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Auf der andern Seite aber kennen die alten Sachsen *) sowohl ¬
für den Ehebruch einer Frau als für einfache Unzucht einer
Ledigen die gleiche Todesstrafe. Die eine untreue Braut treffende
Todesstrafe ist also hier nur als Ausfluss der strengsittlichen
Anschauung zu betrachten, welche jede Verletzung der Keuschheit -
als ein todeswürdiges Verbrechen beurteilte und ist im Zusammenhänge ¬
mit dem Vorerörterten als ein Beleg gegen die
Ansicht anzuführen, dass nach altdeutschem Rechte die negativen
Wirkungen der Ehe, das eheliche Treuverhältnis schon mit der
Verlobung eintrete ?)
Auch angelsächsische Gesetze 3) bestrafen zwar Ehebruch
und Verlöbnisbruch gleichmässig, doch kann auch hieraus nichts
für die Idendität von Verlobung und Trauung gefolgert werden,
da auch die Unzucht eines ledigen Weibes mit derselben Strafe
bedroht wird.
Erscheint in den beiden zuletzt angeführten Rechtsquellen die
Annahme einer Gleichstellung von Ehebruch und Verlöbnisbruch -
durchweg ausgeschlossen, so kann in Hinblick auf die
zuerst besprochenen Gesetze nicht eingesehen werden, warum
nicht ebenso gut wie im römischen Rechte auch in diesen, die
doch auch zum Teile Erzeugnisse gesetzgeberischer Reflexionen
sind, die zum Schutze der ehelichen Treue resp. zur Ähndung
von deren Verletzung erlassenen Bestimmungen analoge Anwendung ¬
auf das bräutliche Treuverhältnis
gefunden haben
sollten 4).
6. Der Ehebruch als Ehescheidungsgrund.
Im Gegensätze zu der grossen Verschiedenheit der Rechtsquellen ¬
hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen des Ehebruchs
lässt sich bezüglich einer Rechtsfolge nahezu vollständige Uebereinstimmung ¬
nachweisen, indem der Ehebruch durchweg als
Ehescheidungsgrund anerkannt wird; doch stand nur dem Manne
und nicht der Frau das Recht der Eheauflösung zu. Von den
deutschen Volksrechten sprechen die Zulässigkeit der Ehescheidung
*) Brief des Bonifacius S. 59.
2) Sohm, Das Recht d. E. S. 76.
3) Aelfreds Gesetze c. 10, c. 18 § 1, c. 11 § 1 (Schmid S. 77, 81, 79).
*) contra Sohm, Trauung S. 5.