Metadaten : Stein, Albert Heinrich: Handbuch des württemb. Erbrechtes

256  I.  5.  Von  dem  ehelichen  Güterrecht.
1)  Nur  die  zu  seiner  Berufswissenschaft  gehörigen  Bücher  sprechen
ihm  zu:  Hoch  a.  a.  O.  Heft  3,  S.  20-24.  v.  Pfitzer  a.  a  O.  §  38.
S.  66—69.  Weishaar  a.  a.  O.  §  176.  Thl.  1.  —  Alle  aber,  v.  Bolley ¬
  a.  a.  O.  §  4.  I.  S.  215.  Griesinger  a.  a.  O.  Thl.  8.  §  188.
Anm.  h.  S.  327  —  und  wohl  in  Beziehung  auf  die  im  Paragraphen
angegebene  Regel,  Reinhardt  a.  a.  O.  Th.  3.  S.  83.
2)  Reinhardt  a.  a.  O.  Thl.  3.  S.  87.
§  229.
Fortsetzung.
2)  Ein  Apotheker  seine  Bücher  und  die  Gefäße,  worin  die
Arzneien  zubereitet,  nicht  aber  diejenigen,  worin  sie  aufbewahrt
werden.
3)  Ein  Chirurg  seine  Bücher  und  Instrumente.?
4)  Ein  Jäger  seine  Gewehre,  und  wenn  er  die  Verbindlichkeit ¬
  hat,  Pferde  zu  halten,  diese.
5)  Ein  Künstler,  Handwerksmann  oder  Professionist  seinen
Handwerkszeug,  aber  nicht  die  zum  Verarbeiten  vorhandenen
Materialien.  Bei  dem  Salpetersieder  gehört,  nach  einer  so
ziemlich  allgemeinen  Meinung  der  Rechtsgelehrten,  zum  Werkzeug
auch  der  Läuterungskessel."
1)  Griesinger  a.  a.  O.  §  198.  S.  347.  Anderer  Meinung  sind
v.  Bolley  a.  a.  O.  §  4.  II.  S.  225.  Hoch  a.  o.  a.  O.  §  28.  v.  Pfitzer
a.  a.  O.  §  41.  S.  72,  welche  ihm  blos  seine  Bücher  zusprechen.
2)  Reinhardt  a.  a.  O.  Thl  3.  S.  87.
3)  Reinhardt  a.  a.  O.  Thl.  3.  S.  88.  Dasselbe  ist  der  Fall  bei
andern  Beamten,  Stabs=  und  Reiterei=Offizieren.  Griesinger  a.  a.  O.
Bd.  8.  §  195.  Anmerkung  d.  S.  342  und  343.  Anderer  Ansicht  ist
Pfitzer  a.  a.  O.  §  32.  S.  56  u.  57.
4)  v.  Bolley  a.  a.  O.  §  4.  VI.  S.  216.  Griesinger  a.  a.  O.  Thl.  8.
§  200.  S.  349.  v.  Pfitzer  a.  a.  O.  §  41.  S.  73  Der  entgegengesetzten ¬
  Meinung  war  das  ehemalige  Hofgericht,  vgl.  Kapffs  Rechtssprüche,
Thl.  1.  S.  334—337.
§  230.
Fortsetzung.
6)  Bei  dem  Voraus  eines  Bauern  oder  Fuhrmanns  ist
Folgendes  bestimmt:  Wenn  er  vier  oder  mehr  Pferde,  Zugochsen, ¬
  Stiere,  oder  Zugkühe  hat,  so  wählt  er  sich  zwei,  und
einen  ganzen  Wagen  mit  dem  Geschirr,  sind  aber  nur  drei,  zwei
oder  auch  nur  Ein  Stück  Zugvieh  vorhanden,  so  erhält  er  nach
seiner  Wahl  eines  dieser  Thiere  und  einen  Karren  mit  dem  Geschirr. ¬
  Unter  dem  Fuhr=Geschirr  werden  auch  die  Acker=Geräth¬
            
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