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Gürtels, nachzuweisen, daß die von ihm behandelte Zuschneidekunst
eine ganz andere Methode, als die Hu.'s sei, und daß in Folge
dessen auch die seinem Werke beigegebenen Zeichnungen ganz
andere, als die im Hu.'schen Werke enthaltenen wären.
Das Amtsgericht hat nunmehr den l. S. V. um Erstattung
eines Gutachtens über folgende Fragen ersucht:
„1. Stellt sich das von He. herausgegebene Werk als Nachdruck im
Sinne des Gesetzes vom 11. Juni 1870 dar?
2. Im Falle der Bejahung der Frage zu 1: welche Entschädigung
ist dem Hu. zuzubilligen?"
Der l. S. V. glaubt, vor einem näheren Eingehen auf die
ihm zur gutachtlichen Beantwortung vorgelegten beiden technischen
Fragen es nicht unterlassen zu dürfen, auf einige für die Entscheidung ¬
des vorliegenden Falles erhebliche rechtliche Fragen
aufmerksam zu machen, welche nach Inhalt der vorliegenden Akten
bisher nicht zur Erörterung gelangt sind.
1. Rechtzeitigkeit des Strafantrages. Nach §. 35 des
Gesetzes vom 11. Juni 1870 sollen der Nachdruck und die Verbreitung ¬
von Nachdrucksexemplaren straflos bleiben, wenn der zum
Strafantrage Berechtigte den Antrag binnen drei Monaten nach
erlangter Kenntniß von dem begangenen Vergehen und von der
Person des Thäters zu stellen unterläßt. Ein näheres Eingehen
auf die Frage, ob im vorliegenden Fall der Strafantrag Seitens
des Hu. rechtzeitig gestellt worden, kann nicht die Aufgabe des
l. S. V. sein; es mag nur darauf hingewiesen werden, daß nach Lage
unserer heutigen postalischen Verhältnisse der vom 16. Januar 1882
datirte Brief des O., durch welchen Hu. auf das He.'sche Werk
aufmerksam gemacht wurde, falls er am 16. Januar zur Post
geliefert ist, voraussichtlich im Laufe des 18. Januar 1882 in
die Hände des Hu. gelangt sein würde. Wenn dies der Fall ist,
so würde der am 18. April
1882 bei der Staatsanwaltschaft eingegangene ¬
Strafantrag verspätet sein.*) Hierbei fragt es sich dann
allerdings, ob Hu. bereits
durch den vorerwähnten Brief aus*) ¬
Erkenntniß des Reichsgerichts vom 22. December 1879
Entsch. in
Strafsachen Bd. 1 S. 40; Dambach, Urheberrecht S. 201.