Metadaten : Guida artistica per la città di genova (1)

Drittes  Buch.  Die  besonderen  Privatrechte.
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Das  geltende  Recht
demjenigen,  der  diese  Kosten  aufgewendet  hat,  ersetzen?
hat  die  Anlandungen  auch  in  diesem  Fall  ohne  Besitzergreifung  dem  anliegenden ¬
  Uferbesitzer  zugewiesen**).  Der  Aufwendende  wird  bei  öffentlichen
Flüssen  regelmäßig  die  staatliche  Strombauverwaltung  sein.  Für  den  Fall,
daß  dem  Strom  vermittelst  eines  Durchstichs  ein  ganz  anderer  Lauf  angewiesen ¬
  ist,  fällt  dem  Staat  das  Eigenthum  des  verlassenen  Betts  unter  der
Verpflichtung  zu,  die  Anwohner  des  alten  Stromlaufs  zu  entschädigen
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EntDas ¬
  Bett  abgelassener  Landseen  bleibt  den  bisherigen  Eigenthümern
schädigt  werden  aus  dem  gewonnenen  Lande  oder  dessen  Werth  diejenigen,
die  nutzbare  Rechte  am  See  gehabt  haben,  und  diejenigen,  die  den  künstlichen ¬
  angelegten  neuen  Lauf  des  Flusses  an  ihrem  Eigenthum  verloren
38).
haben
In  den  bisher  erörterten  Fällen  sind  Stücke  einer  unbeweglichen  Sache
einer  unbeweglichen  an-  oder  zugewachsen.  Es  können  ferner  bewegliche
Sachen  einer  unbeweglichen  natürlich  zuwachsen.  Hierher  gehört:
5.  Durch  Säen  und  Pflanzen  in  fremdem  Boden  erwirbt  dessen
Eigenthümer  oder  Nutzungsberechtigter  das  Eigenthum  am  fremden  Samen
und  an  der  fremden  Pflanze,  sobald  ersterer  ausgesäet  ist  und  letztere
Wurzel  gefaßt  hat  39).  Erwachsen  daraus  Früchte,  so  sollen  dem  Eigenthümer
der  Samen  und  die  Pflanz=  und  Bestellungskosten  ersetzt  werden,  und  zwar
die  erweislich  verwendeten  im  Fall  redlicher  Bestellung,  die  nach  der  lokalen
Betriebsart  wirthschaftlich  verwendeten  bei  unredlicher  Bestellung
Will
der  nutzungsberechtigte  Herr  des  Grundes  und  Bodens  Samen  oder  Pflanze
sich  nicht  aneignen,  vielmehr  den  Boden  anderweit  nutzen,  so  hat  der  Besteller
nur  ein  Wegnahmerecht,  soweit  dessen  Ausübung  ohne  Beschädigung  des  Grundstücks ¬
  möglich  ist.  Will  der  Nutzungsberechtigte  die  Frucht  sich  nicht  aneignen,
sie  vielmehr  dem  Besteller  überlassen,  so  hat  ihn  letzterer  für  die  entzogene
33)  l.  9.  §§.  263.  264.  Strieth.  B.  62  S.112.  In  Entsch.  B.  37  S.  71  ist  dargelegt,
daß  das  Okkupationsrecht  nicht  durch  Leistung  des  Beitrags  bedingt  ist,  daß  vielmehr ¬
  letztere  aus  der  Ausübung  des  ersteren  folgt.
35  4)
Vergl.  oben  Anm.  16,  wo  auch  auf  die  gesetzliche  Beschränkung  des  so  begründeten
Eigenthums  und  auf  die  Unzulässigkeit  eigenmächtiger  Besitzergreifung  hingewiesen  ist.
36
II.  15.  §§.  70  ff.  Dagegen  ist  nicht  Eigenthum  des  Fiskus  anzunehmen,  wenn  ein
Anderer,  z.  B.  eine  dazu  mit  Expropriationsrecht  ausgestattete  Eisenbahngesellschaft, ¬
  den  Durchstich  vorgenommen  hat.  Entsch.  B.  45  S.  351  (Rehbein  I.  859).
37
I.  9.  §§.  267.  268.  l.  24  §.  3.  D.  XXXIX.  3.  Seuff.  XI.  16.  Der  Nutzungsberechtigte ¬
  muß  entschädigt  werden.  §.  269.
1.  9.  §.  271.  II.  15.  §.  69.  Nach  §.  273  erwirbt  das  wieder  verlassene  Flußbett
derjenige,  der  die  Entschädigung  geleistet  hat.
I.  9.  §.  275.  Jakobi,  nützliche  Verwendung  S.  93.  Solo  cedit,  quod  solo  implantatur. ¬
  §§.  31.  32.  J.  II.  1.  l.  7.  §.  13.  l.  9.  l.  26.  §.  2.  D.  XLI.  l.  5.  §.  3.  l.  53.
D.  VI.  1.  l.  11.  D.  III.  32.  Girtanner  bei  Gerber  und  Ihering  III.  172.  Val.
Entwurf  des  B.G.B.  §.  784.  Daß  auch  der  Nutzungsberechtigte  Samen  und  Pflanze
erwirbt,  ist  eine  Konsequenz  aus  l.  9.  §.  221  und  eine  Abweichung  vom  röm.  R.
A.  M.  Gruchot  B.  S.  116.
I.  9.  §§.  276—278.  Jakobi  bei  Gerber  und  Ihering  IV.  249  f.  und  nützliche  Verwend. ¬
  S.  93f.  Wenn  durch  den  Wind  Same  auf  fremden  Grund  getrieben  wird
und  aufgeht,  so  ist  dessen  Eigenthümer  nicht  zu  entschädigen.  Gruchot  B.7  S.119.

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