Konkurs.
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zur Konkursmasse gehörigen Gegenstand inne hat und, durch diesen
gedeckt, die ungedeckte Forderung eines Konkursgläubigers zu einem
— die sonst bei der Konkursmasse zu erwartende Dividende weit
übersteigenden Betrag
erwirbt. Einem solchen, die berechtigten
Interessen ’der Gesammtheit der inländischen Gläubiger bedrohenden
Vorgehen muss das Gesetz entgegentreten. Es verpflichtet demgemäss ¬
jenen Cedenten
zur Konkursmasse den Betrag zu ersetzen.
welcher derselben durch
jene Manipulation entgeht.
§. 6. Die Masseschuld.
Aus der Konkursmasse sind die Massekosten und Masseschulden
vorweg zu berichtigen. Zu den Massekosten gehören die
Ausgaben für die Verwerthung der Masse.2 Hingegen Masseschulden ¬
sind die Ansprüche aus Geschäften oder Handlungen
des Konkursverwalters; ferner die Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, ¬
deren Erfüllung zur Konkursmasse verlangt wird (oder für
die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen muss 3); endlich
die Ansprüche aus einer rechtlosen Bereicherung der Masse.
Wenn demnach der Konkursverwalter für die Masse ein
Wechselgeschäft macht, so haftet die Masse für die volle Be8 ¬
Konk.-Ordn. §. 42: Wer nach
Wenn die Masse für beide nicht
der Eröffnung des Konkursverfahrens zureicht, haben die Masseschulden den
oder mit Kenntniss des EröffnungsanVorrang ¬
vor den Massekosten (Konk.trages -
oder der Zahlungseinstellung eine
Ordn. §. 53).
Konkursforderung dem im Auslande
2 Konk.-Ordn. §. 51. Ziff. 2.
wohnenden Inhaber eines zur Konkurs
masse gehörigen Gegenstandes, oder in
* Diese Worte der Konk.-Ordn. beder ¬
Absicht, dass dieser die Forderung
ziehen sich namentlich auf Pacht-, Mietherwerbe, ¬
einer Mittelsperson abtritt, ist
und Dienstgelder
berühren also das
verpflichtet, zur Konkursmasse den BeWechselrecht ¬
nicht.
Vgl. v. Sarwey
trag zu ersetzen, welcher derselben daa. ¬
a. O. S. 394. — Vgl. indess oben §. 3.
durch entgeht, dass der Inhaber für die Ziff, VIII
Forderung nach dem Recht des Aus
Konk. - Ordn. §. 52: Masselandes -
entgegen den Bestimmungen dieses
schulden sind:
Gesetzes ein Absonderungsrecht an den
1. die Ansprüche, welche aus GeGegenstande ¬
ausübt. Die Vorschrift des
schäften oder Handlungen des Konkurs26 ¬
findet entsprechende Anwendung
verwalters entstehen;
Ueber §. 26 (wonach der Ersatz2. ¬
die Ansprüche
aus zweiseitigen
anspruch wegfällt, wenn die KonkursVerträgen, -
deren Erfüllung zur Konforderung ¬
früher als sechs Monate vor
kursmasse verlangt wird oder für die
der Konkurseröffnung abgetreten wurde)
Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens
s. oben §. 2 bei Anm. 30
erfolgen muss:
Konk.- Ordn. §. 50: Aus der
3. die Ansprüche aus einer rechtKonkursmasse ¬
sind die Massekosten und
losen Bereicherung der Masse.
Masseschulden vorweg zu berichtigen.