9 § -
4.
4. Verwandte Gebilde.
I. Durch ihre Eigenschaft als Persönlichkeit, also als Trägerin eines
eigenen, rechtlich relevanten Willens empfängt die Stiftung ihr eigenthümliches ¬
Gepräge gegenüber ähnlichen, auf die dauernde Durchführung
bestimmter Collectivzwecke mittelst eines hiefür ausgesetzten Vermögens
abzielenden Einrichtungen.
Unter diesen sind besonders A) die Vermögenszuwendung an eine
Person für gemeinnützige Zwecke, B) die Anstalt und C) der Fond
hervorzuheben.
Sie kommen darin mit der Stiftung überein, daß auch hier ein Vermögen ¬
bestimmten Zwecken dauernd dienstbar gemacht ist; es ist also wie
bei der Stiftung ein dauernder Wille, der Wille einer juristischen Person,
für die Verwendung des Vermögens maßgebend. Hier liegt das Gemeinsame ¬
dieser Erscheinungen, welches die häufige Nebeneinanderstellung
Der
derselben in der Gesetzgebung und Literatur begreiflich macht."
Unterschied dieser Institutionen untereinander sowie von der Stiftung
besteht jedoch in der Verschiedenheit des für die Zweckbestimmung des
Vermögens maßgebenden Willensträgers.
Zugehörigkeit des socialen Stiftungsrechts in das Privatrecht, wodurch er sich der Auffassung ¬
Rosin's, öffentl. Genossenschaft, S. 48, nähert, welchem die St. die Anstalt ¬
des Privatrechtes ist.
Endlich tritt die Auffassung der St. als eines in seinem Wesen und seiner
Aufgabe dem öffentl. Rechte angehörigen Institutes hervor, bes. bei F. Mayer,
Grundsätze des Verw.=Rechts 1862, S. 315; ihm ist die St. eine mit eigener
Cersönlichkeit ausgestattete Anstalt oder ein derartiger Vermögensfond, durch dessen
Erträgnisse ein öffentlicher, gemeinnütziger, deshalb unter bes. Staatsschutze
stehender Zweck erfüllt werden soll; ähnlich betont den öffentlichen Charakter
F. Hecht, Mündel= und Stiftungsgelder in den deut. Staaten, 1875, S. 6. Die
privatrechtl. Auffassung erscheint endlich vollständig überwunden bei Stein, Vollzieh. ¬
Gewalt II. S. 352 f. und Handbuch 3. Aufl. III. S. 116 ff.; das Wesen der
St. besteht nach ihm darin, daß eine einzelne Persönlichkeit ein bestimmtes Capital ¬
dem Verkehre entzieht und den Ertrag oder Gebrauch desselben ausschließlich
für irgend eine Aufgabe der Verwaltung bestimmt. — Der verwaltungsrechtliche ¬
Gesichtspunkt kommt in den neuesten Arbeiten über die St. immer mehr
zum Durchbruche. So bei Bekker, Pand. I. §. 69, welcher den Kern der St.
in der Zwecksatzung findet; dann bei Hölder, Pand. § 28, welcher ähnlich wie
Karlowa, „Zur Lehre von den j. Pers.“, Grünhuts Ztschr. XV. S. 412 ff., die
Unabhängigkeit der ins Leben getretenen St. vom Willen des Stifters betont;
ferner bei Regelsberger, Pand. § 88, dem die St. eine Einrichtung ist, durch
welche in dauernder Weise ein bestimmter socialer Zweck von menschl. Kräften
verwirklicht wird, endlich bei Kohler, „Ueber das Recht der St.,“ Arch. f. bürgl.
Recht III. S. 208 ff.
§4. *) Mit diesen 3 Typen ist allerdings die Reihe derartiger Gebilde nicht
erschöpft; das tägl. Leben heischt derartige Vermögensaussonderungen in verschiedenster ¬
Form, als die dos, verschiedene Cautionen, Reservefonds 2c.; vgl. Bernatzik ¬
a. a. O. 263.
2) Vgl. z. B Art. XV. St. Gr. Ges. 21. Dec. 1867, R. Gb. Nr. 142; ähnl.
preuß. Ges. 7. Juni 1876, § 1, Al. 2; dann Ch. Meurer, Begriff und Eigenthümer ¬
heiliger Sachen I. S. 46, N. 2.