Volltext : Guida artistica per la città di genova (1)

326
Das  Wechselrecht.
eigenen  Wechsel  genannten  Gläubiger  verpflichtet  werden,  und  daß  auf
den  Wechsel  gleichwohl  gesetzte  Indossamente  ohne  Kraft  sind.  Derartige ¬
  Wechsel  sind  Rektawechsel.
Nicht  im  Wechsel  formgerecht  niedergeschriebene  Vereinbarungen  des
Ausstellers  mit  dem  Nehmer  des  Wechsels  über  dessen  Nichtindossierbarkeit ¬
  nehmen  den  Indossamenten  begreiflich  ihre  Kraft  nicht,  verpflichten
daher  nur  den  Zuwiderhandelnden  zum  Schadenersatz;  sie  können  auch
dem  Aussteller  eine  Einrede  gegen  den  Indossatar,  welcher  jene  Vereinbarungen ¬
  beim  Erwerb  kannte,  gewähren.
Fügt  ein  Indossant  seinem  Indossament  den  Vermerk  „nicht  an
Ordre“  zu,  so  haftet  er  nur  seinem  unmittelbaren  Indossatar  wechselrechtlich, ¬
  andere  Wechselschuldner  können  sich  auf  einen  derartigen  Vermerk ¬
  nicht  stützen.  Auch  dem  Akzeptanten  der  Tratte  steht  es  frei
seinem  Akzept  den  Vorbehalt  der  Nichtindossierung  hinzuzufügen;  hierin
liegt  eine  beschränkte  Annahme,  die  zwar  ihm  wie  auch  seinem
etwaigen  Avalisten  zugute  kommt,  auf  welche  sich  aber  kein  anderer
Wechselschuldner  berufen  kann.
2.  Durch  die  Ausschließung  der  Indossierung  wird  die  Zession  des
Wechsels  nicht  verboten.  Es  wird  auch  durch  diese  Ausschließung  ein
Prokuraindossament  nicht  betroffen.s.9  Denn  dieses  ist  etwas  vom
wahren  Indossament  spezifisch  Verschiedenes,  da  es  nicht  die  Übertragung
des  Wechsels  vermittelt,  sondern  eine  Vertretung  in  wechselmäßigen
Formen  begründet.  Ein  Prokuraindossament  im  technischen  Sinne  liegt
nur  vor,  wenn  der  Indossatar  im  Wechsel  ausdrücklich  als  bloßer
Bevollmächtigter  bezeichnet  ist,  z.  B.  durch  die  Worte  „zum  Inkasso“,
„zur  Einkassierung“  oder  „in  Prokura“,  W.  O.  Art.  17.  Den  Umfang
der  Vollmacht  des  Prokuraindossatars  nach  außen  bestimmt  das  Gesetz;
wie  weit  er  von  dieser  Vollmacht  Gebrauch  zu  machen  berechtigt  oder
verpflichtet  ist,  muß  nach  dem  zugrunde  liegenden  Geschäfte  im  Einzelfalle ¬
  beurteilt  werden.10.11
W.  O.  Art.  15,  22.
R.  O.  H.G.  Bd.  14  S.  60.
9)  Hiermit  soll  nicht  ausgesprochen  werden,  daß  ein  trotz  des  Verbotes  zugefügtes ¬
  Vollindossament  als  Prokuraindossament  aufzufassen  sei,  wohl  aber  wird  es
in  der  Regel  als  Zession  zu  erhalten  sein.
10)  Werthauer  in  Grünhuts  Zeitschrift  Bd.  13  S.  586.
11)  R.G.  Bd.  32  S.  78  verneint,  daß  ein  Prokuraindossant,  welcher  den
Besitz  des  Wechsels  zurückerhalten,  das  Prokuraindossament  aber  nicht  durchstrichen
hat,  gultig  zur  Zahlung  präsentieren  und  mangels  Zahlung  protestieren  lassen  könne.
Seine  Gründe  sind  aber  nicht  überzeugend.  Es  fürchtet,  daß,  wenn  man  dies  zu¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer