Volltext : Ribbentrop, Georg Julius: Zur Lehre von den Correal-Obligationen

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Wir  werden  sonach  auch  behaupten  müssen,  daß,
wenn  es  ähnliche  wahre  Correal-Verhältnisse  geben
sollte,  in  welchen  culpa  in  non  faciendo  zu  pråstiren
ist,  nach  der  Ansicht  des  Römischen  Juristen  vom
Wesen  der  Correal=Obligation,  der  Eine  correus  auch
für  eine  solche  culpa  des  anderen  werde  haften
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müssen
Allein  wenn  diese  Ansicht  die  richtige  ist,  wie  erklärt ¬
  es  sich,  daß  der  Eine  correus  für  die  mora  des
anderen  nicht  haftet?  Man  denke  sich  z.  B.,  daß
die  species,  welche  die  correi  geben  zu  wollen  versprochen, ¬
  nachdem  der  Eine  derselben  in  mora  versetzt ¬
  worden,  durch  einen  Zufall  zu  Grunde  gehe.
15)  Ueber  die  selten  berührte
auch  aus  dem  Umstande,  daß
Frage:  ob  der  correus  auch
der  Eine  Depositar  für  die
außer  den  in  unserer  L.  18.
Verschuldungen  des  anderen
bezeichneten  Fällen  für  die
nicht  einstehn  soll,  gefolgert
Verschuldungen  seiner  Mitwerden, ¬
  daß  hier  kein  wahres
schuldner  hafte?  vergleiche  man
Correal  =Verhältniß  gemeint
Ronchegallus,  der  dieselbe,
sein  könne.  Vergl.  vornehmlich
gegen  mehrere  ältere  Juristen,
Fulgosius  in  L.  5.  §.  15.
verneint.  Freilich  beweist  L.7.
D.  commodat.  nr.  12.  19.
§.1.  D.  commodati,  wie  sich
Cujacius  Obs.  XXVI,  26.
später  zeigen  wird,  nichts  für
Die  Entscheidung  der  Voruns. ¬
  Dagegen  aber  darf  man
frage,  ob  das  Römische  Recht
sich  auch  nicht  auf  die  WirCorreal=Verhältnisse =
  der  im
kungen  der  mora  berufen
Tert  bezeichneten  Art  wirklich
(vergl.  das  im  Tert  Folgende),
kenne,  beruht  auf  der  Intero ¬
  wenig,  wie  auf  L.  1.  §.  43.
pretation  der  L.  9.  D.  de
D.  depos.  Was  diese  letztere
duob.  reis,  und  ist  erst  späStelle ¬
  betrifft,  so  muß  ebe  |  |
ter  möglich.
            
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