2. Abth. Von den Personen. II. Juristische Personen.
§ 52
85
Beisatzes „in der Regel“ schon aus dem Grunde bedürfe, weil hinsichtlich der Juden,
welche nicht Sächs. Staatsbürger sind 1, sowie hinsichtlich anderer Nichtchristen, z. B. der
Muhamedaner und Heiden, allerdings Ausnahmen fortbestehen. Der § 1619 des Entwurfs
(§ 1588 des B. G.=B.) wurde nicht geändert und dadurch erledigte sich der Widerspruch ¬
gegen das Eheverbot in § 1648 des Entwurfs (§ 1617 des B. G.=B.), doch
wurde dabei ausdrücklich bemerkt: „Da nach § 15 des Entwurfs (§ 13 des B. G.=B.
Eingehung und Auflösung der Ehe nach den Gesetzen des Staates beurtheilt werden,
welchem der Ehemann angehört, so sei allerdings die rechtliche Wirkung einer im Auslande ¬
gültiger Weise von einem Ausländer geschlossenen Ehe, die nach Sächs. Rechte nicht
geschlossen werden könne, auch in Sachsen anzuerkennen, wenn der frühere Ausländer
sich nach Sachsen wende“. Den Bedenken gegen §§ 1640. 1641 des Entwurfs (§§ 1609.
1610 des B. G.=B.) wurde durch folgenden Zusatz zu § 1650 des Entwurfs (§ 1619
des B. G.=B.): „oder Ehehindernisse, bei welchen Nachsichtsertheilung zulässig ist", abgeholfen. ¬
Zu § 1743 des Entwurfs (§ 1712 des B. G.=B.) wurde der Feststellung
im Verordnungswege überlassen, daß die jüdischen Ehescheidungen vor den Appellationsgerichten ¬
zu verhandeln, dabei aber Rabbiner zuzuziehen und von diesen nach erfolgten
Scheidungen die Scheidebriefe auszufertigen wären. Endlich wurde der Passus in § 1918
des Entwurfs (§ 1885 des B. G.=B.) unter Nr. 4 gestrichen.
Soviel den in diesen § erwähnten Stand anlangt, so ist bereits in den speciellen
Motiven bemerkt, daß, soweit nach dem öffentlichen Rechte mit der Geburt oder mit der
bürgerlichen Stellung gewisse Befugnisse verbunden sind, durch das B. G.=B. daran etwas
nicht geändert worden ist. So bewendet es z. B. bei dem Grundsatze, daß von einer Wittwe
oder geschiedenen Ehefrau geborene außereheliche Kinder an dem Stande und Range
des gestorbenen oder geschiedenen Ehemannes keinen Theil haben, auch dessen Familiennamen ¬
nicht führen (§§ 1801. 1874 * 2) und daß die außerehelichen Kinder den Adelsstand ¬
ihrer Mutter nicht erwerben. Blos auf der innern Verfassung des Staates beruhende ¬
persönliche Standesrechte können nur im Inlande geltend gemacht werden.
II. Juristische Personen.
§ 52. Das Recht der Persönlichkeit steht dem Staate, sofern er in Verhältnisse ¬
des bürgerlichen Rechtes eintritt, und den Personenvereinen, Anstalten und
ermögensmassen zu, welche vom Staate als juristische Personen anerkannt sind.
Die juristische Persönlichkeit begreift die Fähigkeit in sich, Vermögensrechte zu
haben, vorbehältlich der besonderen Bestimmungen, welche bei Begründung der
ristischen Person über den Umfang ihrer Rechtsfähigkeit getroffen worden sind.
Motive. In diesem und den nachstehenden §§ wird von den juristischen
(welchem Ausdrucke man vor dem mitunter dafür gebrauchten „moralische“ oder „mystische“ ¬
den Vorzug gegeben hat) Personen gehandelt. Es kann, in Bezug auf
Rechtsverhältnisse, im Staate die Persönlichkeit mit einem Substrate verknüpft sein,
welchem leibliche Individualität und natürliche Willenskraft nicht zukommen; es können
Rechtssubjecte, welche nicht physische Menschen sind, als (juristische) Personen gelten.
1. Ueber die Aufnahme ausländischer Juden in den Sächs. Unterthanenverband ist zu vergleichen ¬
das Gesetz, über Erwerbung und Verlust des Unterthanenrechts im Königr. Sachsen v.
2. Juli 1852 § 13.
2. Die §§ 1632. 1748 beziehen sich blos auf das Recht der Frau, den Familiennamen des
Ehemannes neben dem ihrigen zu führen.