Unfänige
Zeugen
veylenten
Anord.
nungen
II. Th. Erllärung des letzten Willene
232
klarung in ein Protokoll aufzunehmen, und dasselbe eben so, wie in dem
vorhergehenden §. von dem schriftlichen Aufsatze gemeldet worden ist, versiegelt =
zu hinterlegen.
§. 580.
Das Gericht, welches die schriftliche oder mündliche Erklärung des
letzten Willens aufnimmt, muß wenigstens aus zwey eidlich verpflichteten
Gerichtspersonen bestehen, deren Einer in dem Orte, wo die Erklärung
aufgenommen wird, das Richteramt zusteht. Die Zeugenschaft der zweyten =
Gerichtsperson, außer dem Richter, können auch zwey andere Zeugen
vertreten.
Mit dem Ansuchen um gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen steht es Jedermann =
frei sich an was immer für ein Bezirkogericht (auch ein städtisch delegirtes oder StadtPräfur) =
ohne Beschränkung der Juständigkeit zu wenden (§. 92 des Pat. v. 20. Nov. 1852
M. (. u. R. B. Nr. 251; §. 80 des Pat. v. 20. Nov. 1852, ebenda Nr. 259; §. 86
deo Pat. v. 20. Nov. 1852, ebenda Nr. 261),
§. 590.
Im Nothfalle können die erst bestimmten Personen sich in die Wohnung ¬
des Erblassers begeben, seinen letzten Willen schriftlich oder mündlich ¬
aufnehmen, und dann das Geschäft mit Beysetzung des Tages, Jahres ¬
und Ortes zu Protokoll bringen.
Die Unterlassung der Beisetzung des Datums im Protokolle würde die letztwillige Anordnung =
nicht ungiltig machen (§. 578). Auf eine Beeidigung der Gerichtspersonen (selbst
der an die Stelle der zweiten Gerichtsperson beigezogenen zwei Zeugen) könnte von Niemanden =
gedrungen werden. Denn der Akt war ein öffentlicher.
§. 591.
Die Mitglieder eines geistlichen Ordens, Frauenspersonen und Jünglinge =
unter achtzehn Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme,
dann diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können ¬
bey letzten Anordnungen nicht Zeugen seyn.
Jn dem Justizhofdek. vom 2. Okt. 1812 §. 10 (Krov.=Goutta 32. B.) lautet der
§. 591 folgender Weise: „Die Mitglieder eines geistlichen Ordens, Jünglinge unter achtzehn
Jahren, Frauenspersonen rc. rc.“ (s. auch S. 17 Nr. X.). — Auch die auf Kurazien der
Seelsorge ausgesetzten Religiosen sind als Zeugen nicht zuzulassen. Sekularisirte Resigiofen ¬
sind aber gleich den Weltpriestern giltige Zeugen (Hofdek. v. 20. Mai 1785, J. G.
. Nr. 133). Nach §. 110 der a., 214 der galiz. G. O. werden zu den verwerflichen Zeunen ¬
auch jene gezält, die wegen ihrer Leibes= oder Gemüthsbeschaffenheit die ungezweifelte
Wahrheit nicht können erfahren haben (hieher können wol auch Personen von sehr beHem ¬
Alter gezählt werden). Selche Personen scheinen nun, obwol ihrer der §. 591 nicht
erwähnt, schon durch die Natur der Sache (§§. 578—591) ausgeschlossen zu sein. Doch
müßie dieses Gebrechen erst erwiesen werden und es genügte in dem gegebenen Beispiele ¬
nicht die bloße Berufung auf ihr hohes Alter. Der Stumme scheint bei einem
schriftlichen Testamente ganz gut als Zeuge verwendet werden zu können, allein das Gesetz
schließt ihn unbedingt aus. Jener, der wenigstens so viel von der Sprache des
Erblassers versteht daß er den geäusierten Willen des Erblassers richtig aufzufassen im Stande
ist, ist kein unfähiger Zeuge.
M. Schuster: Beiträge zur Hermeneutik des österr. Privatrechtes (Zeitschrift für österr. Rechtsgelehrsamkeit ¬
rc. J. 1828 2. B. S. 188).