Inhaltsverzeichnis : Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 5 (1900))

No. 10.

Deutsche Juristen-Zeitung.

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Dabei ist ausgeführt, dafs die Beiseitelassung der lediglich
als Nebenforderung erstrittenen Zinsen nach § 866 Abs. 3
und § 4 unbedenklich sei. Sodann heifst es in dem Beschluss:
Der Beschwerdeführer verweist freilich auf die in § 13
Abs. 2 DGKG. für die Bewertung von Zwangsvollstreckungs-
akten vorgesehene Mitberücksichtigung der einzuziehenden
Zinsen. Dieser Versuch zur Begründung des Zwangseintra-
gungsbegehrens scheitert aber schon daran, dafs § 13
Abs. 2 DGKG. einen von § 9 desselben Gesetzes und von
§ 4 CPQ. abweichenden Grundsatz aufstellt, dagegen in
§ 866 Abs. 3 CPO. die Vorschriften des § 4 für mafsgebend
erklärt sind. In zweiter Linie hat der Beschwerdeführer
geltend gemacht, dafs die im Festsetzungsbeschlusse bezifferte
Kostenforderung im Sinne des § 4 CPO. durch die Erlangung
eines besonderen Schuldtitels rechtliche Selbständigkeit
erlangt habe, und nunmehr eine Zusammenrechnung der
Forderungen aus beiden Schuldtiteln auf Grund des § 5
CPO. zulässig erscheine. Nach dieser Richtung hat aber
das Kammergericht in einer gleichzeitig zur Entscheidung
gelangten Sache (I. Y. 188/00) aus der Entstehungs-
geschichte und dem Zwecke des § 866 Abs. 3 CPO. rechts-
grundsätzlich gefolgert, dafs eine Zusammenrechnung von
Forderungen aus mehreren Schuldtiteln zum Zwecke
der Erzielung des zwangseintragungsfähigen Minimal-
betrages unzulässig sei, die vorgeschriebene entsprechende
Anwendung des § 5 CPO. in einem solchen Falle viel-
mehr nur erfolge, wenn (wie nach § 5 die in einer
Klage erhobenen mehreren selbständigen Ansprüche) bei
der Zwaügseintragung die in einem und demselben
Schuldtitel festgestellten mehrfachen selbständigen For-
derungen zusammengerechnet würden. An dieser auch
durch den Wortlaut und den inneren Zusammenhang der
in Betracht kommenden Vorschriften gerechtfertigten Auf-
fassung ist hier festzuhalten, und folgeweise insoweit, als
die Kostenansprüche des Beschwerdeführers durch den
Festsetzungsbeschlufs die Eigenschaft von blofsen Neben-
forderungen verloren haben sollten, deren Berücksichti-
gung aus § 5 CPO. zu versagen. Sofern dagegen der
festgesetzten Kostenforderung noch jetzt die Eigenschaft
einer dem Judikatsanspruch zu subsumierenden Neben-
forderung zugespiochen werden müfste, bedingt § 4 CPO.
das gleiche Ergebnis. (Beschl. I. Y. 182/00 v. 9. April
1900.) (Mitgeteilt von Kammergerichtsrat Günther, Berlin.)
10. (Fortdauer der Antichrese.) Mit Unrecht
geht der Vorderrichter davon aus, dafs die Antichrese mit
dem 1. Januar 1900 insoweit untergegangen sei, dafs sie
nur noch die Bedeutung einer Hypothek habe, und weder
die Bezugnahme auf Art. 192 Einf.-Ges. zum BGB., noch
die auf das Werk von Habicht kann als zutreffend an-
erkannt werden. Richtig ist nur, dafs das BGB. ein
Nutzungspfandrecht für Grundstücke nicht kennt und es
nur für Mobilien (§§ 1213, 1214 BGB.) zugelassen hat; daraus
folgt aber nicht, dafs eine bestehende und durch Eintragung
dinglich gewordene Antichrese nunmehr untergegangen
sei, vielmehr bewendet es gemäfs Art. 179 Einf.-Ges. zum
BGB. für sie bei den bisherigen Gesetzen. Gerade durch
den nachträglich eingeschobenen Art. 179 bezweckte der
Gesetzgeber, die bisherigen dinglichen Rechte, zu denen
gemäfs § 12 GBO. v. 5. Mai 1872 auch die Antichrese ge-
hört, bestehen zu lassen und nicht in wohlerworbene
Rechte einzugreifen (s. Wilde, D. Jur. - Ztg. 1900
No. 9); mafsgebend ist also nicht die Vorschrift des
Art. 192 Einf.-Ges., umsoweniger, als diese nur
bezweckt, alle an einem Grundstück nach altem Recht be-
stehenden Pfand-(Hypotheken-)Rechte der Normalhypothek
des BGB. anzupassen, nicht aber auch das Recht der Anti-
chrese in eine solche Hypothek umzugestalten. Wie
Ob er neck (Reichsgrundbuchrecht S. 474) zutreffend dar-
legt, ist die Antichrese, die übrigens keineswegs nur »verein-
zelt sich erhalten hat“ (Habicht, Einwirkung 8. 358), ein
Vertrag, in welchem der Hypothekar, der an sich kein
Recht auf Besitz und Ertrag des Grundstücks hat, durch
Nebenvertrag sich diese Rechte ausbedingt, und es ist
nicht zuzugeben, dafs solche Verträge etwa stets nur zum
Schein oder in frauduloser Absicht geschlossen werden, son-
dern sie dienen gerichtsnotorisch den Hypotheken gläubigem

zu wirklichem Nutzen und bieten den Mietern oft an Stelle
eines ruinierten oder flüchtig gewordenen Vermieters
einen sicheren Vertrauensmann, der in ihrem wie im
eigenen Interesse die Verwaltung besorgt und die Grund-
stückserträge an die Gläubiger abführt. Dafs auch der
Beschwerdeführer eine solche Stellung innegehabt hat,
folgt daraus, dafs er schon seit 1892 ungestört im Besitze
des Grundstückes ist und dessen Mieten eingezogen, die
Zinsen an die Hypothekengläubiger abgeführt uüd die
Ueberschüsse ordnungsmäßig verwendet hat.
Hiernach besteht das antichretische Recht
des Beschwerdeführers noch heute, und da sein
Besitzrecht älter ist als das des Zwangsverwalters, so hat
dieser auch kein Recht zu verlangen, dafs der Beschwerde-
führer die ihm von dem Eigentümer übergebenen oder
vielleicht gar von ihm selbst abgeschlossenen Miets-
verträge ihm herausgebe. Denn nach § 157 des Zwangs-
versteigerungsgesetzes sind Mietsverträge auch dem
Zwangsverwalter gegenüber wirksam, und dieser hat
daher auch nicht ohne weiteres ein Recht auf die
über diese Verträge errichteten Urkunden. Mindestens
hat er kein Recht darauf, diese Urkunden „bei Vermeidung
der Zwangsvollstreckung“ von dem antichretischen Pfand-
halter zu verlangen, und auch der Zwangsversteigerungs-
richter ist zu einer solchen Androhung nicht befugt.
Der vertragsmäßige Verwalter und der Zwangsverwalter
stehen sich in dieser Hinsicht wie zwei Parteien gegen-
über, die den Konflikt ihrer Rechte im Prozefsweg aus-
zutragen haben, und es hat der letztere nicht etwa schon
aus dem Grunde ein besseres Recht, weil er vom Gericht
zum Verwalter bestellt ist, denn andererseits ist das Be-
sitzrecht des Pfandhalters das ältere und durch die Ein-
tragung in das Grundbuch gegen jeden Dritten, also auch
gegen die Grundstücksgläubiger und den für diese be-
stellten Verwalter, wirksam geworden. (Beschl. XI. C. S.
v. 4. Mai 1900.) (Mitgeteilt von Kammergerichtsrat Eich-
horn, Berlin.)
2. Strafsachen.
Mitgeteilt von Geh. Oberjustizrat Groschuff, Senatspräsident, Berlir.
22. (Feuerwehrübung. Tierarzt.) In einer
Feuerlöschordnung war bestimmt, dafs „Aerzte“ von dem
Feuerlöschdienst befreit seien. Ein Tierarzt hatte auf
Grund dieser Bestimmung seine Befreiung beansprucht
und war deshalb zu einer Feuerwehrübung nicht er-
schienen. Von der deshalb erhobenen Anklage ist er
freigesprochen. „Wenn der Vorderrichter die Bestimmung
der Feuerlöschordnung dahin auffaßt, dafs unter den
„Aerzten“ auch die Tierärzte zu verstehen sind, weil
auch auf sie die Erwägung Platz greift, dafs Personen,
auf deren Hülfe das Publikum jeden Augenblick rechnen
können muß und die sich jederzeit im Interesse der
Hülfesuchenden bereit halten, nicht durch Teilnahme an
Feuerwehrübungen abgehalten werden sollen, ihre Dienste
dem Publikum zu widmen, so ist dies nicht rechtsirrtüm-
lich.“ (Vgl. § 29 RGWO. u. § 196 No. 14 BGB.) (Urt.
8. 1163/99 v. 4. Jan. 1900.)
23. (Gültigkeit einer Polizeiverordnung über
Beschäftigung von Schulkindern.) Eine Polizei-
verO., welche bestimmt, dafs Hausindustrielle und
Heimarbeiter, welche in der Textil- oder Metall-
industrie, bei der Anfertigung von Wäsche und
Kleidungsstücken aller Art oder bei der Her-
stellung von Zündholzschachteln schulpflichtige
Kinder gegen Lohn oder eine diesem gleichzuachtende
Vergütung gewerblich beschäftigen, ihren Betrieb so ein-
richten müssen, dafs sowohl morgens vor Beginn des
Schulunterrichts, als in der Zeit zwischen dem Vormittags-
und Nachmittagsunterricht und abends nach 7 Uhr jede
Verwendung der Kinder im Gewerbebetriebe unterbleibt,
ist rechtsgültig. „Damit ist eine Vorschrift über die
tägliche Arbeitsdauer in den von der PolizeiverO. be-
troffenen Gewerben überhaupt nicht gegeben; die tägliche
Arbeitsdauer in diesen Gewerben ist völlig unberührt ge-
blieben, in den erwähnten Gewerbebetrieben kann so
I lange gearbeitet werden, als die sonstigen gesetzlichen Be-

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