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Wir werden sonach auch behaupten müssen, daß,
wenn es ähnliche wahre Correal-Verhältnisse geben
sollte, in welchen culpa in non faciendo zu pråstiren
ist, nach der Ansicht des Römischen Juristen vom
Wesen der Correal=Obligation, der Eine correus auch
für eine solche culpa des anderen werde haften
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müssen
Allein wenn diese Ansicht die richtige ist, wie erklärt ¬
es sich, daß der Eine correus für die mora des
anderen nicht haftet? Man denke sich z. B., daß
die species, welche die correi geben zu wollen versprochen, ¬
nachdem der Eine derselben in mora versetzt ¬
worden, durch einen Zufall zu Grunde gehe.
15) Ueber die selten berührte
auch aus dem Umstande, daß
Frage: ob der correus auch
der Eine Depositar für die
außer den in unserer L. 18.
Verschuldungen des anderen
bezeichneten Fällen für die
nicht einstehn soll, gefolgert
Verschuldungen seiner Mitwerden, ¬
daß hier kein wahres
schuldner hafte? vergleiche man
Correal =Verhältniß gemeint
Ronchegallus, der dieselbe,
sein könne. Vergl. vornehmlich
gegen mehrere ältere Juristen,
Fulgosius in L. 5. §. 15.
verneint. Freilich beweist L.7.
D. commodat. nr. 12. 19.
§.1. D. commodati, wie sich
Cujacius Obs. XXVI, 26.
später zeigen wird, nichts für
Die Entscheidung der Voruns. ¬
Dagegen aber darf man
frage, ob das Römische Recht
sich auch nicht auf die WirCorreal=Verhältnisse =
der im
kungen der mora berufen
Tert bezeichneten Art wirklich
(vergl. das im Tert Folgende),
kenne, beruht auf der Intero ¬
wenig, wie auf L. 1. §. 43.
pretation der L. 9. D. de
D. depos. Was diese letztere
duob. reis, und ist erst späStelle ¬
betrifft, so muß ebe | |
ter möglich.