Object : Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1846, Bd. 1 (1846))

144  A.  V.  Conrad  Bodenstedt,  unschuldig  zum  Tode  verurtheilt.
ständen  begleitet  sein,  deren  Ermittelung  auf  noch  anderem  Wege,
durch  die  Thätigkeit  des  Untersuchungsrichters,  zur  Prüfung  der
Richtigkeit  der  Aussagen,  also  entweder  zur  Bestätigung  des  Geständnisses -
  oder  zur  Widerlegung  dienen  könne.  In  der  folgenden -
  Darstellung  sollen  nun  die  formellen  und  materiellen  Mängel -
  des  Geständnisses  näher  ausgeführt  und  nachgewiesen  werden:
1)  das  Geständniß  ist  nicht  abgelegt  bei  vollständig  besetzter
Gerichtsbank;
2)  das  Geständniß  ist  erpreßt  durch  die  Fesseln;
3)  es  ist  erschlichen  durch  die  Verheißung  einer  gelinden
Strafe,  durch  das  Versprechen,  daß  der  Sohn  in  der
Carthause  zu  Hildesheim  untergebracht  werden  solle.
§.  13.
Das  Geständniß  ist  nicht  abgelegt  bei  vollständig
besetzter  Gerichtsbank.
Der  Amtmann  Z.  hat  eingestanden,  daß  er  zu  den  wichtigsten -
  Verhören  keinen  zweiten  Beamten  zugezogen,  daß  namentlich -
  auch  kein  zweiter  Beamter  beim  Verhöre,  das  am
6.  Febr.,  in  welchem  das  Geständniß  zum  ersten  Mal  abgelegt,
zugegen  gewesen.  Dennoch  ist  von  ihm  der  Assessor  M....  als
anwesend  aufgeführt.
Auch  dieser  räumt  ein,  daß  er  nicht  vom  Beginn  des  Verhörs -
  an,  namentlich  um  die  Zeit  nicht,  wie  das  Geständniß  erfolgt, -
  anwesend  gewesen  und  überall  aus  dem  Munde  des  Inquisiten -
  unmittelbar  nicht  das  Geständniß  vernommen  habe;
diesem  ungeachtet  hat  derselbe  kein  Bedenken  getragen,  das  Protocoll -
  als  ob  er  von  Anfang  an,  insbesondere  auch  bei  dem  wichtigsten -
  Theil  desselben,  in  dem  Augenblicke,  als  das  Bekenntniß
abgelegt  wurde,  gegenwärtig  gewesen,  zu  unterschreiben.
cf.  Vol.  II.  p.  318  sq.
Durch  die  Eingeständnisse  des  Assessors  M.  ist  also  festgestellt, -
  daß  das  Protocoll  unrichtig,  indem  ein  Beamter  als
anwesend  aufgeführt,  der  nicht  von  Anfang  an,  ja  nicht  einmal
in  dem  entscheidenden  Augenblicke  anwesend  gewesen.
Eine  solche  Unrichtigkeit  kann  begreiflich  durch  nichts,  am
allerwenigsten  damit  entschuldigt  werden,  daß  ein  zweiter  Beamter -
  augenblicklich  nicht  zu  haben  gewesen.  Die  Criminal¬Instruction -
  bestimmt  für  diesen  Fall,  daß  ein  Notar  zugezogen
werden  soll,  sie  dispensirt  aber  nicht  den  Instruenten  von  der
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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