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an, erworben, und erlangen
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Eigenschaft dinglicher Rechte
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dem Hypothekenbuche.
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ießon sind nicht etwa die gesetzlichen oder stillschweigenden =
Unterpfandsrechte ausgenommen. Auch
sie begründen nur einen Titel zum Hypothekenrecht
(§. 2.) auf die Jmmobilien des Schuldners, so lange
sie in dessen Besitze sind, und bey entstehendem Concurse =
Abeessen Vermögen ein Vorzugsrecht vor
andern blöß persönlichen Ansprüchen; das dingliche,
auch gegen einen dritten Besitzer geltende Recht, und
das besondere Vorzugsrecht der Hypothekenforderungen ¬
im Concurse erlangen sie nur durch die Jngrossation. =
So geht also z. B. eine eingetragene Schuldforderung, =
ohne Rücksicht auf ihren prung, der Peculiarforderung =
der Kinder vor, welche gar nicht,
oder später eingetragen worden, und ubfr den eingetragenen =
Forderungen entscheidet lediglich Zeitpunkt ¬
der Eintragung über das Vorzugsrecht
der einen von der andern. Es macht auch keinen
Unterschied, ob der Eingetragene von dem Daseyn
jenes ältern Titels Kenntniß hatte, oder nicht. Damit =
steht nicht im Widerspruche die Bestimmung des
Landrechts I. Tit. 10. §. 25. Denn sie spricht nur
von dem Mangel der bona fides bey der Erwerbung
des Eigenthums, und daß derjenige, der von
dem früher entstandenen Titel eines Andern unterrichtet =
war, die Uebergabe oder Eintragung nicht
solle vorschützen können. Auch die oben (§. 2. Note b
allegirte Gesetzstelle steht nicht entgegen, da sie nur
ein durch Uebergabe erlangtes dingliches Recht bezielt. =
Es bleibt also bey der Regel: jura vigilan-