168 Viertes Buch. Die Handlungen. Erfordernisse der Rechtsgeschäfte.
Außer den bedingten Vermächtnissen tritt die Bedingung
auch noch bei der m. c. donatio und der dotis constitutio ohne
Retrotraction der Wirkung dann ein, wenn bei sofortiger Hingabe ¬
der Eigenthumsübergang ausdrücklich auf die Zeit (und
damit auf die Bedingung) oder auf die Bedingung (und damit ¬
auf die Zeit) des Todes (Ueberlebens) resp. der Eheschließung ¬
verschoben ist (§. 538 b u. c). Ueberall sonst liegt,
woferne nur die Bedingung eintritt, oder das Geschäft nicht
zuvor erlischt, oder nur nachträglich convalescirt, Retrotraction
vor; nicht nach Willkür des positiven Rechtes3?
sondern aus
innerem Grunde (S. 101 fgg.)
Aus diesen Erörterungen erhellt nebenher,
was es mit
den angeblichen Modificationen der Retrotraction (Anm. 4) für
eine Bewandtniß habe.
§. 545.
Fortsetzung und Schluß.
II. Ist ein Geschäft resolutiv, d. i. derart bedingt, daß es
mit Eintritt der Bedingung nichtexistent sein soll (§. 540),
so
greift mit Eintritt der Bedingung abermals Retrotraction platz,
erweist sich das Geschäft als von Anfang an nichtexistent.
Dies ergibt sich zunächst in natürlicher Folgerung. Denn
auch bei der Resolutivbedingung ist das Geschäft selbst (z. B.
ein Kauf), nicht eine bloße Folge desselben (z. B. das auf den
Kauf gegründete Eigenthum) bedingt. Nach der recipirten Ansicht ¬
wird zwar geläugnet, daß das Geschäft in der gemeinen
Weise bedingt (conditionale) sei, und aufgestellt, daß sein Dasein ¬
unbedingt und nur seine Resolvirung bedingt sei (S. 139);
allein die Resolvirung, welche hiernach allein bedingt sein soll,
Ferner opponirt Wendt a. a. O. S. 102—4 mit l. 20 D. lib. et post.
28, 2. l. 7 §. 18 D. pact. 2, 14. l. 20 §. 1 D. cond. inst. 28, 7. Gegen
Wendt: Schulin, Resolutivbedingungen S. 29 fg. S. 36 Nr. 5.
39) wie Thibauts gelehrter Freund meinte — civ. Abhandlungen
S. 364. S. 366.
40) wie Fitting, Arch. f. civ. Pr. Bd. 39 S. 331 oben, unter Anführung ¬
von Leibniz mit Recht behauptet.