Metadata : Allgemeine juristische Monatsschrift für die preußischen Staaten (Bd. 9. 1810 (1810))

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dem  Arrestat  Entschädigung  und  Genugthuung  aus  der
geleisteten  Kaution  zu;  und
§.  130.  133.  Tit.  6.  P.  I.  des  Allg.  Landrechts,
zeigten  ganz  deutlich,  daß  der  Arrest  beleidige.
Nach  §.  554.  Tit.  2.  P.  II.  des  Allg.  Landrechts
sollte  aber  derjenige  als  Injuriant  gestraft  werden,  der
seinem  Gegner  gerichtlich  ehrenrührige  Vorwürfe  mache,
die  nachher  ungegründet  befunden  würden,  und  die  derjenige, -
  der  sie  mache,  nicht  ohne  grobes  oder  mäßiges
Versehen  für  wahr  halten  könnte  |  |
Vorausgesetzt,  daß  der  Arrest,  sei  es  nun  weil  die
Forderung  selbst  ungegründet,  oder  causa  arresti  unwahr -
  befunden,  nicht  gerechtfertiget  werden  könne;  so
bleibe  immer  so  viel  gegen  den  Arrestsucher  stehen,
daß  er  ohne  genugsamen  rechtlichen  Grund  die  Ehre -
  des  Arrestat  durch  den  gerichtlichen  Vorwurf,
daß  er  sich  auf  flüchtigen  Fuß  begeben,  ihm  das
Objekt  seiner  Befriedigung  entziehen,  und  ihn  betrügen -
  wolle,  gekränkt  habe.
Bei  solchergestalt  gemachten  ehrenrührigen  Vorwürfen
halten  sie  den  Beweis  der  beabsichtigten  Ehrenkränkung
nicht  mehr  für  nöthig,  vielmehr  vermuthen  sie  die  böse
Absicht  nach  §.  543.  und  545.  Tit.  20.  Thl.  2.  des
Allg.  Landrechts,  und  glauben,  daß  die,  sonst  zur  Entschuldigung -
  des  Arrestsuchers  anzuführenden,  Umstände
nur  auf  die  Milderung  der  Strafen  Einfluß  haben
könnten.
Die  Hauptabsicht,  eine  Forderung  gerichtlich  beizutreiben, -
  schließe  überdies  nicht  nothwendig  die  Absicht,
des  Arrestat  Ehre  kränken  zu  wollen,  aus,  vielmehr  werde -
  dies  kränkende  Rechtsmittel  oft  recht  absichtlich  gebraucht, -
  um  von  dem  Gegner  in  der  Geschwindigkeit
Max-Planck-Institut  für
            
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