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und soll diese von den Behörden nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen angesucht ¬
werden (P. P. §. 25).
Jedes ausschließende Privilegium beginnt von dem Tage der Ausfertigung
der Privilegiumsurkunde. Die Kundmachung des ertheilten Privilegiums hat aber
in der Art und mit jenem Zeitpunkte der Wirksamkeit stattzufinden, wie es für die
Gesetze überhaupt vorgezeichnet ist (P. P. §. 26).
Jeder Privilegirte, dessen Privilegium auf kürzere als die höchste Dauer
ertheilt ist, hat Anspruch auf die ein- oder mehrjährige Verlängerung desselben
innerhalb der festgesetzten längsten Dauer, wenn er vor Erlöschung seines Privilegiums ¬
darum einschreitet. Um eine solche Verlängerung zu erlangen, ist das
Gesuch um die Verlängerung unter Beilegung der Privilegiumsurkunde rechtzeitig,
d. i. noch vor Ablauf der Privilegiumsfrist, bei der politischen Landesbehörde
(Statthalterei rc.) zu überreichen oder mindestens bei einem k. k. Postamte zur
Absendung an dieselbe aufzugeben und demselben die volle Taxe für die angesprochene
Verlängerungszeit (P. P. §. 11), oder die Bestätigung, daß der Erlag dieser
Taxe bei einer k. k. Kasse bereits stattgefunden hat, beizuschließen. Gesuche ohne
Privilegiumsurkunde oder Taxempfangschein werden zurückgewiesen, und es kann
dadurch die Frist zur Ueberreichung des Gesuches verloren gehen. Wäre die Urkunde
in Verlust gerathen, so muß wenigstens dieser Umstand glaubwürdig nachgewiesen
werden.
Auch bei Gesuchen um Verlängerung von Privilegien, die noch nach dem
alten
Privilegiengesetze vom Jahre 1832 ertheilt wurden, ist nach diesen Vorschriften ¬
vorzugehen.
Die Verlängerung geschieht von dem Ministerium für Handel und Gewerbe,
und wird auf der Privilegiumsurkunde selbst ämtlich bestätigt (P. P. §. 27).
Die Privilegien verlieren ihre Giltigkeit: 1. durch Nullitäts- oder Nichtigkeitserklärung ¬
(Kassirung, Aufhebung) oder Erkenntniß; a) eine solche Nullitätserklärung ¬
kann eintreten, wenn es sich herausstellt, daß die gesetzlichen Erfordernisse ¬
zu einem ausschließenden Privilegium nicht vorhanden sind; insbesondere
aa) wenn es sich zeigt, daß die Beschreibung des Privilegiums mangelhaft und
insbesondere nicht mit den in §. 12 des Priv. Pat. C bis f vorgezeichneten Erfordernissen ¬
versehen und daher ungenügend sei; bb) wenn Jemand gesetzmäßig erweiset,
daß die privilegirte Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung schon vor dem Tage
und der Stunde des ausgefertigten ämtlichen Zertifikates die Eigenschaft der Neuheit
im Inlande nicht mehr hatte, oder daß die privilegirte Entdeckung, Erfindung,
Verbesserung aus dem Auslande eingeführt und das inländische Privilegium hierauf
nicht dem Inhaber des auf den namlichen Gegenstand früher erwirkten ausländischen ¬
Privilegiums oder dessen rechtmäßigen Zessionarien ertheilt wurde;
cc) wenn der Eigenthümer eines in Kraft bestebenden
Privilegiums nachweiset,
daß die später privilegirte Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung mit seiner
eigenen früher ordnungsmäßig angezeigten und privilegirten Entdeckung, Erfindung
oder Verbesserung ibentisch sei; b) wenn eine Verpflichtung, welche die Giltigkeit
des Privilegiums bedingt, nicht erfüllt wird; c) wenn es mit öffentlichen Rücksichten ¬
in Widerstreit tritt.
2. Durch Erlöschung. Eine solche tritt ein: a) wenn der Privilegirte nicht
längstens binnen Einem Jahre vom Tage der Ausfertigung der Privilegiumsurkunde ¬
an gerechnet, seine Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung im Inlande
auszuüben angefangen, oder wenn er diese Ausübung durch volle zwei Jahre gänzlich ¬
unterbrochen hat; dann b) wenn die urspruͤngliche oder nachtraglich verlaͤngerte