§ 133. Besichtigung und Taxe Sachverständiger.
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suchung der Waare, eventuell zweier Sachverständiger durch
den Consul — hier des Landes, dem der Versicherte angehörthat ¬
dann ganz, wie im § 128 angeordnet worden, zu geschehen
und auch von der etwa erforderlichen Bestellung eines Obmannes
und der Bedeutung des von jenem oder diesem abzugebenden
Gutachtens gilt dasselbe.
Die Besichtiger haben die Beschädigung der Waare nach
ihrer Beschaffenheit, ihrem Umfange und ihrer Entstehungsursache ¬
zu prüfen, insbesondere auch festzustellen, ob die Beschädigung ¬
auf der letzten Reise entstanden ist und zwar, ob sie
von Seewasser, resp. von sonstigen Seeunfällen herrührt.
Absatz 4 ordnet die Trennung des Seebeschädigten vom
Unbeschädigten, soweit thunlich auch der einzelnen Theile der
untersuchten Colli an und bestimmt schließlich, daß das Seebeschädigte ¬
ohne irgend welchen Verzug in öffentlicher Auction
verkauft werden müsse.
Der Inhalt der von den Sachverständigen unter Berücksichtigung ¬
der vorerwähnten Vorschriften des § 133 abgegebenen ¬
Gutachten ist unanfechtbar. Dies ist zwar nicht ausdrücklich ¬
gesagt worden, folgt jedoch aus dem Gesammtinhalt des
§ 133 und der Anlehnung an § 128—131 und der Schlußbestimmung ¬
des Abs. 4, welcher den Verkauf des Beschädigten
lediglich an die Begutachtung der Sachverständigen knüpft. Ob
jedoch der von ihnen constatirte Schaden durch den Versicherungscontract ¬
gedeckt sei, bleibt sernerer Prüfung vorbehalten.
Die §§ 96—98 des Allg. Plans, welche im Wesentlichen
mit den vorstehend erörterten Bestimmungen des § 133 übereinstimmten, ¬
enthielten kein Präjudiz für Verstöße gegen dieselben. ¬
„In Folge davon blieb das an den Versicherten gerichtete
Verbot, beschädigte Waaren anders als im Beisein des Versicherers ¬
oder eines Beauftragten desselben, eventuell in Gegenwart ¬
von Sachverständigen oder Zeugen, zu öffnen, wenig mehr
als ein todter Buchstabe. Handelte der Versicherte dieser Bestimmung ¬
entgegen, so war es freilich gewiß, daß er eine contractwidrige ¬
Handlung begangen und daß er die Beurtheilung
des wahren Sachverhaltes widerrechtlich erschwert habe, allein