Bezirk des O.-A.-G. zu Lübeck. Zu Art. 52. 321. 345. 348. 602. 309
da es nun zwar nach gemeinem Rechte eine bekannte Streit-
frage ist, ob bei Rechtsgeschäften, welche der Mandatar, zwar im
Aufträge des Mandanten, aber im eignen Namen abschließt, dem
Mandanten auch ohne geschehene Cession eine actio utilis zusteht,
oder ob, namentlich im kaufmännischen Verkehr, bei welchem es so
wesentlich auf persönliches Vertrauen ankommt, auch abgesehen von
der Möglichkeit doppelter Klagstellung, die Einmischung einer dritten,
unbekannten Person, als Gegenbetheiligten, zurückgewiesen werden kann;
da jedoch der
Art. 52 des a. d. H.-G.-B.s
ausdrücklichst bestimmt, daß der Principal aus den Rechtsgeschäften
seines Handlungsbevollmächtigten mit Dritten diesen gegenüber nur
dann Berechtigung erlangt, wenn das Geschäft ausdrücklich im
Namen des Principals geschlossen ist, oder die Umstände ergeben,
daß es nach dem Willen der Contrahenten für den Principal ge-
schlossen werden solle;
da diese Berechtigung des Principals offenbar dann nicht
vorhanden ist, wenn die Behauptung des Beklagten constatirt wird,
daß er die Hereinziehung des Mandanten als Contrahenten mit
Entschiedenheit verweigert habe, und Brandes u. Co. dieser Willens-
äußerung beigetreten seien;
da in solcher Auffassung auch dadurch keine Aenderung hervor-
gerufen wird, daß Beklagter schon früher vom klägerischen Man-
danten durch Vermittelung seiner Agenten, Th. Brandes u. Co., Borke
gekauft hat, weil der Kauf, um den es sich in vorliegender Rechts-
streitigkeit handelt, ein in sich selbstständiger ist und weil eben
durch die früheren Geschäfte mit dem klägerischen Mandanten für
den Beklagten Veranlassung gegeben sein konnte, die persönlichen
Beziehungen zu jenem zu scheuen;
da es daraus nicht ankommt, was die Agenten des Klägers
ihm über die Art des Geschäftsabschlusses mit dem Beklagten mit-
getheilt haben und es seinen guten Sinn hat, wenn Brandes u. Co.
in dem Briese, Aul. C. die Haftbarkeit für Alles, was geschehen
werde, übernehmen, weil sie dabei bemerkten, daß die Ausführung
durch Manuel Wolfs in Amersfoort beschafft werde;
da unter Berücksichtigung dieser Mittheilung und des Zu-
satzes, daß dem Beklagten von Wolff die betreffenden Papiere zu-