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drücklich zur Annahme fraglicher Gelder autorisirt
sind. (Rosenkranz Pflegschaftswesen, S. 169.)
Nach §. 12 Z. 4 der Statuten der bayerischen
Hypotheken- und Wechselbank vom 17. Juni 1835
dürfen Pupillengelder (und Depositengelder) gegen billige ¬
Verzinsung von den Behörden bei der Bank und
deren Filialen hinterlegt werden.
Gemäss Erlass des Staatsministeriums des Innern
beider Abtheilungen, dem des Handels und der öffentlichen ¬
Arbeiten vom 28. März 1864 dürfen Gemeindeund ¬
Stiftungsverwaltungen, sowie die Sparkassenverwaltungen ¬
Capitalien in den vierprocentigen Pfandbriefen ¬
der bayerischen Hypotheken- und Wechselbank
anlegen unter der Beschränkung, dass:
a. die Erwerbung nicht über pari erfolgt,
b. die erworbenen Pfandbriefe auf den Namen
der betreffenden Gemeinde, Stiftung oder Sparkasse
vinculirt werden.
In gleicherweise sind neuerdings die Pfandbriefe
der süddeutschen Bodenkreditbank zu München als
stiftungsgemässe Anlage anerkannt, und analog auch
als pupillarische Anlage von der Praxis behandelt.
Die Ministerialentschliessung bezüglich der süddeutschen ¬
Bodenkreditbank d. d. 20. März 1873 lautet:
Auf Ansuchen der süddeutschen Bodencreditbank in
München erhalten die Gemeinden und örtlichen Stiftungen ¬
für Wohlthätigkeit im Hinblick auf §. 1, Abs. 1,
Z. 4 der allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1869
die Kapitalausleihungen der Gemeinden und Stiftungen
betreffend hiermit die Ermächtigung zur Anlegung von