Metadaten : Hecht, Felix: ¬Die Mündel- und Stiftungsgelder in den deutschen Staaten

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drücklich  zur  Annahme  fraglicher  Gelder  autorisirt
sind.  (Rosenkranz  Pflegschaftswesen,  S.  169.)
Nach  §.  12  Z.  4  der  Statuten  der  bayerischen
Hypotheken-  und  Wechselbank  vom  17.  Juni  1835
dürfen  Pupillengelder  (und  Depositengelder)  gegen  billige ¬
  Verzinsung  von  den  Behörden  bei  der  Bank  und
deren  Filialen  hinterlegt  werden.
Gemäss  Erlass  des  Staatsministeriums  des  Innern
beider  Abtheilungen,  dem  des  Handels  und  der  öffentlichen ¬
  Arbeiten  vom  28.  März  1864  dürfen  Gemeindeund ¬
  Stiftungsverwaltungen,  sowie  die  Sparkassenverwaltungen ¬
  Capitalien  in  den  vierprocentigen  Pfandbriefen ¬
  der  bayerischen  Hypotheken-  und  Wechselbank
anlegen  unter  der  Beschränkung,  dass:
a.  die  Erwerbung  nicht  über  pari  erfolgt,
b.  die  erworbenen  Pfandbriefe  auf  den  Namen
der  betreffenden  Gemeinde,  Stiftung  oder  Sparkasse
vinculirt  werden.
In  gleicherweise  sind  neuerdings  die  Pfandbriefe
der  süddeutschen  Bodenkreditbank  zu  München  als
stiftungsgemässe  Anlage  anerkannt,  und  analog  auch
als  pupillarische  Anlage  von  der  Praxis  behandelt.
Die  Ministerialentschliessung  bezüglich  der  süddeutschen ¬
  Bodenkreditbank  d.  d.  20.  März  1873  lautet:
Auf  Ansuchen  der  süddeutschen  Bodencreditbank  in
München  erhalten  die  Gemeinden  und  örtlichen  Stiftungen ¬
  für  Wohlthätigkeit  im  Hinblick  auf  §.  1,  Abs.  1,
Z.  4  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli  1869
die  Kapitalausleihungen  der  Gemeinden  und  Stiftungen
betreffend  hiermit  die  Ermächtigung  zur  Anlegung  von
            
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