Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch der Pandekten (Bd. 4)

168  Viertes  Buch.  Die  Handlungen.  Erfordernisse  der  Rechtsgeschäfte.
Außer  den  bedingten  Vermächtnissen  tritt  die  Bedingung
auch  noch  bei  der  m.  c.  donatio  und  der  dotis  constitutio  ohne
Retrotraction  der  Wirkung  dann  ein,  wenn  bei  sofortiger  Hingabe ¬
  der  Eigenthumsübergang  ausdrücklich  auf  die  Zeit  (und
damit  auf  die  Bedingung)  oder  auf  die  Bedingung  (und  damit ¬
  auf  die  Zeit)  des  Todes  (Ueberlebens)  resp.  der  Eheschließung ¬
  verschoben  ist  (§.  538  b  u.  c).  Ueberall  sonst  liegt,
woferne  nur  die  Bedingung  eintritt,  oder  das  Geschäft  nicht
zuvor  erlischt,  oder  nur  nachträglich  convalescirt,  Retrotraction
vor;  nicht  nach  Willkür  des  positiven  Rechtes3?
sondern  aus
innerem  Grunde  (S.  101  fgg.)
Aus  diesen  Erörterungen  erhellt  nebenher,
was  es  mit
den  angeblichen  Modificationen  der  Retrotraction  (Anm.  4)  für
eine  Bewandtniß  habe.
§.  545.
Fortsetzung  und  Schluß.
II.  Ist  ein  Geschäft  resolutiv,  d.  i.  derart  bedingt,  daß  es
mit  Eintritt  der  Bedingung  nichtexistent  sein  soll  (§.  540),
so
greift  mit  Eintritt  der  Bedingung  abermals  Retrotraction  platz,
erweist  sich  das  Geschäft  als  von  Anfang  an  nichtexistent.
Dies  ergibt  sich  zunächst  in  natürlicher  Folgerung.  Denn
auch  bei  der  Resolutivbedingung  ist  das  Geschäft  selbst  (z.  B.
ein  Kauf),  nicht  eine  bloße  Folge  desselben  (z.  B.  das  auf  den
Kauf  gegründete  Eigenthum)  bedingt.  Nach  der  recipirten  Ansicht ¬
  wird  zwar  geläugnet,  daß  das  Geschäft  in  der  gemeinen
Weise  bedingt  (conditionale)  sei,  und  aufgestellt,  daß  sein  Dasein ¬
  unbedingt  und  nur  seine  Resolvirung  bedingt  sei  (S.  139);
allein  die  Resolvirung,  welche  hiernach  allein  bedingt  sein  soll,
Ferner  opponirt  Wendt  a.  a.  O.  S.  102—4  mit  l.  20  D.  lib.  et  post.
28,  2.  l.  7  §.  18  D.  pact.  2,  14.  l.  20  §.  1  D.  cond.  inst.  28,  7.  Gegen
Wendt:  Schulin,  Resolutivbedingungen  S.  29  fg.  S.  36  Nr.  5.
39)  wie  Thibauts  gelehrter  Freund  meinte  —  civ.  Abhandlungen
S.  364.  S.  366.
40)  wie  Fitting,  Arch.  f.  civ.  Pr.  Bd.  39  S.  331  oben,  unter  Anführung ¬
  von  Leibniz  mit  Recht  behauptet.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer