Full text : Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 14 (1834))

236
Gürtels,  nachzuweisen,  daß  die  von  ihm  behandelte  Zuschneidekunst
eine  ganz  andere  Methode,  als  die  Hu.'s  sei,  und  daß  in  Folge
dessen  auch  die  seinem  Werke  beigegebenen  Zeichnungen  ganz
andere,  als  die  im  Hu.'schen  Werke  enthaltenen  wären.
Das  Amtsgericht  hat  nunmehr  den  l.  S.  V.  um  Erstattung
eines  Gutachtens  über  folgende  Fragen  ersucht:
„1.  Stellt  sich  das  von  He.  herausgegebene  Werk  als  Nachdruck  im
Sinne  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870  dar?
2.  Im  Falle  der  Bejahung  der  Frage  zu  1:  welche  Entschädigung
ist  dem  Hu.  zuzubilligen?"
Der  l.  S.  V.  glaubt,  vor  einem  näheren  Eingehen  auf  die
ihm  zur  gutachtlichen  Beantwortung  vorgelegten  beiden  technischen
Fragen  es  nicht  unterlassen  zu  dürfen,  auf  einige  für  die  Entscheidung ¬
  des  vorliegenden  Falles  erhebliche  rechtliche  Fragen
aufmerksam  zu  machen,  welche  nach  Inhalt  der  vorliegenden  Akten
bisher  nicht  zur  Erörterung  gelangt  sind.
1.  Rechtzeitigkeit  des  Strafantrages.  Nach  §.  35  des
Gesetzes  vom  11.  Juni  1870  sollen  der  Nachdruck  und  die  Verbreitung ¬
  von  Nachdrucksexemplaren  straflos  bleiben,  wenn  der  zum
Strafantrage  Berechtigte  den  Antrag  binnen  drei  Monaten  nach
erlangter  Kenntniß  von  dem  begangenen  Vergehen  und  von  der
Person  des  Thäters  zu  stellen  unterläßt.  Ein  näheres  Eingehen
auf  die  Frage,  ob  im  vorliegenden  Fall  der  Strafantrag  Seitens
des  Hu.  rechtzeitig  gestellt  worden,  kann  nicht  die  Aufgabe  des
l.  S.  V.  sein;  es  mag  nur  darauf  hingewiesen  werden,  daß  nach  Lage
unserer  heutigen  postalischen  Verhältnisse  der  vom  16.  Januar  1882
datirte  Brief  des  O.,  durch  welchen  Hu.  auf  das  He.'sche  Werk
aufmerksam  gemacht  wurde,  falls  er  am  16.  Januar  zur  Post
geliefert  ist,  voraussichtlich  im  Laufe  des  18.  Januar  1882  in
die  Hände  des  Hu.  gelangt  sein  würde.  Wenn  dies  der  Fall  ist,
so  würde  der  am  18.  April
1882  bei  der  Staatsanwaltschaft  eingegangene ¬
  Strafantrag  verspätet  sein.*)  Hierbei  fragt  es  sich  dann
allerdings,  ob  Hu.  bereits
durch  den  vorerwähnten  Brief  aus*) ¬
  Erkenntniß  des  Reichsgerichts  vom  22.  December  1879
Entsch.  in
Strafsachen  Bd.  1  S.  40;  Dambach,  Urheberrecht  S.  201.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer