fullscreen : Kohler, Josef: Lehrbuch des Konkursrechts

VIII.  Buch.  Gläubiger  und  ihre  exekutiven  Rechte.
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den  Fall,  daß  er  den  Gläubiger  befriedigt:  der  Bürge  hat  vielmehr
einen  Befreiungsanspruch,  er  hat  ihn  außerhalb  des  Konkurses,  er
hat  ihn  auch  im  Konkurse;  dieser  Befreiungsanspruch  ist  von  dem
künftigen  Ersatzanspruch,  der  entsteht,  wenn  der  Bürge  den  Gläubiger ¬
  befriedigt,  nicht  prinzipiell  verschieden.  Der  Bürge  hat  ein
Recht  auf  Auslösung,  auf  daß  er  keinen  Schaden  leide;  dieses  Recht
lautet  zunächst  dahin:  zahle  an  den  Gläubiger,  damit  ich  nicht  zahlen
muß;  hat  aber  der  Bürge  bezahlt,  so  lautet  es:  entschädige  mich,
damit  ich  den  durch  Zahlung  entstandenen  Schaden  nicht  auf  mir
behalte.
Daraus  ergibt  sich  die  Lösung  der  Frage,  ob  neben  dem
Gläubiger  auch  der  Bürge  in  der  Gant  des  Hauptschuldners  liquidieren ¬
  darf,  von  selbst.  Das  Verhältnis  des  Bürgen  zu  dem  des
Gläubigers  ist  ein  Verhältnis  solidarer  Gläubigerschaft.  Der  Gläubiger ¬
  verlangt  vom  Hauptschuldner,  daß  die  Schuld  gezahlt  werde,
der  Bürge  verlangt  von  dem  gleichen  Hauptschuldner,  daß  die  nämliche ¬
  Schuld  bezahlt  werde;  und  dies  gilt  —  ganz  gleichgültig,  ob  der
Befreiungsanspruch  des  Bürgen  auf  besonderem  Vertrag  oder  auf
dem  allgemeinen  Bürgschaftsverhältnis  und  auf  der  künftigen  Möglichkeit ¬
  des  beneficium  cedendarum  actionum  beruht:  dies  sind
nur  formale  Unterschiede;  wesentlich  ist,  daß  der  Anspruch  des  Bürgen ¬
  auf  ein  materielles  idem  geht,  wie  der  Anspruch  des  Gläubigers.
Bei  einer  solidaren  Gläubigerschaft  aber  darf  dieselbe  Summe  von  demselben ¬
  Schuldner  nur  einmal  abverlangt,  es  darf  auf  dieselbe  nur  einmal
exequiert,  folglich  darf  sie  im  Konkurse  nur  einmal  liquidiert  werden; ¬
  und  zwar  gilt  hier  der  Satz:  liquidieren  kann  der  Gläubiger
wie  der  Bürge,  denn  beide  sind  aktionsfähig;  wenn  aber  der  Gläubiger ¬
  liquidiert,  so  muß  der  Bürge  zurücktreten  und  kann  sich  nur
als  Intervenient  anschließen;  liquidiert  aber  der  Gläubiger  nicht,
so  kann  der  Bürge  liquidieren.  So  viel  aber  ist  zum  vorweg
sicher:  die  Forderung  darf  nicht  zweifach,  sie  darf  nur  einfach
liquidiert,  es  darf  nur  einmalige  Zahlung  verlangt  werden.
Vgl.  auch  RG.  10.  Oktober  1876  Entsch.  XXI  S.  92;  auch  ROHG.
6.  Oktober  1874,  29.  März  1876  Entsch.  XIV  S.  314,  XX  S.  259.  Unrichtig ¬
  Obertrib.  24.  April  1860,  Striethorst  37  S.  192.
            
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