Object : Commentar zu dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen und zu der damit in Verbindung stehenden Publicationsverordnung vom 2. Januar 1863 (1)

2.  Abth.  Von  den  Personen.  II.  Juristische  Personen.
§  52
85
Beisatzes  „in  der  Regel“  schon  aus  dem  Grunde  bedürfe,  weil  hinsichtlich  der  Juden,
welche  nicht  Sächs.  Staatsbürger  sind  1,  sowie  hinsichtlich  anderer  Nichtchristen,  z.  B.  der
Muhamedaner  und  Heiden,  allerdings  Ausnahmen  fortbestehen.  Der  §  1619  des  Entwurfs
(§  1588  des  B.  G.=B.)  wurde  nicht  geändert  und  dadurch  erledigte  sich  der  Widerspruch ¬
  gegen  das  Eheverbot  in  §  1648  des  Entwurfs  (§  1617  des  B.  G.=B.),  doch
wurde  dabei  ausdrücklich  bemerkt:  „Da  nach  §  15  des  Entwurfs  (§  13  des  B.  G.=B.
Eingehung  und  Auflösung  der  Ehe  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurtheilt  werden,
welchem  der  Ehemann  angehört,  so  sei  allerdings  die  rechtliche  Wirkung  einer  im  Auslande ¬
  gültiger  Weise  von  einem  Ausländer  geschlossenen  Ehe,  die  nach  Sächs.  Rechte  nicht
geschlossen  werden  könne,  auch  in  Sachsen  anzuerkennen,  wenn  der  frühere  Ausländer
sich  nach  Sachsen  wende“.  Den  Bedenken  gegen  §§  1640.  1641  des  Entwurfs  (§§  1609.
1610  des  B.  G.=B.)  wurde  durch  folgenden  Zusatz  zu  §  1650  des  Entwurfs  (§  1619
des  B.  G.=B.):  „oder  Ehehindernisse,  bei  welchen  Nachsichtsertheilung  zulässig  ist",  abgeholfen. ¬
  Zu  §  1743  des  Entwurfs  (§  1712  des  B.  G.=B.)  wurde  der  Feststellung
im  Verordnungswege  überlassen,  daß  die  jüdischen  Ehescheidungen  vor  den  Appellationsgerichten ¬
  zu  verhandeln,  dabei  aber  Rabbiner  zuzuziehen  und  von  diesen  nach  erfolgten
Scheidungen  die  Scheidebriefe  auszufertigen  wären.  Endlich  wurde  der  Passus  in  §  1918
des  Entwurfs  (§  1885  des  B.  G.=B.)  unter  Nr.  4  gestrichen.
Soviel  den  in  diesen  §  erwähnten  Stand  anlangt,  so  ist  bereits  in  den  speciellen
Motiven  bemerkt,  daß,  soweit  nach  dem  öffentlichen  Rechte  mit  der  Geburt  oder  mit  der
bürgerlichen  Stellung  gewisse  Befugnisse  verbunden  sind,  durch  das  B.  G.=B.  daran  etwas
nicht  geändert  worden  ist.  So  bewendet  es  z.  B.  bei  dem  Grundsatze,  daß  von  einer  Wittwe
oder  geschiedenen  Ehefrau  geborene  außereheliche  Kinder  an  dem  Stande  und  Range
des  gestorbenen  oder  geschiedenen  Ehemannes  keinen  Theil  haben,  auch  dessen  Familiennamen ¬
  nicht  führen  (§§  1801.  1874  *  2)  und  daß  die  außerehelichen  Kinder  den  Adelsstand ¬
  ihrer  Mutter  nicht  erwerben.  Blos  auf  der  innern  Verfassung  des  Staates  beruhende ¬
  persönliche  Standesrechte  können  nur  im  Inlande  geltend  gemacht  werden.
II.  Juristische  Personen.
§  52.  Das  Recht  der  Persönlichkeit  steht  dem  Staate,  sofern  er  in  Verhältnisse ¬
  des  bürgerlichen  Rechtes  eintritt,  und  den  Personenvereinen,  Anstalten  und
ermögensmassen  zu,  welche  vom  Staate  als  juristische  Personen  anerkannt  sind.
Die  juristische  Persönlichkeit  begreift  die  Fähigkeit  in  sich,  Vermögensrechte  zu
haben,  vorbehältlich  der  besonderen  Bestimmungen,  welche  bei  Begründung  der
ristischen  Person  über  den  Umfang  ihrer  Rechtsfähigkeit  getroffen  worden  sind.
Motive.  In  diesem  und  den  nachstehenden  §§  wird  von  den  juristischen
(welchem  Ausdrucke  man  vor  dem  mitunter  dafür  gebrauchten  „moralische“  oder  „mystische“ ¬
  den  Vorzug  gegeben  hat)  Personen  gehandelt.  Es  kann,  in  Bezug  auf
Rechtsverhältnisse,  im  Staate  die  Persönlichkeit  mit  einem  Substrate  verknüpft  sein,
welchem  leibliche  Individualität  und  natürliche  Willenskraft  nicht  zukommen;  es  können
Rechtssubjecte,  welche  nicht  physische  Menschen  sind,  als  (juristische)  Personen  gelten.
1.  Ueber  die  Aufnahme  ausländischer  Juden  in  den  Sächs.  Unterthanenverband  ist  zu  vergleichen ¬
  das  Gesetz,  über  Erwerbung  und  Verlust  des  Unterthanenrechts  im  Königr.  Sachsen  v.
2.  Juli  1852  §  13.
2.  Die  §§  1632.  1748  beziehen  sich  blos  auf  das  Recht  der  Frau,  den  Familiennamen  des
Ehemannes  neben  dem  ihrigen  zu  führen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer