Volltext : ¬Das österreichische Erbrecht (600)

1.  Capitel.  Die  Gesammtnachfolge.
§.  5.
23
§.  538  spricht  von  Personen,  welche  „dem  Rechte  etwas  zu  erwerben  überhaupt
entsagt  haben":  darunter  können  aber  doch  nur  die  im  Text  genannten  Personen
erstanden  werden;  vgl.  westgal.  Gesetzb.  II  §.  334.  Nippel  IV.  S.  24.
8  Hieran  ist  auch  durch  das  Concordat  nichts  geändert  und  insbesondere  die
Vorschrift  des  Hfdkrts.  v.  23.  März  1809  (Michel  II  Nr.  965)  nicht  aufgehoben
worden,  wonach  der  erbfähige  Orden  die  einem  seiner  Professen  zugedachte  oder  gebührende ¬
  Erbschaft  nicht  für  sich  erwerben  kann.  Samml.  Nr.  270.  —  Über  die
Erbfähigkeit  säcularisirter  Ordensgeistlicher:  Pat.  v.  9.  Nov.  1781.  Hofdkrt.  v.
17.  Aug.  1835.  Michel  II  Nr.  961.  962.
9  §.  538  führt  als  einen  Fall  relativer  Erbunfähigkeit  die  Verzichtleistung  auf
eine  bestimmte  Erbschaft  an:  mit  Unrecht,  indem  hierbei  die  abstrakte  Rechtsfähigkeit
zu  erben  mit  dem  concreten  Anspruch  auf  eine  bestimmte  Erbschaft  verwechselt  wird,
der  gerade  die  Erbfähigkeit  voraussetzt.  Noch  unrichtiger  ist  es,  wenn  hin  und
wieder  (z.  B.  Stubenrauch  II  S.  255)  auf  die  §§.  594...596  als  angebliche  Fälle
relativer  Erbunfähigkeit  verwiesen  wird,  da  in  diesen  §§.  nicht  von  Erbunfähigkeit,
sondern  von  Unfähigkeit  zum  Testamentzeugniß  die  Rede  ist.  Vollends  eine  bunte
Menge  angeblicher  Erbunfähigkeitsgründe  führt  Füger,  Erbr.  I  S.  15  auf,  indem  er
die  Nichtberufung  gewisser  Personen  (z.  B.  entfernterer  Abkömmlinge,  unehelicher
Kinder)  zur  gesetzlichen  Erbfolge  und  die  Ausschließung  der  Frauen  von  der  Erbfolge
in  ein  Familienfideicommiß  (§.  626)  verkehrter  Weise  als  Erbunfähigkeit  qualificirt.
10  Darauf  ob  die  strafbare  Handlung  als  Verbrechen,  Vergehen  oder  übertretung ¬
  qualificirt  sei,  ob  sie  von  amtswegen  oder  nur  auf  Verlangen  des  Beleidigten
zu  verfolgen  sei  und  ob  der  Thäter  die  verpönte  That  unmittelbar  verübt  oder  nur
dazu  mitgewirkt  habe,  kömmt  es  nicht  weiter  an.  Die  Erbunfähigkeit  tritt  ein,  sollte
auch  wegen  der  strafbaren  Handlung  eine  strafgerichtliche  Untersuchung  nicht  wirklich
stattfinden;  über  ihr  Vorhandensein  entscheidet  stets  der  Civilrichter,  wenn  auch
über  Vorhandensein  und  Strafbarkeit  der  entwürdigenden  Handlung  regelmäßig  der
Strafrichter  entscheidet.  Michel  S.  49.  50.  Mit  Unrecht  jedoch  behauptet  dieser
Schriftsteller,  daß  die  zur  Zeit  des  Erbanfalls  vollendete  strafrechtliche  Verjährung
die  Erbunwürdigkeit  aufhebe:  die  Verjährung  hebt  bloß  die  Strafbarkeit  der  Handlung ¬
  auf,  welche  nur  in  diesem  Sinn  hinwegfällt  (§.  223.  226.  526.  531  Strafges.),
aber  doch  nicht  ungeschehen  gemacht  werden  kann  und  deren  civilrechtliche  Folgen
ebensowenig  aufhören,  wie  wenn  die  zuerkannte  Strafe  abgebüßt  oder  nachgesehen ¬
  wurde.
11  Mit  Unrecht  (§.  42)  beschränkt  dies  Füger,  Erbrecht  I  S.  10  Note  **  auf
die  Ascendenten  und  Descendenten  des  ersten  Grades.  Die  Bestimmung  des  §.  540
gilt  auch  in  Ansehung  der  Adoptiveltern  und  Wahlkinder  (a.  M.  Nippel  IV  S.  29.
Stubenrauch  II  S.  263.  Füger  a.  a.  O.);  bei  unehelichen  Kindern  gewiß  immer
rücksichtlich  der  Mutter,  ob  auch  hinsichtlich  des  Vaters,  hängt  von  den  Umständen
ab  (Winiwarter  III  S.  19;  a.  M.  einerseits  Nippel  IV  S.  29,  anderseits  Stubenrauch ¬
  II  S.  262),  wie  denn  überhaupt  das  richterliche  Ermessen  zu  entscheiden  hat,
ob  im  concreten  Fall  in  der  Verletzung  eines  Kindes  u.  s.  f.  eine  Impietät  gegen  den
Erblasser  zu  sehen  ist.  Michel  S.  47.
            
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