Object : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 37/38, Theil 5)

90
37.  Buch.  14.  Tit.  §.  1622.
zwischen  tritt.
Wenn  ein  Vater  seinem  Haussohn
eine  Schenkung  macht,  so  ist  das  ein  juristisch  ganz  ungültiger ¬
  Act
1).  Wenn  daher  der  Vater  durch  das  Benehmen ¬
  des  Sohnes  später  „offensus"  ist,  und  Neigung
bekommt  den  Sohn  durch  Revocation  der  Schenkung  zu
strafen,  so  kann  er  unbedingt  und  ganz  frei  das  ius
paenitendi  ausüben.  Aber  nicht  wegen  eines  ihm  zustehenden ¬
  Coercitionsrechtes,  auch  überhaupt  nicht  deßhalb, ¬
  weil  der  Sohn  wirklich  ingratus  gewesen  sei  und
der  Vater  also  Grund  habe  „offensus"  zu  sein,  sondern -
  einfach  deßhalb,  weil  die  Schenkung  ungültig  ist,
also  der  Vater  (natürlich  also  auch  ein  offensus  pater)
sie  als  eine  ungültige  jederzeit  und  ohne  Rechtsverfahren
und  ohne  Beweis  der  Undankbarkeit  revociren  kann??
Darin  liegt,  daß  die  Rechtssätze  über  die  ingrati  accusatio ¬
  bei  den  Schenkungen  des  Vaters  an  das  Hauskind ¬
  keinen  Boden  der  Anwendung  finden.
bb)  Im  Uebrigen  aber,  also  für  die  von  den  parentes, ¬
  abgesehen  von  der  väterlichen  Gewalt,  an  die
Kinder  gemachten  Schenkungen,  müssen  für  deren  Revocabilität ¬
  die  Grundsätze  von  der  ingrati  accusatio
voll  zur  Geltung  kommen.  Also:  es  ist  ein  gerichtliches ¬
  Verfahren,  ein  inter  parentes  et  liberos  de
iure  donationum  tractari,  erforderlich.  Es  muß  ferner ¬
  die  Undankbarkeit  des  Kindes  vom  revocirenden  Parens ¬
  bewiesen  werden.  Als  Undankbarkeit  gilt  nicht
jedes,  auch  immerhin  recht  lieblose  Benehmen  des  Kindes, ¬
  wodurch  der  Parens  indignirt  oder  offensus  ist.
Es  wird  als  solche  nur  anerkannt  eine  objectiv-verletzende ¬
  Thathandlung  der  Art,  wie  sie  (unter
91)  Vgl.  das  Genauere  Bd.  III.  dieser  Serie  S.  257  ff.
92)  Vat.  Fr.  §.  269.  274.  281.  292.  294.  295.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer