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Juristische Bibliothek.
contractibus consensualibus zu machen, wie S.
24. 25. gegen die Meinung vieler neuer Rechtslehrer -
gründlich dargethan wird. Wer also
ein indebitum bezahlet hat, kann ohne Zweifel -
eben die Muͤnzsorten zuruͤckfordern, welche
er ausgezahlet hat, zumahl da das indebitum
von den Gesetzen gleichsam für ein Darlehen
gehalten wird S. 26. Eben diese Regel trit
bey dem zugestandenen Nießbrauch verzehrbarer -
Sachen, der Rückgabe des Brautschatzes| |
und des Kaufgeldes bey verabredetem Rückka u | |
se ein (S. 26.30.). Jst übrigens von dem
Schuldner versprochen worden, die Schuld in
currenten Sorten zu bezahlen: so ist dem ohnerachtet -
auf die Zeit des geschlossenen Contractes
Rücksicht zu nehmen, es müste dann die Clausul -
im Contracte befindlich seyn: daß sich die
Contrahenten überhaupt auf eine Summe z. E.
von 1000 Thalern, ohne Unterschied, ob eine
Geldveraͤnderung vorgehen moͤchte, oder nicht?
derglichen hätten S. 31. 32.
((6) (8) (8) (2) (8) (8) (8) (0) (8)
VII.
Dissertatio iuridica de filia propria bona
possidente ad petitionem dotis ex feudo non
admittenda, quam illustris ICtorum ordinis
consensu praeside D. Friderico Gottlieb
Zollero P.P de V. S. & diuers. R. I. & facult.
iurid. assess. pro licentia summos in vtroque
iure
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte