Inhaltsverzeichnis : Bessel, August: ¬Die Subhastation nach rheinischem Rechte

Theil  I.  Cap.  IV.  §.  68.  69.  70.
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Gläubiger  nicht  die  Früchte  subhastiren,  welche  dem  Schuldner  wegen  seines
Nießbrauchsrechtes  erfallen  sind  und  wenn  diese  Früchte  gepfändet  werden,
so  kann  auch  der  Gläubiger,  welcher  eine  Hypothek  an  dem  Nießbrauch
hatte,  in  Bezug  auf  den  Kaufpreis  kein  Präferenzrecht  in  Anspruch  nehmen
(Troplong  I.  400).
Abschnitt  II.  Anwendung  des  Princips  auf  die  Beurtheilung
der  Subhastationsfähigkeit  einiger  Vermögensobjekte.
I.  Von  Personalservituten.
§.  69.
Das  B.  G.  B.  kennt  unter  dem  Namen  „Servituten"
zwar  nur  die
eigentlichen  Realservituten,  indessen  sei  es  erlaubt,  die  bekannte  Terminologie
des  Römischen  Rechts  beizubehalten.  Für  die  Personalservituten  muß  nun
entschieden  der  Grundsatz  aufgestellt  werden,  daß  sie  mit  Ausnahme  des
Nießbrauchs  an  Immobilien  niemals  der  Hypothekenbestellung  und  der
Subhastation  unterliegen.
Dies  gilt  z.  B.  von  dem  usus  und  der  habitatio,  wenn  auch  Art.  629
B.  G.  B.  erlaubt,  diesen  Rechten  eine  größere  Ausdehnung  zu  geben  und
es  kann  nur  eine  Ungenauigkeit  des  Ausdrucks  genannt  werden,  wenn  Duranton ¬
  sagt,  daß  usus  und  habitatio  Gegenstände  der  Hypothek  würden,  sobald ¬
  in  der  Bestellungsurkunde  die  Befugniß  zu  veräußern  enthalten  sei,
(Duranton  XIX.  267.  XXI.  5),  denn  es  leuchtet  ein,  daß  dann  kein  usus
und  keine  habitatio  mehr  vorhanden  ist,  sondern  in  Wahrheit  ein  Nießbrauch
der  natürlich  der  Hypothekenbestellung  unterliegt.  Es  wird  allerdings,  da  der
Art.  629  im  Allgemeinen  jede  Ausdehnung  erlaubt,  faktisch  oft  schwierig
sein,  namentlich  das  Gebrauchsrecht  von  dem  Nießbrauch  zu  unterscheiden;
indessen  wird  der  usus  stets  dann  Gegenstand  der  Hypothek,  wenn  er  so
weit  über  seine  Grenzen  ausgedehnt  ist,  daß  er  die  materiellen  Requisite
des  Nießbrauchs  enthält,  mag  er  in  dem  Konstitutivtitel  genannt  sein,  wie
er  will,  bei  der  Beurtheilung  welcher  Frage  übrigens  der  Art.  635  B.
G.  B.  nicht  außer  Acht  zu  lassen  sein  wird.
§.  70.
Grenier  I.  140  fine  und  Battur  II.  232  legen  den  droits  de  glaudée,
pacage,  d'usage  pour  chauffage  dans  les  forêts  und  andern  Rechten  ähnlicher ¬
  Art  die  Fähigkeit  bei,  zur  Hypothek  gestellt  und  folgeweise  auch  subhastirt ¬
  zu  werden,  —  und  zwar  stützen  sie  sich  auf  die  Fassung  des  Art.
2181  B.  G.  B.
Dieser  Artikel  bestimmt  nämlich,  daß  zum  Zweck  der  Hypothekenreinigung ¬
  die  contrats  translatifs  de  la  propriété  d'immeubles  ou  droits  reels
immobiliers  transscribirt  werden  sollen;  also,  meinen  Duranton  und  Battur
            
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