Volltext : Herrmann von Herrnritt, Rudolf von: ¬Das österreichische Stiftungsrecht

9  § -
  4.
4.  Verwandte  Gebilde.
I.  Durch  ihre  Eigenschaft  als  Persönlichkeit,  also  als  Trägerin  eines
eigenen,  rechtlich  relevanten  Willens  empfängt  die  Stiftung  ihr  eigenthümliches ¬
  Gepräge  gegenüber  ähnlichen,  auf  die  dauernde  Durchführung
bestimmter  Collectivzwecke  mittelst  eines  hiefür  ausgesetzten  Vermögens
abzielenden  Einrichtungen.
Unter  diesen  sind  besonders  A)  die  Vermögenszuwendung  an  eine
Person  für  gemeinnützige  Zwecke,  B)  die  Anstalt  und  C)  der  Fond
hervorzuheben.
Sie  kommen  darin  mit  der  Stiftung  überein,  daß  auch  hier  ein  Vermögen ¬
  bestimmten  Zwecken  dauernd  dienstbar  gemacht  ist;  es  ist  also  wie
bei  der  Stiftung  ein  dauernder  Wille,  der  Wille  einer  juristischen  Person,
für  die  Verwendung  des  Vermögens  maßgebend.  Hier  liegt  das  Gemeinsame ¬
  dieser  Erscheinungen,  welches  die  häufige  Nebeneinanderstellung
Der
derselben  in  der  Gesetzgebung  und  Literatur  begreiflich  macht."
Unterschied  dieser  Institutionen  untereinander  sowie  von  der  Stiftung
besteht  jedoch  in  der  Verschiedenheit  des  für  die  Zweckbestimmung  des
Vermögens  maßgebenden  Willensträgers.
Zugehörigkeit  des  socialen  Stiftungsrechts  in  das  Privatrecht,  wodurch  er  sich  der  Auffassung ¬
  Rosin's,  öffentl.  Genossenschaft,  S.  48,  nähert,  welchem  die  St.  die  Anstalt ¬
  des  Privatrechtes  ist.
Endlich  tritt  die  Auffassung  der  St.  als  eines  in  seinem  Wesen  und  seiner
Aufgabe  dem  öffentl.  Rechte  angehörigen  Institutes  hervor,  bes.  bei  F.  Mayer,
Grundsätze  des  Verw.=Rechts  1862,  S.  315;  ihm  ist  die  St.  eine  mit  eigener
Cersönlichkeit  ausgestattete  Anstalt  oder  ein  derartiger  Vermögensfond,  durch  dessen
Erträgnisse  ein  öffentlicher,  gemeinnütziger,  deshalb  unter  bes.  Staatsschutze
stehender  Zweck  erfüllt  werden  soll;  ähnlich  betont  den  öffentlichen  Charakter
F.  Hecht,  Mündel=  und  Stiftungsgelder  in  den  deut.  Staaten,  1875,  S.  6.  Die
privatrechtl.  Auffassung  erscheint  endlich  vollständig  überwunden  bei  Stein,  Vollzieh. ¬
  Gewalt  II.  S.  352  f.  und  Handbuch  3.  Aufl.  III.  S.  116  ff.;  das  Wesen  der
St.  besteht  nach  ihm  darin,  daß  eine  einzelne  Persönlichkeit  ein  bestimmtes  Capital ¬
  dem  Verkehre  entzieht  und  den  Ertrag  oder  Gebrauch  desselben  ausschließlich
für  irgend  eine  Aufgabe  der  Verwaltung  bestimmt.  —  Der  verwaltungsrechtliche ¬
  Gesichtspunkt  kommt  in  den  neuesten  Arbeiten  über  die  St.  immer  mehr
zum  Durchbruche.  So  bei  Bekker,  Pand.  I.  §.  69,  welcher  den  Kern  der  St.
in  der  Zwecksatzung  findet;  dann  bei  Hölder,  Pand.  §  28,  welcher  ähnlich  wie
Karlowa,  „Zur  Lehre  von  den  j.  Pers.“,  Grünhuts  Ztschr.  XV.  S.  412  ff.,  die
Unabhängigkeit  der  ins  Leben  getretenen  St.  vom  Willen  des  Stifters  betont;
ferner  bei  Regelsberger,  Pand.  §  88,  dem  die  St.  eine  Einrichtung  ist,  durch
welche  in  dauernder  Weise  ein  bestimmter  socialer  Zweck  von  menschl.  Kräften
verwirklicht  wird,  endlich  bei  Kohler,  „Ueber  das  Recht  der  St.,“  Arch.  f.  bürgl.
Recht  III.  S.  208  ff.
§4.  *)  Mit  diesen  3  Typen  ist  allerdings  die  Reihe  derartiger  Gebilde  nicht
erschöpft;  das  tägl.  Leben  heischt  derartige  Vermögensaussonderungen  in  verschiedenster ¬
  Form,  als  die  dos,  verschiedene  Cautionen,  Reservefonds  2c.;  vgl.  Bernatzik ¬
  a.  a.  O.  263.
2)  Vgl.  z.  B  Art.  XV.  St.  Gr.  Ges.  21.  Dec.  1867,  R.  Gb.  Nr.  142;  ähnl.
preuß.  Ges.  7.  Juni  1876,  §  1,  Al.  2;  dann  Ch.  Meurer,  Begriff  und  Eigenthümer ¬
  heiliger  Sachen  I.  S.  46,  N.  2.
            
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