Volltext : Haidinger, Andreas: Selbstadvokat, oder gemeinverständliche Anleitung, wie man sich in Rechtsgeschäften aller Art selbst vertreten, sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen bewahren, und die nöthigen schriftlichen Aufsätze wie: Eingaben, Gesuche, Rekurse, Kontrakte etc. etc. ohne Hilfe eines Advokaten vollkommen rechtsgiltig abfassen kann

Eingaben
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und  soll  diese  von  den  Behörden  nur  in  besonders  rücksichtswürdigen  Fällen  angesucht ¬
  werden  (P.  P.  §.  25).
Jedes  ausschließende  Privilegium  beginnt  von  dem  Tage  der  Ausfertigung
der  Privilegiumsurkunde.  Die  Kundmachung  des  ertheilten  Privilegiums  hat  aber
in  der  Art  und  mit  jenem  Zeitpunkte  der  Wirksamkeit  stattzufinden,  wie  es  für  die
Gesetze  überhaupt  vorgezeichnet  ist  (P.  P.  §.  26).
Jeder  Privilegirte,  dessen  Privilegium  auf  kürzere  als  die  höchste  Dauer
ertheilt  ist,  hat  Anspruch  auf  die  ein-  oder  mehrjährige  Verlängerung  desselben
innerhalb  der  festgesetzten  längsten  Dauer,  wenn  er  vor  Erlöschung  seines  Privilegiums ¬
  darum  einschreitet.  Um  eine  solche  Verlängerung  zu  erlangen,  ist  das
Gesuch  um  die  Verlängerung  unter  Beilegung  der  Privilegiumsurkunde  rechtzeitig,
d.  i.  noch  vor  Ablauf  der  Privilegiumsfrist,  bei  der  politischen  Landesbehörde
(Statthalterei  rc.)  zu  überreichen  oder  mindestens  bei  einem  k.  k.  Postamte  zur
Absendung  an  dieselbe  aufzugeben  und  demselben  die  volle  Taxe  für  die  angesprochene
Verlängerungszeit  (P.  P.  §.  11),  oder  die  Bestätigung,  daß  der  Erlag  dieser
Taxe  bei  einer  k.  k.  Kasse  bereits  stattgefunden  hat,  beizuschließen.  Gesuche  ohne
Privilegiumsurkunde  oder  Taxempfangschein  werden  zurückgewiesen,  und  es  kann
dadurch  die  Frist  zur  Ueberreichung  des  Gesuches  verloren  gehen.  Wäre  die  Urkunde
in  Verlust  gerathen,  so  muß  wenigstens  dieser  Umstand  glaubwürdig  nachgewiesen
werden.
Auch  bei  Gesuchen  um  Verlängerung  von  Privilegien,  die  noch  nach  dem
alten
Privilegiengesetze  vom  Jahre  1832  ertheilt  wurden,  ist  nach  diesen  Vorschriften ¬
  vorzugehen.
Die  Verlängerung  geschieht  von  dem  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe,
und  wird  auf  der  Privilegiumsurkunde  selbst  ämtlich  bestätigt  (P.  P.  §.  27).
Die  Privilegien  verlieren  ihre  Giltigkeit:  1.  durch  Nullitäts-  oder  Nichtigkeitserklärung ¬
  (Kassirung,  Aufhebung)  oder  Erkenntniß;  a)  eine  solche  Nullitätserklärung ¬
  kann  eintreten,  wenn  es  sich  herausstellt,  daß  die  gesetzlichen  Erfordernisse ¬
  zu  einem  ausschließenden  Privilegium  nicht  vorhanden  sind;  insbesondere
aa)  wenn  es  sich  zeigt,  daß  die  Beschreibung  des  Privilegiums  mangelhaft  und
insbesondere  nicht  mit  den  in  §.  12  des  Priv.  Pat.  C  bis  f  vorgezeichneten  Erfordernissen ¬
  versehen  und  daher  ungenügend  sei;  bb)  wenn  Jemand  gesetzmäßig  erweiset,
daß  die  privilegirte  Entdeckung,  Erfindung  oder  Verbesserung  schon  vor  dem  Tage
und  der  Stunde  des  ausgefertigten  ämtlichen  Zertifikates  die  Eigenschaft  der  Neuheit
im  Inlande  nicht  mehr  hatte,  oder  daß  die  privilegirte  Entdeckung,  Erfindung,
Verbesserung  aus  dem  Auslande  eingeführt  und  das  inländische  Privilegium  hierauf
nicht  dem  Inhaber  des  auf  den  namlichen  Gegenstand  früher  erwirkten  ausländischen ¬
  Privilegiums  oder  dessen  rechtmäßigen  Zessionarien  ertheilt  wurde;
cc)  wenn  der  Eigenthümer  eines  in  Kraft  bestebenden
Privilegiums  nachweiset,
daß  die  später  privilegirte  Entdeckung,  Erfindung  oder  Verbesserung  mit  seiner
eigenen  früher  ordnungsmäßig  angezeigten  und  privilegirten  Entdeckung,  Erfindung
oder  Verbesserung  ibentisch  sei;  b)  wenn  eine  Verpflichtung,  welche  die  Giltigkeit
des  Privilegiums  bedingt,  nicht  erfüllt  wird;  c)  wenn  es  mit  öffentlichen  Rücksichten ¬
  in  Widerstreit  tritt.
2.  Durch  Erlöschung.  Eine  solche  tritt  ein:  a)  wenn  der  Privilegirte  nicht
längstens  binnen  Einem  Jahre  vom  Tage  der  Ausfertigung  der  Privilegiumsurkunde ¬
  an  gerechnet,  seine  Entdeckung,  Erfindung  oder  Verbesserung  im  Inlande
auszuüben  angefangen,  oder  wenn  er  diese  Ausübung  durch  volle  zwei  Jahre  gänzlich ¬
  unterbrochen  hat;  dann  b)  wenn  die  urspruͤngliche  oder  nachtraglich  verlaͤngerte
            
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