Inhaltsverzeichnis : Hagemeister, Emanuel Friedrich: Einleitung in die Wissenschaft des Schwedisch-Pommerschen Lehnrechts

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che  und  der  Krone  Schweden,  vorangeführte
Privilegia  und  Königl.  Resolution  de  Ao.  1669.
welche  auch  in  Ao.  1682.  confirmiret,  dahin
allergnädigst  zu  erklären,  zu  determiniren,  und
zu  bestätigen,  dass  nehmlich,  wann  der  letzte
Lehnmann,  in  Ermangelung  rechtmässiger  Ag
naten  und  Mitbelehnten,  Töchter  hinterliefse,
lelbige  alsdann  ohne  Unterschied,  es  mögen
Gnaden-  oder  Erb-Lehne  seyn,  in  die  Lehne
zu  succediren,  auch  selbige  auf  ihre  Delcendenten, ¬
  wenn  sie  Lehnsfähige  Personen  sind,  zu
transmittiren,  hiemit  und  Kraft  dieses  allerdings ¬
  berechtiget  seyn  sollen.  Da  zum
II)  Obgedachte  Ritterschaft  allerunterthänigst ¬
  gebeten,  dass  Ihro  Königl.  Maytt.  in  Gnaden ¬
  geruhen  wollten,  die  Befugnisse  der  Ritterhufen, ¬
  lo  wie  es  denen  Landtags-Abschieden,
dem  Haupt-  Commissions  -  Recess,  und  der
Rechtskräftig  gewordenen  Matricular-  Urthel  de
Ao.  1703  gemäls,  zu  confirmiren,  auch  anbey
zu  verordnen,  dass  die  würckliche  Leistung  der
Lehn-  und  Rofsdienste,  nicht  anders  als  Privilegien-mälsig, ¬
  von  der  Ritterschaft  erfordert
werden  lollen,  und  zwar  ans  folgenden,  von
ihr  unterthänigst  angeführten  Gründen.  Dass
1.  Die  von  denen  Ritterhufen  zu  prästirende ¬
  Onera,  nemlich  die  Rossdienste  in  denen
Fundamental-Landes-  Satzungen,  fürnehmlich
in  denen  allgemeinen  Landes-Privilegien  de  Ao.
1560.
            
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