Volltext : Bayerlein, Eduard: Gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und Kindern nach Bayreuther Recht

Gütertrennung.
dieses  in  andern  Provinzialrechten  enthaltene  Statut  dem  Bayreuther ¬
  Rechte  ganz  fremd  ist.
Je  nachdem  die  Vermögensmasse  im  Verhältniß  zur  Größe
der  beiden  ersten  Classen  steht,  wird  der  auf  den  Vermögenstheil ¬
  der  III.  Klasse  treffende  Rest  sich  höher  oder  geringer
herausstellen:  —  alle  Vermögensmehrung  durch  Errungenschaft
kommt  dem  Theile  sub  III.  allein  zu  gut,  aber  auch  alle  Verminderung ¬
  durch  Einbuße  trifft  zunächst  auch  diesen;  —  der
Vermögenstheil  sub  II.  verliert  erst,  wenn  die  Schulden  ad  I.
die  Masse  ganz  oder  bis  zu  einem  solchen  Betrage  verschlingen,
daß  der  Rest  nicht  mehr  zur  Deckung  dieses  II.  Theiles  ausreicht, ¬
  —  und  kann  die  I.  Klasse  aus  der  Masse  nicht  befriedigt ¬
  werden,  so  ist  eine  eigentliche  Ueberschuldung  des  Vermögens ¬
  vorhanden.
§.  7.
Bei  dieser  rangweisen  Vermögensausscheidung  erscheinen
die  Vermögenstheile  der  beiden  Eheleute  in  Vortheil  und  Nachtheil ¬
  der  Art  ausgeglichen,  daß  der  eine  zwar  die  Priorität
vor  dem  andern  genießt,  ihm  aber  dafür  auch  kein  Gewinn
zukommt;  dem  andern  dagegen  aller  Gewinn  anwächst,  aber
ebenso  alle  Verluste  treffen,  welche  dem  Vermögen  während
der  Gemeinschaft  zugestoßen.
Es  kann  als  leitender  Grundsatz  für  diese  Art  der  Gütertrennung ¬
  aufgestellt  werden,  daß  derjenige,  in  dessen  Hand
das  Vermögen  zur  Verwaltung  gegeben  ist,  den  neben  befriedigtem ¬
  Bedürfen  des  ehelichen  Haushalts  erzielten  Gewinn  als
alleinigen  Erwerb  genießen,  den  Verlust  aber  auch  allein  tragen ¬
  soll,  und  er  verpflichtet  ist,  das  seiner  Verwaltung  anvertraute ¬
  Vermögen  des  andern  unversehrt  zu  restituiren.
Das  Bayreuther  Recht,  welches  dem  Manne  die  unbeschränkte ¬
  Herrschaft  über  das  gemeinsame  Vermögen  einräumt,
so  daß  die  Vermögens-Mehrung  und  Abschwendung  in  seine
Gewalt  gegeben  ist,  läßt  denn  auch  bei  dem  Tode  des
Mannes  allemal  der  Frau  ihr  Eingebrachtes  zum  Vor¬
            
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