256 I. 5. Von dem ehelichen Güterrecht.
1) Nur die zu seiner Berufswissenschaft gehörigen Bücher sprechen
ihm zu: Hoch a. a. O. Heft 3, S. 20-24. v. Pfitzer a. a O. § 38.
S. 66—69. Weishaar a. a. O. § 176. Thl. 1. — Alle aber, v. Bolley ¬
a. a. O. § 4. I. S. 215. Griesinger a. a. O. Thl. 8. § 188.
Anm. h. S. 327 — und wohl in Beziehung auf die im Paragraphen
angegebene Regel, Reinhardt a. a. O. Th. 3. S. 83.
2) Reinhardt a. a. O. Thl. 3. S. 87.
§ 229.
Fortsetzung.
2) Ein Apotheker seine Bücher und die Gefäße, worin die
Arzneien zubereitet, nicht aber diejenigen, worin sie aufbewahrt
werden.
3) Ein Chirurg seine Bücher und Instrumente.?
4) Ein Jäger seine Gewehre, und wenn er die Verbindlichkeit ¬
hat, Pferde zu halten, diese.
5) Ein Künstler, Handwerksmann oder Professionist seinen
Handwerkszeug, aber nicht die zum Verarbeiten vorhandenen
Materialien. Bei dem Salpetersieder gehört, nach einer so
ziemlich allgemeinen Meinung der Rechtsgelehrten, zum Werkzeug
auch der Läuterungskessel."
1) Griesinger a. a. O. § 198. S. 347. Anderer Meinung sind
v. Bolley a. a. O. § 4. II. S. 225. Hoch a. o. a. O. § 28. v. Pfitzer
a. a. O. § 41. S. 72, welche ihm blos seine Bücher zusprechen.
2) Reinhardt a. a. O. Thl 3. S. 87.
3) Reinhardt a. a. O. Thl. 3. S. 88. Dasselbe ist der Fall bei
andern Beamten, Stabs= und Reiterei=Offizieren. Griesinger a. a. O.
Bd. 8. § 195. Anmerkung d. S. 342 und 343. Anderer Ansicht ist
Pfitzer a. a. O. § 32. S. 56 u. 57.
4) v. Bolley a. a. O. § 4. VI. S. 216. Griesinger a. a. O. Thl. 8.
§ 200. S. 349. v. Pfitzer a. a. O. § 41. S. 73 Der entgegengesetzten ¬
Meinung war das ehemalige Hofgericht, vgl. Kapffs Rechtssprüche,
Thl. 1. S. 334—337.
§ 230.
Fortsetzung.
6) Bei dem Voraus eines Bauern oder Fuhrmanns ist
Folgendes bestimmt: Wenn er vier oder mehr Pferde, Zugochsen, ¬
Stiere, oder Zugkühe hat, so wählt er sich zwei, und
einen ganzen Wagen mit dem Geschirr, sind aber nur drei, zwei
oder auch nur Ein Stück Zugvieh vorhanden, so erhält er nach
seiner Wahl eines dieser Thiere und einen Karren mit dem Geschirr. ¬
Unter dem Fuhr=Geschirr werden auch die Acker=Geräth¬