§ 18. Verträge für ein einseitiges Recht des Oblaten.
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der Kenntnissnahme des Oblaten durch Unterlassung einer abJehnenden ¬
Erklärung auch die Bedingung des Consenses, weil
bei Unterlassung der ablehnenden Erklärung angesichts der
Delation der Consens in Wirklichkeit nicht fehlen kann.132)
Durch das positive Dasein des Consenses auf Grund vorschriftsmässiger -
Kenntnissnahme des Oblaten sind die gesetzlichen
Bedingungen der Delation erfüllt, welche zugleich gesetzliche
Bedingungen für die Giltigkeit des Consenses als Rechtsgeschäft
sind. In angemessener Frist nach der Kenntnissnahme des
Oblaten von der Offerte wird deshalb durch Unterlassung einer
ablehnenden Erklärung der Consens des Oblaten zugleich als
stillschweigende Willenserklärung ein giltiges Rechtsgeschäft,
und kraft der Rechtsvorschrift aus dem giltigen Consens erwirbt ¬
der Oblat das Recht auf den Bestand der Delation,
während der Offerent das einseitige Recht des Widerrufs der
Delation verliert. Aus dem einseitigen Schuldversprechen und
der Offerte eines einseitigen dinglichen Rechts z. B. einer
Servitut oder einer Hypothek erwirbt der Oblat gleichzeitig
mit dem Recht auf den Bestand der Delation auch das subjective ¬
Recht, während aus der Offerte zu einem zweiseitigen
Coutract der Anspruch auf die Leistung noch durch die Gegenleistung ¬
bediugt ist. Abgesehen von einer giltigen Widerrufserkläruug ¬
wird die Vollendung der Delation nur vereitelt, wenn
ver der Kenntnissnahme des abwesenden Oblaten das Schriftstück ¬
des Offereuten vernichtet wird, ferner, wenn die offerirte
Leistung oder die verlangte Gegenleistung unmöglich wird.
Pagegen hindert der Tod weder auf Seite des Offerenten noch
auf Seite des Oblaten die Vollendung der Delation, denn das
Rechtsverhältniss der Delation ist auf beiden Seiten vererblich; ¬
ebenso wenig vereitelt der Verlust der Handlungsfähigkeit
des Offerenten durch Wahnsinn, Concurs oder Prodigalitât die
Vullendung der Delation. Die Handlungsfähigkeit ist zwar
eine gesetzliche Bedingung für die Giltigkeit des persönlichen
Geschäftswillens und als solche wesentlich für das Dasein der
Delation aus ihm: der nachträgliche Verlust der Handlungs13) ¬
Cf. Seite 71 ff.