Theil I. Cap. IV. §. 68. 69. 70.
63
Gläubiger nicht die Früchte subhastiren, welche dem Schuldner wegen seines
Nießbrauchsrechtes erfallen sind und wenn diese Früchte gepfändet werden,
so kann auch der Gläubiger, welcher eine Hypothek an dem Nießbrauch
hatte, in Bezug auf den Kaufpreis kein Präferenzrecht in Anspruch nehmen
(Troplong I. 400).
Abschnitt II. Anwendung des Princips auf die Beurtheilung
der Subhastationsfähigkeit einiger Vermögensobjekte.
I. Von Personalservituten.
§. 69.
Das B. G. B. kennt unter dem Namen „Servituten"
zwar nur die
eigentlichen Realservituten, indessen sei es erlaubt, die bekannte Terminologie
des Römischen Rechts beizubehalten. Für die Personalservituten muß nun
entschieden der Grundsatz aufgestellt werden, daß sie mit Ausnahme des
Nießbrauchs an Immobilien niemals der Hypothekenbestellung und der
Subhastation unterliegen.
Dies gilt z. B. von dem usus und der habitatio, wenn auch Art. 629
B. G. B. erlaubt, diesen Rechten eine größere Ausdehnung zu geben und
es kann nur eine Ungenauigkeit des Ausdrucks genannt werden, wenn Duranton ¬
sagt, daß usus und habitatio Gegenstände der Hypothek würden, sobald ¬
in der Bestellungsurkunde die Befugniß zu veräußern enthalten sei,
(Duranton XIX. 267. XXI. 5), denn es leuchtet ein, daß dann kein usus
und keine habitatio mehr vorhanden ist, sondern in Wahrheit ein Nießbrauch
der natürlich der Hypothekenbestellung unterliegt. Es wird allerdings, da der
Art. 629 im Allgemeinen jede Ausdehnung erlaubt, faktisch oft schwierig
sein, namentlich das Gebrauchsrecht von dem Nießbrauch zu unterscheiden;
indessen wird der usus stets dann Gegenstand der Hypothek, wenn er so
weit über seine Grenzen ausgedehnt ist, daß er die materiellen Requisite
des Nießbrauchs enthält, mag er in dem Konstitutivtitel genannt sein, wie
er will, bei der Beurtheilung welcher Frage übrigens der Art. 635 B.
G. B. nicht außer Acht zu lassen sein wird.
§. 70.
Grenier I. 140 fine und Battur II. 232 legen den droits de glaudée,
pacage, d'usage pour chauffage dans les forêts und andern Rechten ähnlicher ¬
Art die Fähigkeit bei, zur Hypothek gestellt und folgeweise auch subhastirt ¬
zu werden, — und zwar stützen sie sich auf die Fassung des Art.
2181 B. G. B.
Dieser Artikel bestimmt nämlich, daß zum Zweck der Hypothekenreinigung ¬
die contrats translatifs de la propriété d'immeubles ou droits reels
immobiliers transscribirt werden sollen; also, meinen Duranton und Battur