Inhaltsverzeichnis : Ellinger, Joseph: Handbuch des österreichischen allgemeinen Zivil-Rechtes

Unfänige
Zeugen
veylenten
Anord.
nungen

II.  Th.  Erllärung  des  letzten  Willene
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klarung  in  ein  Protokoll  aufzunehmen,  und  dasselbe  eben  so,  wie  in  dem
vorhergehenden  §.  von  dem  schriftlichen  Aufsatze  gemeldet  worden  ist,  versiegelt =
  zu  hinterlegen.
§.  580.
Das  Gericht,  welches  die  schriftliche  oder  mündliche  Erklärung  des
letzten  Willens  aufnimmt,  muß  wenigstens  aus  zwey  eidlich  verpflichteten
Gerichtspersonen  bestehen,  deren  Einer  in  dem  Orte,  wo  die  Erklärung
aufgenommen  wird,  das  Richteramt  zusteht.  Die  Zeugenschaft  der  zweyten =
  Gerichtsperson,  außer  dem  Richter,  können  auch  zwey  andere  Zeugen
vertreten.
Mit  dem  Ansuchen  um  gerichtliche  Aufnahme  letztwilliger  Anordnungen  steht  es  Jedermann =
  frei  sich  an  was  immer  für  ein  Bezirkogericht  (auch  ein  städtisch  delegirtes  oder  StadtPräfur) =
  ohne  Beschränkung  der  Juständigkeit  zu  wenden  (§.  92  des  Pat.  v.  20.  Nov.  1852
M.  (.  u.  R.  B.  Nr.  251;  §.  80  des  Pat.  v.  20.  Nov.  1852,  ebenda  Nr.  259;  §.  86
deo  Pat.  v.  20.  Nov.  1852,  ebenda  Nr.  261),
§.  590.
Im  Nothfalle  können  die  erst  bestimmten  Personen  sich  in  die  Wohnung ¬
  des  Erblassers  begeben,  seinen  letzten  Willen  schriftlich  oder  mündlich ¬
  aufnehmen,  und  dann  das  Geschäft  mit  Beysetzung  des  Tages,  Jahres ¬
  und  Ortes  zu  Protokoll  bringen.
Die  Unterlassung  der  Beisetzung  des  Datums  im  Protokolle  würde  die  letztwillige  Anordnung =
  nicht  ungiltig  machen  (§.  578).  Auf  eine  Beeidigung  der  Gerichtspersonen  (selbst
der  an  die  Stelle  der  zweiten  Gerichtsperson  beigezogenen  zwei  Zeugen)  könnte  von  Niemanden =
  gedrungen  werden.  Denn  der  Akt  war  ein  öffentlicher.
§.  591.
Die  Mitglieder  eines  geistlichen  Ordens,  Frauenspersonen  und  Jünglinge =
  unter  achtzehn  Jahren,  Sinnlose,  Blinde,  Taube  oder  Stumme,
dann  diejenigen,  welche  die  Sprache  des  Erblassers  nicht  verstehen,  können ¬
  bey  letzten  Anordnungen  nicht  Zeugen  seyn.
Jn  dem  Justizhofdek.  vom  2.  Okt.  1812  §.  10  (Krov.=Goutta  32.  B.)  lautet  der
§.  591  folgender  Weise:  „Die  Mitglieder  eines  geistlichen  Ordens,  Jünglinge  unter  achtzehn
Jahren,  Frauenspersonen  rc.  rc.“  (s.  auch  S.  17  Nr.  X.).  —  Auch  die  auf  Kurazien  der
Seelsorge  ausgesetzten  Religiosen  sind  als  Zeugen  nicht  zuzulassen.  Sekularisirte  Resigiofen ¬
  sind  aber  gleich  den  Weltpriestern  giltige  Zeugen  (Hofdek.  v.  20.  Mai  1785,  J.  G.
.  Nr.  133).  Nach  §.  110  der  a.,  214  der  galiz.  G.  O.  werden  zu  den  verwerflichen  Zeunen ¬
  auch  jene  gezält,  die  wegen  ihrer  Leibes=  oder  Gemüthsbeschaffenheit  die  ungezweifelte
Wahrheit  nicht  können  erfahren  haben  (hieher  können  wol  auch  Personen  von  sehr  beHem ¬
  Alter  gezählt  werden).  Selche  Personen  scheinen  nun,  obwol  ihrer  der  §.  591  nicht
erwähnt,  schon  durch  die  Natur  der  Sache  (§§.  578—591)  ausgeschlossen  zu  sein.  Doch
müßie  dieses  Gebrechen  erst  erwiesen  werden  und  es  genügte  in  dem  gegebenen  Beispiele ¬
  nicht  die  bloße  Berufung  auf  ihr  hohes  Alter.  Der  Stumme  scheint  bei  einem
schriftlichen  Testamente  ganz  gut  als  Zeuge  verwendet  werden  zu  können,  allein  das  Gesetz
schließt  ihn  unbedingt  aus.  Jener,  der  wenigstens  so  viel  von  der  Sprache  des
Erblassers  versteht  daß  er  den  geäusierten  Willen  des  Erblassers  richtig  aufzufassen  im  Stande
ist,  ist  kein  unfähiger  Zeuge.
M.  Schuster:  Beiträge  zur  Hermeneutik  des  österr.  Privatrechtes  (Zeitschrift  für  österr.  Rechtsgelehrsamkeit ¬
  rc.  J.  1828  2.  B.  S.  188).
            
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