Object : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 42 = 6.F. Jg. 2 (1898))

7.1.4. 1. Wer hat die Kosten einer gerichtilichen Nachlaßregelung zu tragen? 2. Kann der Erbe ohne Vorbehalt eine Schenkung des Erblassers oder eine arglistige Schädigung durch denselben anfechten? 3. Erfordernisse eines Inventars, durch welches ein Erbe die Rechte eines Erben mit Vorbehalt erwerben will. Wird durch die Kenntniß eines Erbschaftgläubigers von dem Nachlasse der Mangel des von dem Erben gelegten Inventars ersetzt?

Kosten der Nachlaßregulirung. Nachlaßtnventar. 113
Darüber hat der Berufungsrichter bisher keine Feststellung ge-
troffen und es erwies sich deshalb auch aus diesem Grunde als noth-
wendig, das Berufungsurtheil aufzuheben und die Sache in die Be-
rufungsinstanz zurückzuverweisen.

Nr. 4.
1. Wer hat die Losten einer gerichtlichen Nachtaßregulirnug zu tragen?
2. Lan« der Erbe ohne Vorbehalt eine Schenkung des Erblassers oder
eine arglistige Schädigung durch denselben anfechtrn?
3. Erfordernisse eines Inventars, durch welches ein Erbe die Rechte eines
Erben mit Vorbehalt erwerben will. Wird durch die Äenntniß eines
LrbschaftsglLubigrrs von dem Nachlasse der Mangel des von dem Erbe«
gelegten Inventars ersetzt?
A.L.R. I. 9 §§ 423—429.
(Urtheil des Reichsgerichts (IV. Eivilsenat) vom 18. Januar 1897 in Sachen
v. B., Klägers, wider die Eheleute T., Beklagte. IV. 217/96.)
Die Revision des Klägers wider das Urtheil des preuß. Kammer-
gerichts ist zurückgewiesen.
Thatbestand:
Der Kläger und die beklagte Ehefrau sind Geschwister und
Kinder des am 31. Mai 1892 verstorbenen G. v. B. und dessen
Ehefrau, geb. E., welche am 14. Dezember 1880 verstorben ist. Zm
Zahre 1889 strengte der Kläger gegen seinen Vater einen Prozeß
auf Herausgabe des mütterlichen Nachlasses zur Hinterlegungsstelle
an. Der Vater wurde zur Hinterlegung von 42 616 M. verurtheilt
und die Hinterlegung eines Teilbetrages im Wege der Zwangsvoll-
streckung herbeigeführt. Demnächst wurde auf Antrag des Klägers
das gerichtliche Nachlaßregulirungsverfahren bezüglich der hinterlegten
Masse, soweit daran der Kläger und die beklagte Ehefrau betheiligt
waren, eröffnet. In demselben entstand darüber Streit, ob der
Kläger bestimmte Kosten aus der Masse erstattet verlangen könne.
Bis zum Austrage des Streites sollten nach Vereinbarung der
Parteien 1000 M. hinterlegt bleiben. Hiervon sind jedoch mittler-
weile 369 M. 20 Pf. als die Hälfte der gerichtlichen Kosten der
Nachlaßregulirung an den Kläger ausgezahlt worden, so daß die
Hinterlegungsmaffe nur noch 630 M. 80 Pf. beträgt. Diese Masse
nimmt der Kläger für sich in Anspruch, weil er eine Reihe näher
angegebener Kosten gehabt habe.
Der Kläger hat ferner von der beklagten Ehefrau die Zahlung
von 2273 M. 75 Pf. nebst Zinsen verlangt, und gegen den beklagten
Betträge, XLII. (VI. F. II.) Jahrg. 1. Heft. 8

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer