Volltext : Guida artistica per la città di genova (1)

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Zu  §  114.
geschäft,  durch  welches  das  Eigentum  der  Gewerkschaft
an  dem  Gegenstande  der  Verleihung  aufgehoben  (Auflassung) -
  oder  durch  Begründung  eines  neuen  oder  Veränderung -
  eines  bereits  bestehenden  dinglichen
Rechtes  an  demselben  betroffen  wird  (z.  B.  Bestellung
einer  Hypothek,  Grundschuld,  Rentenschuld,  Reallast,
eines  Niessbrauchs,  einer  Grunddienstbarkeit,  einer  beschränkten -
  persönlichen  Dienstbarkeit,  eines  Vorkaufsrechts -
  *),  fällt  unter  §  114,  nicht  minder  aber  auch  jedes
obligatorische  Rechtsgeschäft,  durch  welches  die  Verpflichtung -
  zur  Abtretung  des  Eigentums  (Kauf  oder
Tausch),  oder  zur  Bestellung  resp.  Abänderung  eines
dinglichen  Rechts  begründet  wird.
Dagegen  wird  man  als  „Verfügung  über  den  Gegenstand -
  der  Verleihung“  solche  Rechtsgeschäfte  nicht  ansehen ¬
  können,  welche  lediglich  eine  solche  dingliche
oder  obligatorische  „Verfügung“  vorbereiten  sollen,
sich  selbst  aber  auch  nicht  einmal  als  obligatorische
Verpflichtung  zu  einer  „Verfügung“  darstellen,  z.  B.
Ve
sprechen  einer  Provision  an  einen  Vermittler  für
den  Fall,  dass  die  von  diesem  zu  erwirkende  Offerte
von  der  Gewerkenversammlung  acceptiert  werde2.
Von  rein  bergrechtlichen  Geschäften  wird  die  Konsolidation -
  und  reale  Feldesteilung  zweifellos  zu  den
dem  §  114  unterfallenden  Geschäften  zu  rechnen  sein  3,
wie  dies  in  den  Berggesetzen  von  Braunschweig  (§  117
und  Anhalt  (§  107)  auch  besonders  angeführt  ist;  nicht
minder  ein  Vergleich  über  die  Feldesgrenze  4.  Ob  auch
die  Feldesumwandlung  dahin  gehört,  d.  h.  die  Umwandlung -
  des  Längenfeldes  in  ein  Geviertfeld,  ist  streitig,
und  wohl  nur  für  den  Fall  zu  bejahen,  dass  wenn
feststeht  oder  nach  sicheren  Schlussfolgerungen  anzunehmen -
  ist,  dass  ein  erheblicher,  noch  nutzbarer  Teil
der  Minerallagerstätte  nicht  in  das  begehrte  Geviertfeld
eingeschlossen  wird  und  damit  der  Gewerkschaft  verloren ¬
  geht2.  Dem  §  114  unterliegt  ferner  nicht  der
Beschluss,  das  Bergwerk  äusser  Betrieb  zu  setzen,  vor1 -
  Leske  I  S.  369.  2  A.  M.  O.Tr.  12./3.  78  XX  S.  343.
4  Oppenhoff  Anm.  617.
3  Brassert  Anm.  1  zu  §  114.
5  Brassert  X  S.  67  ff.,  Oppenhoff  619.
            
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