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che und der Krone Schweden, vorangeführte
Privilegia und Königl. Resolution de Ao. 1669.
welche auch in Ao. 1682. confirmiret, dahin
allergnädigst zu erklären, zu determiniren, und
zu bestätigen, dass nehmlich, wann der letzte
Lehnmann, in Ermangelung rechtmässiger Ag
naten und Mitbelehnten, Töchter hinterliefse,
lelbige alsdann ohne Unterschied, es mögen
Gnaden- oder Erb-Lehne seyn, in die Lehne
zu succediren, auch selbige auf ihre Delcendenten, ¬
wenn sie Lehnsfähige Personen sind, zu
transmittiren, hiemit und Kraft dieses allerdings ¬
berechtiget seyn sollen. Da zum
II) Obgedachte Ritterschaft allerunterthänigst ¬
gebeten, dass Ihro Königl. Maytt. in Gnaden ¬
geruhen wollten, die Befugnisse der Ritterhufen, ¬
lo wie es denen Landtags-Abschieden,
dem Haupt- Commissions - Recess, und der
Rechtskräftig gewordenen Matricular- Urthel de
Ao. 1703 gemäls, zu confirmiren, auch anbey
zu verordnen, dass die würckliche Leistung der
Lehn- und Rofsdienste, nicht anders als Privilegien-mälsig, ¬
von der Ritterschaft erfordert
werden lollen, und zwar ans folgenden, von
ihr unterthänigst angeführten Gründen. Dass
1. Die von denen Ritterhufen zu prästirende ¬
Onera, nemlich die Rossdienste in denen
Fundamental-Landes- Satzungen, fürnehmlich
in denen allgemeinen Landes-Privilegien de Ao.
1560.