144 A. V. Conrad Bodenstedt, unschuldig zum Tode verurtheilt.
ständen begleitet sein, deren Ermittelung auf noch anderem Wege,
durch die Thätigkeit des Untersuchungsrichters, zur Prüfung der
Richtigkeit der Aussagen, also entweder zur Bestätigung des Geständnisses -
oder zur Widerlegung dienen könne. In der folgenden -
Darstellung sollen nun die formellen und materiellen Mängel -
des Geständnisses näher ausgeführt und nachgewiesen werden:
1) das Geständniß ist nicht abgelegt bei vollständig besetzter
Gerichtsbank;
2) das Geständniß ist erpreßt durch die Fesseln;
3) es ist erschlichen durch die Verheißung einer gelinden
Strafe, durch das Versprechen, daß der Sohn in der
Carthause zu Hildesheim untergebracht werden solle.
§. 13.
Das Geständniß ist nicht abgelegt bei vollständig
besetzter Gerichtsbank.
Der Amtmann Z. hat eingestanden, daß er zu den wichtigsten -
Verhören keinen zweiten Beamten zugezogen, daß namentlich -
auch kein zweiter Beamter beim Verhöre, das am
6. Febr., in welchem das Geständniß zum ersten Mal abgelegt,
zugegen gewesen. Dennoch ist von ihm der Assessor M.... als
anwesend aufgeführt.
Auch dieser räumt ein, daß er nicht vom Beginn des Verhörs -
an, namentlich um die Zeit nicht, wie das Geständniß erfolgt, -
anwesend gewesen und überall aus dem Munde des Inquisiten -
unmittelbar nicht das Geständniß vernommen habe;
diesem ungeachtet hat derselbe kein Bedenken getragen, das Protocoll -
als ob er von Anfang an, insbesondere auch bei dem wichtigsten -
Theil desselben, in dem Augenblicke, als das Bekenntniß
abgelegt wurde, gegenwärtig gewesen, zu unterschreiben.
cf. Vol. II. p. 318 sq.
Durch die Eingeständnisse des Assessors M. ist also festgestellt, -
daß das Protocoll unrichtig, indem ein Beamter als
anwesend aufgeführt, der nicht von Anfang an, ja nicht einmal
in dem entscheidenden Augenblicke anwesend gewesen.
Eine solche Unrichtigkeit kann begreiflich durch nichts, am
allerwenigsten damit entschuldigt werden, daß ein zweiter Beamter -
augenblicklich nicht zu haben gewesen. Die Criminal¬Instruction -
bestimmt für diesen Fall, daß ein Notar zugezogen
werden soll, sie dispensirt aber nicht den Instruenten von der
Vorage
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