Metadaten : Strauss, Ludwig: ¬Die Reform des deutschen Handelsrechtes und ihre Bedeutung für Österreich

80
ersatz  wegen  Nichterfüllung  zu  verlangen.  (Nur  im  Falle
einer  Stundung  des  Kaufpreises  hat  der  Verkäufer  lediglich
das  Rücktrittsrecht.)  Die  Bestimmungen  über  die  Nachfrist
haben  nach  bürgerlichem  Rechte  gleichfalls  eine  Äenderung
erfahren.  Die  Nachfrist  soll  nicht  nur,  wenn  die  Natur  des
Geschäftes  sie  nicht  mehr  zulässt,  sondern  auch  dann  ausgeschlossen -
  sein,  wenn  die  nachträgliche  Erfüllung  für  den
anderen  Contrahenten  kein  Interesse  mehr  hat.
Das  Fixgeschäft  erscheint  im  Anschlusse  an  das  geltende ¬
  Recht  geregelt.  Im  Falle  des  Verzuges  des  einen  Theiles
hat  der  andere  Theil  das  dreifache  Wahlrecht  zwischen  dem
Rücktrittsrechte,  dem  Rechte  auf  Schadenersatz  wegen  Nichterfüllung ¬
  und  dem  Rechte  auf  nachträgliche  Erfüllung.  Wer
rfüllung  beansprucht,  muss  den  Gegner  hievon  notificiren.
Die  Methode  der  abstracten  Schadensberechnung,  welche
nach  dem  geltenden  Rechte  nur  zu  Gunsten  des  Käufers
statuirt  war,  gilt  für  beide  Theile.  Auch  der  Käufer  kann
die  Differenz  zwischen  dem  vereinbarten  Kaufpreise  und  dem
Kaufpreise  am  Stichtage  ohne  factischen  Verkauf  in  Anspruch
nehmen.  Beiden  Theilen  steht  es  aber  frei,  den  Ersatz  des
Schadens,  welchen  sie  factisch  erlitten  haben,  dadurch,  dass
sich  der  Käufer  zu  einem  höheren  Preise  deckt,  oder  dass
der  Verkäufer  zu  einem  tieferen  Course  veräußern  musste,
von  ihrem  Gegner  zu  beanspruchen.  Das  Gesetz  verlangt
nur,  dass  dieser  factische  Deckungskauf  oder  Verkauf  sofort -
  nach  dem  Stichtage  bewirkt  sein  müsse.  Dieser  Kauf,
beziehungsweise  Verkauf  muss  im  Wege  einer  öffentlichen
Versteigerung  oder  durch  einen  Handelsmäkler  zum  laufenden -
  Preise  erfolgt  sein.  Der  Verzug  setzt  ein  Verschulden
voraus  oder  doch  eine  Ursache,  für  welche  der  betreffende
Contrahent  einzustehen  hat.  Das  deutsche  bürgerliche  Recht
gibt  beim  Fixgeschäft  dem  Contrahenten  das  Rücktrittsrecht,
im  Falle  die  Leistung  nicht  vereinbarungsgemäß  erfolgt,  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  Verzug  vorliegt  oder  nicht.  Die  Thatsache ¬
  der  Nichterfüllung  allein  entscheidet  ohne  Rücksicht
auf  die  subjective  Situation  des  Contrahenten.  Das  Recht  des
nicht  säumigen  Contrahenten,  den  Verzug  seines  Gegners  bei
Fixgeschäften  durch  einen  Protest  feststellen  zu  lassen,  ist
im  neuen  Rechte  beseitigt.  Die  theilweise  Nichterfüllung
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer