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Das Wechselrecht.
eigenen Wechsel genannten Gläubiger verpflichtet werden, und daß auf
den Wechsel gleichwohl gesetzte Indossamente ohne Kraft sind. Derartige ¬
Wechsel sind Rektawechsel.
Nicht im Wechsel formgerecht niedergeschriebene Vereinbarungen des
Ausstellers mit dem Nehmer des Wechsels über dessen Nichtindossierbarkeit ¬
nehmen den Indossamenten begreiflich ihre Kraft nicht, verpflichten
daher nur den Zuwiderhandelnden zum Schadenersatz; sie können auch
dem Aussteller eine Einrede gegen den Indossatar, welcher jene Vereinbarungen ¬
beim Erwerb kannte, gewähren.
Fügt ein Indossant seinem Indossament den Vermerk „nicht an
Ordre“ zu, so haftet er nur seinem unmittelbaren Indossatar wechselrechtlich, ¬
andere Wechselschuldner können sich auf einen derartigen Vermerk ¬
nicht stützen. Auch dem Akzeptanten der Tratte steht es frei
seinem Akzept den Vorbehalt der Nichtindossierung hinzuzufügen; hierin
liegt eine beschränkte Annahme, die zwar ihm wie auch seinem
etwaigen Avalisten zugute kommt, auf welche sich aber kein anderer
Wechselschuldner berufen kann.
2. Durch die Ausschließung der Indossierung wird die Zession des
Wechsels nicht verboten. Es wird auch durch diese Ausschließung ein
Prokuraindossament nicht betroffen.s.9 Denn dieses ist etwas vom
wahren Indossament spezifisch Verschiedenes, da es nicht die Übertragung
des Wechsels vermittelt, sondern eine Vertretung in wechselmäßigen
Formen begründet. Ein Prokuraindossament im technischen Sinne liegt
nur vor, wenn der Indossatar im Wechsel ausdrücklich als bloßer
Bevollmächtigter bezeichnet ist, z. B. durch die Worte „zum Inkasso“,
„zur Einkassierung“ oder „in Prokura“, W. O. Art. 17. Den Umfang
der Vollmacht des Prokuraindossatars nach außen bestimmt das Gesetz;
wie weit er von dieser Vollmacht Gebrauch zu machen berechtigt oder
verpflichtet ist, muß nach dem zugrunde liegenden Geschäfte im Einzelfalle ¬
beurteilt werden.10.11
W. O. Art. 15, 22.
R. O. H.G. Bd. 14 S. 60.
9) Hiermit soll nicht ausgesprochen werden, daß ein trotz des Verbotes zugefügtes ¬
Vollindossament als Prokuraindossament aufzufassen sei, wohl aber wird es
in der Regel als Zession zu erhalten sein.
10) Werthauer in Grünhuts Zeitschrift Bd. 13 S. 586.
11) R.G. Bd. 32 S. 78 verneint, daß ein Prokuraindossant, welcher den
Besitz des Wechsels zurückerhalten, das Prokuraindossament aber nicht durchstrichen
hat, gultig zur Zahlung präsentieren und mangels Zahlung protestieren lassen könne.
Seine Gründe sind aber nicht überzeugend. Es fürchtet, daß, wenn man dies zu¬