Drittes Buch. Die besonderen Privatrechte.
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Das geltende Recht
demjenigen, der diese Kosten aufgewendet hat, ersetzen?
hat die Anlandungen auch in diesem Fall ohne Besitzergreifung dem anliegenden ¬
Uferbesitzer zugewiesen**). Der Aufwendende wird bei öffentlichen
Flüssen regelmäßig die staatliche Strombauverwaltung sein. Für den Fall,
daß dem Strom vermittelst eines Durchstichs ein ganz anderer Lauf angewiesen ¬
ist, fällt dem Staat das Eigenthum des verlassenen Betts unter der
Verpflichtung zu, die Anwohner des alten Stromlaufs zu entschädigen
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EntDas ¬
Bett abgelassener Landseen bleibt den bisherigen Eigenthümern
schädigt werden aus dem gewonnenen Lande oder dessen Werth diejenigen,
die nutzbare Rechte am See gehabt haben, und diejenigen, die den künstlichen ¬
angelegten neuen Lauf des Flusses an ihrem Eigenthum verloren
38).
haben
In den bisher erörterten Fällen sind Stücke einer unbeweglichen Sache
einer unbeweglichen an- oder zugewachsen. Es können ferner bewegliche
Sachen einer unbeweglichen natürlich zuwachsen. Hierher gehört:
5. Durch Säen und Pflanzen in fremdem Boden erwirbt dessen
Eigenthümer oder Nutzungsberechtigter das Eigenthum am fremden Samen
und an der fremden Pflanze, sobald ersterer ausgesäet ist und letztere
Wurzel gefaßt hat 39). Erwachsen daraus Früchte, so sollen dem Eigenthümer
der Samen und die Pflanz= und Bestellungskosten ersetzt werden, und zwar
die erweislich verwendeten im Fall redlicher Bestellung, die nach der lokalen
Betriebsart wirthschaftlich verwendeten bei unredlicher Bestellung
Will
der nutzungsberechtigte Herr des Grundes und Bodens Samen oder Pflanze
sich nicht aneignen, vielmehr den Boden anderweit nutzen, so hat der Besteller
nur ein Wegnahmerecht, soweit dessen Ausübung ohne Beschädigung des Grundstücks ¬
möglich ist. Will der Nutzungsberechtigte die Frucht sich nicht aneignen,
sie vielmehr dem Besteller überlassen, so hat ihn letzterer für die entzogene
33) l. 9. §§. 263. 264. Strieth. B. 62 S.112. In Entsch. B. 37 S. 71 ist dargelegt,
daß das Okkupationsrecht nicht durch Leistung des Beitrags bedingt ist, daß vielmehr ¬
letztere aus der Ausübung des ersteren folgt.
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Vergl. oben Anm. 16, wo auch auf die gesetzliche Beschränkung des so begründeten
Eigenthums und auf die Unzulässigkeit eigenmächtiger Besitzergreifung hingewiesen ist.
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II. 15. §§. 70 ff. Dagegen ist nicht Eigenthum des Fiskus anzunehmen, wenn ein
Anderer, z. B. eine dazu mit Expropriationsrecht ausgestattete Eisenbahngesellschaft, ¬
den Durchstich vorgenommen hat. Entsch. B. 45 S. 351 (Rehbein I. 859).
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I. 9. §§. 267. 268. l. 24 §. 3. D. XXXIX. 3. Seuff. XI. 16. Der Nutzungsberechtigte ¬
muß entschädigt werden. §. 269.
1. 9. §. 271. II. 15. §. 69. Nach §. 273 erwirbt das wieder verlassene Flußbett
derjenige, der die Entschädigung geleistet hat.
I. 9. §. 275. Jakobi, nützliche Verwendung S. 93. Solo cedit, quod solo implantatur. ¬
§§. 31. 32. J. II. 1. l. 7. §. 13. l. 9. l. 26. §. 2. D. XLI. l. 5. §. 3. l. 53.
D. VI. 1. l. 11. D. III. 32. Girtanner bei Gerber und Ihering III. 172. Val.
Entwurf des B.G.B. §. 784. Daß auch der Nutzungsberechtigte Samen und Pflanze
erwirbt, ist eine Konsequenz aus l. 9. §. 221 und eine Abweichung vom röm. R.
A. M. Gruchot B. S. 116.
I. 9. §§. 276—278. Jakobi bei Gerber und Ihering IV. 249 f. und nützliche Verwend. ¬
S. 93f. Wenn durch den Wind Same auf fremden Grund getrieben wird
und aufgeht, so ist dessen Eigenthümer nicht zu entschädigen. Gruchot B.7 S.119.
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