1. Capitel. Die Gesammtnachfolge.
§. 5.
23
§. 538 spricht von Personen, welche „dem Rechte etwas zu erwerben überhaupt
entsagt haben": darunter können aber doch nur die im Text genannten Personen
erstanden werden; vgl. westgal. Gesetzb. II §. 334. Nippel IV. S. 24.
8 Hieran ist auch durch das Concordat nichts geändert und insbesondere die
Vorschrift des Hfdkrts. v. 23. März 1809 (Michel II Nr. 965) nicht aufgehoben
worden, wonach der erbfähige Orden die einem seiner Professen zugedachte oder gebührende ¬
Erbschaft nicht für sich erwerben kann. Samml. Nr. 270. — Über die
Erbfähigkeit säcularisirter Ordensgeistlicher: Pat. v. 9. Nov. 1781. Hofdkrt. v.
17. Aug. 1835. Michel II Nr. 961. 962.
9 §. 538 führt als einen Fall relativer Erbunfähigkeit die Verzichtleistung auf
eine bestimmte Erbschaft an: mit Unrecht, indem hierbei die abstrakte Rechtsfähigkeit
zu erben mit dem concreten Anspruch auf eine bestimmte Erbschaft verwechselt wird,
der gerade die Erbfähigkeit voraussetzt. Noch unrichtiger ist es, wenn hin und
wieder (z. B. Stubenrauch II S. 255) auf die §§. 594...596 als angebliche Fälle
relativer Erbunfähigkeit verwiesen wird, da in diesen §§. nicht von Erbunfähigkeit,
sondern von Unfähigkeit zum Testamentzeugniß die Rede ist. Vollends eine bunte
Menge angeblicher Erbunfähigkeitsgründe führt Füger, Erbr. I S. 15 auf, indem er
die Nichtberufung gewisser Personen (z. B. entfernterer Abkömmlinge, unehelicher
Kinder) zur gesetzlichen Erbfolge und die Ausschließung der Frauen von der Erbfolge
in ein Familienfideicommiß (§. 626) verkehrter Weise als Erbunfähigkeit qualificirt.
10 Darauf ob die strafbare Handlung als Verbrechen, Vergehen oder übertretung ¬
qualificirt sei, ob sie von amtswegen oder nur auf Verlangen des Beleidigten
zu verfolgen sei und ob der Thäter die verpönte That unmittelbar verübt oder nur
dazu mitgewirkt habe, kömmt es nicht weiter an. Die Erbunfähigkeit tritt ein, sollte
auch wegen der strafbaren Handlung eine strafgerichtliche Untersuchung nicht wirklich
stattfinden; über ihr Vorhandensein entscheidet stets der Civilrichter, wenn auch
über Vorhandensein und Strafbarkeit der entwürdigenden Handlung regelmäßig der
Strafrichter entscheidet. Michel S. 49. 50. Mit Unrecht jedoch behauptet dieser
Schriftsteller, daß die zur Zeit des Erbanfalls vollendete strafrechtliche Verjährung
die Erbunwürdigkeit aufhebe: die Verjährung hebt bloß die Strafbarkeit der Handlung ¬
auf, welche nur in diesem Sinn hinwegfällt (§. 223. 226. 526. 531 Strafges.),
aber doch nicht ungeschehen gemacht werden kann und deren civilrechtliche Folgen
ebensowenig aufhören, wie wenn die zuerkannte Strafe abgebüßt oder nachgesehen ¬
wurde.
11 Mit Unrecht (§. 42) beschränkt dies Füger, Erbrecht I S. 10 Note ** auf
die Ascendenten und Descendenten des ersten Grades. Die Bestimmung des §. 540
gilt auch in Ansehung der Adoptiveltern und Wahlkinder (a. M. Nippel IV S. 29.
Stubenrauch II S. 263. Füger a. a. O.); bei unehelichen Kindern gewiß immer
rücksichtlich der Mutter, ob auch hinsichtlich des Vaters, hängt von den Umständen
ab (Winiwarter III S. 19; a. M. einerseits Nippel IV S. 29, anderseits Stubenrauch ¬
II S. 262), wie denn überhaupt das richterliche Ermessen zu entscheiden hat,
ob im concreten Fall in der Verletzung eines Kindes u. s. f. eine Impietät gegen den
Erblasser zu sehen ist. Michel S. 47.