Volltext : Zeisig, Carl Wilhelm: Ueber Vertheilungs-Bescheide in Concursen

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Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Concursmasse.
Nach  gemeinen  Rechten.
—
§.  9.
Begriff  der  Concursmasse.
Die  Feststellung  des  Begriffs  der  Concursmasse,
wie  solcher  vor  oder  bei  dem  Ausbruche  eines  Concurses =
  angenommen  werden  müsse,  kann  für  denjenigen, =
  welcher  einen  Vertheilungsbescheid  zu  fertigen
und  folglich  bereits  geschlossene  Concursacken
vor  sich  hat,  kein  unmittelbares  Interesse  haben.
Wohl  aber  muß  ihm  daran  gelegen  seyn,  einen  richtigen =
  Begriff  mit  dem  Worte  „Concursmasse
zu  verbinden,  in  so  fern  solche  Stoff  zu  Abfassung
eines  Vertheilungsbescheids  darbietet.  Hier  ist  nun
Concursmasse  in  weiterem  Sinne  alles  dasjenige ¬
  Vermögen,  welches  in  einem  rechtsanhängigen
Schuldenwesen,  zu  künftiger  Befriedigung  der  Gläu— =

1)  Ueber  den  Begriff  der  Concursmasse  und  dasienige,  was  dazu
gehört,  kann  nachgesehen  werden:  Dabelow,  S.  537.  Desgl.
Kori,  L.  I.  §.  72.  Schweppe,  §.  33.
            
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