Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt. §. 5.
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V. Familienrecht.
A) Ehe.
Die Zeit des rechtsgültigen Abschlusses der Ehe ist sowol für die Gültigkeit derselben, ¬
als für das eheliche Güterrechts entscheidend; dagegen richten sich der Umfang
der ehemännischen Gewalt, die Scheidungs- und Trennungsgründe nach dem neuen
Gesetze3
B) Väterliche Gewalt und Vormundschaft.
Ihre Entstehung richtet sich nach dem Gesetze der Zeit, in welcher die dieselbe
begründenden Thatsachen vorgefallen sind, Umfang und Dauer nach dem jeweiligen
Gesetze 32
In Ansehung der Förmlichkeiten der Rechtsgeschäfte ist zu unterscheiden, ob
eine bestimmte Form blos des Beweises halber vorgeschrieben ist, oder ein Requisit
der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes bildet. Im ersteren Falle findet das neue
Gesetz auf das unter der Wirksamkeit des früheren geschlossene Rechtsgeschäft keine Anwendung, ¬
wenn es die Form erschwert; es ist jedoch sofort anzuwenden, wenn es die
Form erleichtert33. Ist dagegen die Form zur Gültigkeit des Rechtsgeschäftes vorgeschrieben, ¬
so bleibt das Rechtsgeschäft ungültig, auch wenn es dem neuen Gesetze entsprechen ¬
würde 34
30 Der Grundsatz, daß das eheliche Güterist ¬
jedoch nur als eine arge Verirrung auf gesetzgeberischem ¬
Gebiete anzusehen von der man
recht nach dem zur Zeit der Schließung der
aber durch das Gesetz vom 25. Mai 1868,
Ehe geltenden Gesetze zu beurtheilen sei, findet
R. G. Bl., Nr. 47, zurückgekommen ist. Uebrigens
sich auch anerkannt in den Obstg. Entsch. vom
sah man sich selbst in dem cit. Patente ge29. ¬
Dec. 1858, Z. 14303, Glaser und Unger,
exte aufgestellten Principe
nöthigt, dem im Te
II, Nr. 694, und vom 30. März 1859, Z. 2616
Glaser und Unger, II, Nr. 764.
gewichtige Zugeständnisse zu machen (s. Art.
III—XII d. Pat.).
31 Vgl. Savigny, VIII, 482 fg.; Unger, I
32 Vgl. Savigny, VIII, 500 fg.; Unger, I,
144, 145, Lassalle, I, 18, 26, 43, 44, 77,
307, 315, 316. Dem ganz entsprechend sind
141, 142.
die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai
33 Die Handlung des Individuums, welches
1868, R. G. Bl., Nr. 47.
Insofern es sich
sich bei Errichtung eines Rechtsgeschäftes einer
um die Gültigkeit einer Ehe handelt, welche
zur Zeit der Vornahme ausreichenden Form
unter der Geltung des Patents vom 8. Oct.
bedient hat, welche nach dem neuen Gesetze zum
1856, R. G. Bl., Nr. 185, geschlossen wurde
Beweise als nicht genügend betrachtet wird,
ist dieselbe nach den Bestimmungen dieses Pawürde ¬
durch Anwendung des neuen Gesetzes
tents und der damit erflossenen Vorschriften
entstellt werden. Wird dagegen durch das
zu beurtheilen. Die Trennung, sowie die
neue Gesetz die Form erleichtert, so kann sich
Scheidung von Tisch und Bett in AnNiemand ¬
über Beeinträchtigung beklagen (Lassalle,
sehung einer vor Beginn der Wirksamkeit dieses
I, 139, 142, 151, 152.
Gesetzes (vom 25. Mai 1868) geschlossenen Ehe
34 Es ist nämlich anzunehmen, daß sich die
ist dagegen von dem Tage der Wirksamkeit nur
Parteien bei Außerachtlassung der zur Gültignach ¬
den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzkeit ¬
des Rechtsgeschäftes vorgeschriebenen Form
buches und nach den im letzteren Gesetze gegar ¬
nicht mit civilem Zwange verbinden wollten.
troffenen Anordnungen zu beurtheilen (Art. IV.
Lassalle, I, 151. Bei Testamenten ist es nach
§. 1 d. G.). Ebenso ist das Verfahren bei
der richtigen Auffassung genügend, wenn auch
Untersuchung und Verhandlung über die Unnur ¬
den zur Zeit des Todes vorgeschriebenen
gültigkeitserklärung ebensowol als über die
Trennung und Scheidung von Tisch und Bett
Förmlichkeiten entsprochen wird. Denn da die
Confirmation (s. oben Anm. 21) ganz formhinsichtlich ¬
einer vor Wirksamkeit dieses Gesetzes
geschlossenen Ehe nur nach diesem Gesetze zu
los ist, muß es genügen, wenn das Testament
pflegen (Art. IV, §. 2 d. G.). — Nach dem Kais.
auch nur den zur Zeit des Todes des Testators
Pat. vom 8. Oct. 1856 waren die Ehen der
erforderlichen Förmlichkeiten entspricht. LasKatholiken ¬
und die sogenannten gemischten Ehen
salle, I, 40.
Anders nach österr. Recht s. oben
auch in Ansehung der Gültigkeit nur nach diesem
Anm. 26.
Patente zu beurtheilen. Dieses ganze Patent