449
dem Arrestat Entschädigung und Genugthuung aus der
geleisteten Kaution zu; und
§. 130. 133. Tit. 6. P. I. des Allg. Landrechts,
zeigten ganz deutlich, daß der Arrest beleidige.
Nach §. 554. Tit. 2. P. II. des Allg. Landrechts
sollte aber derjenige als Injuriant gestraft werden, der
seinem Gegner gerichtlich ehrenrührige Vorwürfe mache,
die nachher ungegründet befunden würden, und die derjenige, -
der sie mache, nicht ohne grobes oder mäßiges
Versehen für wahr halten könnte | |
Vorausgesetzt, daß der Arrest, sei es nun weil die
Forderung selbst ungegründet, oder causa arresti unwahr -
befunden, nicht gerechtfertiget werden könne; so
bleibe immer so viel gegen den Arrestsucher stehen,
daß er ohne genugsamen rechtlichen Grund die Ehre -
des Arrestat durch den gerichtlichen Vorwurf,
daß er sich auf flüchtigen Fuß begeben, ihm das
Objekt seiner Befriedigung entziehen, und ihn betrügen -
wolle, gekränkt habe.
Bei solchergestalt gemachten ehrenrührigen Vorwürfen
halten sie den Beweis der beabsichtigten Ehrenkränkung
nicht mehr für nöthig, vielmehr vermuthen sie die böse
Absicht nach §. 543. und 545. Tit. 20. Thl. 2. des
Allg. Landrechts, und glauben, daß die, sonst zur Entschuldigung -
des Arrestsuchers anzuführenden, Umstände
nur auf die Milderung der Strafen Einfluß haben
könnten.
Die Hauptabsicht, eine Forderung gerichtlich beizutreiben, -
schließe überdies nicht nothwendig die Absicht,
des Arrestat Ehre kränken zu wollen, aus, vielmehr werde -
dies kränkende Rechtsmittel oft recht absichtlich gebraucht, -
um von dem Gegner in der Geschwindigkeit
Max-Planck-Institut für