fullscreen : Voigt, Johann Friedrich: ¬Das deutsche Seeversicherungs-Recht

§  133.  Besichtigung  und  Taxe  Sachverständiger.
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suchung  der  Waare,  eventuell  zweier  Sachverständiger  durch
den  Consul  —  hier  des  Landes,  dem  der  Versicherte  angehörthat ¬
  dann  ganz,  wie  im  §  128  angeordnet  worden,  zu  geschehen
und  auch  von  der  etwa  erforderlichen  Bestellung  eines  Obmannes
und  der  Bedeutung  des  von  jenem  oder  diesem  abzugebenden
Gutachtens  gilt  dasselbe.
Die  Besichtiger  haben  die  Beschädigung  der  Waare  nach
ihrer  Beschaffenheit,  ihrem  Umfange  und  ihrer  Entstehungsursache ¬
  zu  prüfen,  insbesondere  auch  festzustellen,  ob  die  Beschädigung ¬
  auf  der  letzten  Reise  entstanden  ist  und  zwar,  ob  sie
von  Seewasser,  resp.  von  sonstigen  Seeunfällen  herrührt.
Absatz  4  ordnet  die  Trennung  des  Seebeschädigten  vom
Unbeschädigten,  soweit  thunlich  auch  der  einzelnen  Theile  der
untersuchten  Colli  an  und  bestimmt  schließlich,  daß  das  Seebeschädigte ¬
  ohne  irgend  welchen  Verzug  in  öffentlicher  Auction
verkauft  werden  müsse.
Der  Inhalt  der  von  den  Sachverständigen  unter  Berücksichtigung ¬
  der  vorerwähnten  Vorschriften  des  §  133  abgegebenen ¬
  Gutachten  ist  unanfechtbar.  Dies  ist  zwar  nicht  ausdrücklich ¬
  gesagt  worden,  folgt  jedoch  aus  dem  Gesammtinhalt  des
§  133  und  der  Anlehnung  an  §  128—131  und  der  Schlußbestimmung ¬
  des  Abs.  4,  welcher  den  Verkauf  des  Beschädigten
lediglich  an  die  Begutachtung  der  Sachverständigen  knüpft.  Ob
jedoch  der  von  ihnen  constatirte  Schaden  durch  den  Versicherungscontract ¬
  gedeckt  sei,  bleibt  sernerer  Prüfung  vorbehalten.
Die  §§  96—98  des  Allg.  Plans,  welche  im  Wesentlichen
mit  den  vorstehend  erörterten  Bestimmungen  des  §  133  übereinstimmten, ¬
  enthielten  kein  Präjudiz  für  Verstöße  gegen  dieselben. ¬
  „In  Folge  davon  blieb  das  an  den  Versicherten  gerichtete
Verbot,  beschädigte  Waaren  anders  als  im  Beisein  des  Versicherers ¬
  oder  eines  Beauftragten  desselben,  eventuell  in  Gegenwart ¬
  von  Sachverständigen  oder  Zeugen,  zu  öffnen,  wenig  mehr
als  ein  todter  Buchstabe.  Handelte  der  Versicherte  dieser  Bestimmung ¬
  entgegen,  so  war  es  freilich  gewiß,  daß  er  eine  contractwidrige ¬
  Handlung  begangen  und  daß  er  die  Beurtheilung
des  wahren  Sachverhaltes  widerrechtlich  erschwert  habe,  allein
            
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