fullscreen : Stein, Albert Heinrich: Handbuch des württemb. Erbrechtes

§  18.  Verträge  für  ein  einseitiges  Recht  des  Oblaten.
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der  Kenntnissnahme  des  Oblaten  durch  Unterlassung  einer  abJehnenden ¬
  Erklärung  auch  die  Bedingung  des  Consenses,  weil
bei  Unterlassung  der  ablehnenden  Erklärung  angesichts  der
Delation  der  Consens  in  Wirklichkeit  nicht  fehlen  kann.132)
Durch  das  positive  Dasein  des  Consenses  auf  Grund  vorschriftsmässiger -
  Kenntnissnahme  des  Oblaten  sind  die  gesetzlichen
Bedingungen  der  Delation  erfüllt,  welche  zugleich  gesetzliche
Bedingungen  für  die  Giltigkeit  des  Consenses  als  Rechtsgeschäft
sind.  In  angemessener  Frist  nach  der  Kenntnissnahme  des
Oblaten  von  der  Offerte  wird  deshalb  durch  Unterlassung  einer
ablehnenden  Erklärung  der  Consens  des  Oblaten  zugleich  als
stillschweigende  Willenserklärung  ein  giltiges  Rechtsgeschäft,
und  kraft  der  Rechtsvorschrift  aus  dem  giltigen  Consens  erwirbt ¬
  der  Oblat  das  Recht  auf  den  Bestand  der  Delation,
während  der  Offerent  das  einseitige  Recht  des  Widerrufs  der
Delation  verliert.  Aus  dem  einseitigen  Schuldversprechen  und
der  Offerte  eines  einseitigen  dinglichen  Rechts  z.  B.  einer
Servitut  oder  einer  Hypothek  erwirbt  der  Oblat  gleichzeitig
mit  dem  Recht  auf  den  Bestand  der  Delation  auch  das  subjective ¬
  Recht,  während  aus  der  Offerte  zu  einem  zweiseitigen
Coutract  der  Anspruch  auf  die  Leistung  noch  durch  die  Gegenleistung ¬
  bediugt  ist.  Abgesehen  von  einer  giltigen  Widerrufserkläruug ¬
  wird  die  Vollendung  der  Delation  nur  vereitelt,  wenn
ver  der  Kenntnissnahme  des  abwesenden  Oblaten  das  Schriftstück ¬
  des  Offereuten  vernichtet  wird,  ferner,  wenn  die  offerirte
Leistung  oder  die  verlangte  Gegenleistung  unmöglich  wird.
Pagegen  hindert  der  Tod  weder  auf  Seite  des  Offerenten  noch
auf  Seite  des  Oblaten  die  Vollendung  der  Delation,  denn  das
Rechtsverhältniss  der  Delation  ist  auf  beiden  Seiten  vererblich; ¬
  ebenso  wenig  vereitelt  der  Verlust  der  Handlungsfähigkeit
des  Offerenten  durch  Wahnsinn,  Concurs  oder  Prodigalitât  die
Vullendung  der  Delation.  Die  Handlungsfähigkeit  ist  zwar
eine  gesetzliche  Bedingung  für  die  Giltigkeit  des  persönlichen
Geschäftswillens  und  als  solche  wesentlich  für  das  Dasein  der
Delation  aus  ihm:  der  nachträgliche  Verlust  der  Handlungs13) ¬
  Cf.  Seite  71  ff.
            
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