Metadata : Kirchstetter, Ludwig von: Commentar zum Oesterreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche mit vorzüglicher Berücksichtigung des gemeinen deutschen Privatrechts

Von  den  bürgerlichen  Gesetzen  überhaupt.  §.  5.
21
V.  Familienrecht.
A)  Ehe.
Die  Zeit  des  rechtsgültigen  Abschlusses  der  Ehe  ist  sowol  für  die  Gültigkeit  derselben, ¬
  als  für  das  eheliche  Güterrechts  entscheidend;  dagegen  richten  sich  der  Umfang
der  ehemännischen  Gewalt,  die  Scheidungs-  und  Trennungsgründe  nach  dem  neuen
Gesetze3
B)  Väterliche  Gewalt  und  Vormundschaft.
Ihre  Entstehung  richtet  sich  nach  dem  Gesetze  der  Zeit,  in  welcher  die  dieselbe
begründenden  Thatsachen  vorgefallen  sind,  Umfang  und  Dauer  nach  dem  jeweiligen
Gesetze  32
In  Ansehung  der  Förmlichkeiten  der  Rechtsgeschäfte  ist  zu  unterscheiden,  ob
eine  bestimmte  Form  blos  des  Beweises  halber  vorgeschrieben  ist,  oder  ein  Requisit
der  Gültigkeit  des  Rechtsgeschäftes  bildet.  Im  ersteren  Falle  findet  das  neue
Gesetz  auf  das  unter  der  Wirksamkeit  des  früheren  geschlossene  Rechtsgeschäft  keine  Anwendung, ¬
  wenn  es  die  Form  erschwert;  es  ist  jedoch  sofort  anzuwenden,  wenn  es  die
Form  erleichtert33.  Ist  dagegen  die  Form  zur  Gültigkeit  des  Rechtsgeschäftes  vorgeschrieben, ¬
  so  bleibt  das  Rechtsgeschäft  ungültig,  auch  wenn  es  dem  neuen  Gesetze  entsprechen ¬
  würde  34
30  Der  Grundsatz,  daß  das  eheliche  Güterist ¬
  jedoch  nur  als  eine  arge  Verirrung  auf  gesetzgeberischem ¬
  Gebiete  anzusehen  von  der  man
recht  nach  dem  zur  Zeit  der  Schließung  der
aber  durch  das  Gesetz  vom  25.  Mai  1868,
Ehe  geltenden  Gesetze  zu  beurtheilen  sei,  findet
R.  G.  Bl.,  Nr.  47,  zurückgekommen  ist.  Uebrigens
sich  auch  anerkannt  in  den  Obstg.  Entsch.  vom
sah  man  sich  selbst  in  dem  cit.  Patente  ge29. ¬
  Dec.  1858,  Z.  14303,  Glaser  und  Unger,
exte  aufgestellten  Principe
nöthigt,  dem  im  Te
II,  Nr.  694,  und  vom  30.  März  1859,  Z.  2616
Glaser  und  Unger,  II,  Nr.  764.
gewichtige  Zugeständnisse  zu  machen  (s.  Art.
III—XII  d.  Pat.).
31  Vgl.  Savigny,  VIII,  482  fg.;  Unger,  I
32  Vgl.  Savigny,  VIII,  500  fg.;  Unger,  I,
144,  145,  Lassalle,  I,  18,  26,  43,  44,  77,
307,  315,  316.  Dem  ganz  entsprechend  sind
141,  142.
die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  25.  Mai
33  Die  Handlung  des  Individuums,  welches
1868,  R.  G.  Bl.,  Nr.  47.
Insofern  es  sich
sich  bei  Errichtung  eines  Rechtsgeschäftes  einer
um  die  Gültigkeit  einer  Ehe  handelt,  welche
zur  Zeit  der  Vornahme  ausreichenden  Form
unter  der  Geltung  des  Patents  vom  8.  Oct.
bedient  hat,  welche  nach  dem  neuen  Gesetze  zum
1856,  R.  G.  Bl.,  Nr.  185,  geschlossen  wurde
Beweise  als  nicht  genügend  betrachtet  wird,
ist  dieselbe  nach  den  Bestimmungen  dieses  Pawürde ¬
  durch  Anwendung  des  neuen  Gesetzes
tents  und  der  damit  erflossenen  Vorschriften
entstellt  werden.  Wird  dagegen  durch  das
zu  beurtheilen.  Die  Trennung,  sowie  die
neue  Gesetz  die  Form  erleichtert,  so  kann  sich
Scheidung  von  Tisch  und  Bett  in  AnNiemand ¬
  über  Beeinträchtigung  beklagen  (Lassalle,
sehung  einer  vor  Beginn  der  Wirksamkeit  dieses
I,  139,  142,  151,  152.
Gesetzes  (vom  25.  Mai  1868)  geschlossenen  Ehe
34  Es  ist  nämlich  anzunehmen,  daß  sich  die
ist  dagegen  von  dem  Tage  der  Wirksamkeit  nur
Parteien  bei  Außerachtlassung  der  zur  Gültignach ¬
  den  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Gesetzkeit ¬
  des  Rechtsgeschäftes  vorgeschriebenen  Form
buches  und  nach  den  im  letzteren  Gesetze  gegar ¬
  nicht  mit  civilem  Zwange  verbinden  wollten.
troffenen  Anordnungen  zu  beurtheilen  (Art.  IV.
Lassalle,  I,  151.  Bei  Testamenten  ist  es  nach
§.  1  d.  G.).  Ebenso  ist  das  Verfahren  bei
der  richtigen  Auffassung  genügend,  wenn  auch
Untersuchung  und  Verhandlung  über  die  Unnur ¬
  den  zur  Zeit  des  Todes  vorgeschriebenen
gültigkeitserklärung  ebensowol  als  über  die
Trennung  und  Scheidung  von  Tisch  und  Bett
Förmlichkeiten  entsprochen  wird.  Denn  da  die
Confirmation  (s.  oben  Anm.  21)  ganz  formhinsichtlich ¬
  einer  vor  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes
geschlossenen  Ehe  nur  nach  diesem  Gesetze  zu
los  ist,  muß  es  genügen,  wenn  das  Testament
pflegen  (Art.  IV,  §.  2  d.  G.).  —  Nach  dem  Kais.
auch  nur  den  zur  Zeit  des  Todes  des  Testators
Pat.  vom  8.  Oct.  1856  waren  die  Ehen  der
erforderlichen  Förmlichkeiten  entspricht.  LasKatholiken ¬
  und  die  sogenannten  gemischten  Ehen
salle,  I,  40.
Anders  nach  österr.  Recht  s.  oben
auch  in  Ansehung  der  Gültigkeit  nur  nach  diesem
Anm.  26.
Patente  zu  beurtheilen.  Dieses  ganze  Patent
            
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