171
Zu § 114.
geschäft, durch welches das Eigentum der Gewerkschaft
an dem Gegenstande der Verleihung aufgehoben (Auflassung) -
oder durch Begründung eines neuen oder Veränderung -
eines bereits bestehenden dinglichen
Rechtes an demselben betroffen wird (z. B. Bestellung
einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast,
eines Niessbrauchs, einer Grunddienstbarkeit, einer beschränkten -
persönlichen Dienstbarkeit, eines Vorkaufsrechts -
*), fällt unter § 114, nicht minder aber auch jedes
obligatorische Rechtsgeschäft, durch welches die Verpflichtung -
zur Abtretung des Eigentums (Kauf oder
Tausch), oder zur Bestellung resp. Abänderung eines
dinglichen Rechts begründet wird.
Dagegen wird man als „Verfügung über den Gegenstand -
der Verleihung“ solche Rechtsgeschäfte nicht ansehen ¬
können, welche lediglich eine solche dingliche
oder obligatorische „Verfügung“ vorbereiten sollen,
sich selbst aber auch nicht einmal als obligatorische
Verpflichtung zu einer „Verfügung“ darstellen, z. B.
Ve
sprechen einer Provision an einen Vermittler für
den Fall, dass die von diesem zu erwirkende Offerte
von der Gewerkenversammlung acceptiert werde2.
Von rein bergrechtlichen Geschäften wird die Konsolidation -
und reale Feldesteilung zweifellos zu den
dem § 114 unterfallenden Geschäften zu rechnen sein 3,
wie dies in den Berggesetzen von Braunschweig (§ 117
und Anhalt (§ 107) auch besonders angeführt ist; nicht
minder ein Vergleich über die Feldesgrenze 4. Ob auch
die Feldesumwandlung dahin gehört, d. h. die Umwandlung -
des Längenfeldes in ein Geviertfeld, ist streitig,
und wohl nur für den Fall zu bejahen, dass wenn
feststeht oder nach sicheren Schlussfolgerungen anzunehmen -
ist, dass ein erheblicher, noch nutzbarer Teil
der Minerallagerstätte nicht in das begehrte Geviertfeld
eingeschlossen wird und damit der Gewerkschaft verloren ¬
geht2. Dem § 114 unterliegt ferner nicht der
Beschluss, das Bergwerk äusser Betrieb zu setzen, vor1 -
Leske I S. 369. 2 A. M. O.Tr. 12./3. 78 XX S. 343.
4 Oppenhoff Anm. 617.
3 Brassert Anm. 1 zu § 114.
5 Brassert X S. 67 ff., Oppenhoff 619.