Volltext : Puchta, Wolfgang Heinrich: Anleitung zum vorsichtigen Creditiren auf unbewegliche Güter nach den Grundsätzen des preussischen Hypothekenrechts

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an,  erworben,  und  erlangen
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Eigenschaft  dinglicher  Rechte
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dem  Hypothekenbuche.
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ießon  sind  nicht  etwa  die  gesetzlichen  oder  stillschweigenden =
  Unterpfandsrechte  ausgenommen.  Auch
sie  begründen  nur  einen  Titel  zum  Hypothekenrecht
(§.  2.)  auf  die  Jmmobilien  des  Schuldners,  so  lange
sie  in  dessen  Besitze  sind,  und  bey  entstehendem  Concurse =
  Abeessen  Vermögen  ein  Vorzugsrecht  vor
andern  blöß  persönlichen  Ansprüchen;  das  dingliche,
auch  gegen  einen  dritten  Besitzer  geltende  Recht,  und
das  besondere  Vorzugsrecht  der  Hypothekenforderungen ¬
  im  Concurse  erlangen  sie  nur  durch  die  Jngrossation. =
  So  geht  also  z.  B.  eine  eingetragene  Schuldforderung, =
  ohne  Rücksicht  auf  ihren  prung,  der  Peculiarforderung =
  der  Kinder  vor,  welche  gar  nicht,
oder  später  eingetragen  worden,  und  ubfr  den  eingetragenen =
  Forderungen  entscheidet  lediglich  Zeitpunkt ¬
  der  Eintragung  über  das  Vorzugsrecht
der  einen  von  der  andern.  Es  macht  auch  keinen
Unterschied,  ob  der  Eingetragene  von  dem  Daseyn
jenes  ältern  Titels  Kenntniß  hatte,  oder  nicht.  Damit =
  steht  nicht  im  Widerspruche  die  Bestimmung  des
Landrechts  I.  Tit.  10.  §.  25.  Denn  sie  spricht  nur
von  dem  Mangel  der  bona  fides  bey  der  Erwerbung
des  Eigenthums,  und  daß  derjenige,  der  von
dem  früher  entstandenen  Titel  eines  Andern  unterrichtet =
  war,  die  Uebergabe  oder  Eintragung  nicht
solle  vorschützen  können.  Auch  die  oben  (§.  2.  Note  b
allegirte  Gesetzstelle  steht  nicht  entgegen,  da  sie  nur
ein  durch  Uebergabe  erlangtes  dingliches  Recht  bezielt. =
  Es  bleibt  also  bey  der  Regel:  jura  vigilan-
            
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