  Revision  zu  unterwerfen.
Die  Revision  dieser  Tarife  hat  gemäß  den  in  den
nachfolgenden  Paragraphen  aufgestellten  Grundsätzen  stattzufinden. ¬

A.  Gebühren  der  Amtsschreiberei.
Alle  auf  Eigenthumsübertragungen  an  Grund§ ¬
  15.
eigenthum  und  auf  errichtete  Grundpfandrechte  (hypothèques ¬
  conventionelles)  bezüglichen  Verrichtungen  des
Amtsschreibers,  als  da  sind:  Einschreibung  der  Urkunden,
Registrirung,  Protokollirung  von  Vormerkungen,  Nachschlagungen -
  und  daheriges  Zeugniß,  Sendbriefe  an  Gläubiger,
  Anmertung  von  Löschungen,  Nachgangserklärungen,
Unterpfandsentlassungen  und  gerichtliche  Pfändungen  u.
s.  w.,  erfolgen  als  solche  unentgeltlich.
Eine  fixe  Gebühr  für  die  einzelue  Verrichtung  ist
nur  noch  zuläßig  in  Fällen,  die  nicht  den  Charakter  einer
wirklichen  Handänderung  oder  eines  errichteten  Grundpfandrechts ¬
  haben,  wie  z.  B.  bei  Dienstbarkeitsverträgen,
Zufertigungen  infolge  von  Heirath,  Auszügen,  aus  dem
Grundbuch,  Cessionen,  gesetzlichen  Hypotheken  u.  dgl.
§  16.  Dagegen  ist  dem  Staate  für  die  in  §  15,  1.
ich
Lemma,  hievor  bezeichneten  Verrichtungen  zu  bezahlen:
bei  jeder  wirklichen  Handänderung  um
Liegenschaften,  mit  Ausnahme  der  in  §  17  hienach
bezeichneten  Fälle,  eine  Staatsgebühr  von  sechs  Zehnteln
vom  Hundert,  beziehungsweise  sechs  vom  Tausend  des
Vertrags=  oder  Uebernahmspreises  des  handändernden
Gegenstandes  und,  wenn  die  Handänderung  ohne  Werthbestimmung ¬
  erfolgt,  oder  diese  niedriger  ist  als  die  Grundsteuerschatzung, ¬
  von  dieser  letztern,  jedoch  niemals  weniger
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als  1  Fr.,  in  diesem  Sinne  hat  bei  Tauschverkrägen  die
Bezahlung  der  Staatsgebühr  von  den  beidseitigen  Liegenschaften ¬
  zu  erfolgen;
2)  bei  jedem  errichteten  Grundpfandrecht
(hypothèque  conventionelle)  in  Folge  Verpfändungsvertrags -
  (Gült-  oder  Schadlosbrief,  Pfandobligation,
            
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