Volltext : Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts (3)

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Auf  der  andern  Seite  aber  kennen  die  alten  Sachsen  *)  sowohl ¬
  für  den  Ehebruch  einer  Frau  als  für  einfache  Unzucht  einer
Ledigen  die  gleiche  Todesstrafe.  Die  eine  untreue  Braut  treffende
Todesstrafe  ist  also  hier  nur  als  Ausfluss  der  strengsittlichen
Anschauung  zu  betrachten,  welche  jede  Verletzung  der  Keuschheit -
  als  ein  todeswürdiges  Verbrechen  beurteilte  und  ist  im  Zusammenhänge ¬
  mit  dem  Vorerörterten  als  ein  Beleg  gegen  die
Ansicht  anzuführen,  dass  nach  altdeutschem  Rechte  die  negativen
Wirkungen  der  Ehe,  das  eheliche  Treuverhältnis  schon  mit  der
Verlobung  eintrete  ?)
Auch  angelsächsische  Gesetze  3)  bestrafen  zwar  Ehebruch
und  Verlöbnisbruch  gleichmässig,  doch  kann  auch  hieraus  nichts
für  die  Idendität  von  Verlobung  und  Trauung  gefolgert  werden,
da  auch  die  Unzucht  eines  ledigen  Weibes  mit  derselben  Strafe
bedroht  wird.
Erscheint  in  den  beiden  zuletzt  angeführten  Rechtsquellen  die
Annahme  einer  Gleichstellung  von  Ehebruch  und  Verlöbnisbruch -
  durchweg  ausgeschlossen,  so  kann  in  Hinblick  auf  die
zuerst  besprochenen  Gesetze  nicht  eingesehen  werden,  warum
nicht  ebenso  gut  wie  im  römischen  Rechte  auch  in  diesen,  die
doch  auch  zum  Teile  Erzeugnisse  gesetzgeberischer  Reflexionen
sind,  die  zum  Schutze  der  ehelichen  Treue  resp.  zur  Ähndung
von  deren  Verletzung  erlassenen  Bestimmungen  analoge  Anwendung ¬
  auf  das  bräutliche  Treuverhältnis
gefunden  haben
sollten  4).
6.  Der  Ehebruch  als  Ehescheidungsgrund.
Im  Gegensätze  zu  der  grossen  Verschiedenheit  der  Rechtsquellen ¬
  hinsichtlich  der  strafrechtlichen  Folgen  des  Ehebruchs
lässt  sich  bezüglich  einer  Rechtsfolge  nahezu  vollständige  Uebereinstimmung ¬
  nachweisen,  indem  der  Ehebruch  durchweg  als
Ehescheidungsgrund  anerkannt  wird;  doch  stand  nur  dem  Manne
und  nicht  der  Frau  das  Recht  der  Eheauflösung  zu.  Von  den
deutschen  Volksrechten  sprechen  die  Zulässigkeit  der  Ehescheidung
*)  Brief  des  Bonifacius  S.  59.
2)  Sohm,  Das  Recht  d.  E.  S.  76.
3)  Aelfreds  Gesetze  c.  10,  c.  18  §  1,  c.  11  §  1  (Schmid  S.  77,  81,  79).
*)  contra  Sohm,  Trauung  S.  5.
            
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